Praxishinweise: Für den Schuldner oder dessen gesetzlichen Vertreter bestehen im Vorfeld des Insolvenzantrages erhebliche strafrechtliche Risiken: Bei Gesellschaften ohne vollhaftende natürliche Person (z. KG) ist es strafbar, wenn bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (der Schuldner ist nicht in der Lage die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) oder Überschuldung (das Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten aller Gläubiger) nicht innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.) Zeugnisstreitigkeiten, Direktionsrecht und Versetzung Forderungsbeitreibungsrecht Mahn- und Klageverfahren Gerichtsvollzieheraufträge einschließlich eidesstattlicher Versicherung Forderungspfändungen und Zwangssicherungshypotheken Allgemeines Zivilrecht: Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen ,

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,

Newsletter 2007,.h. Bei einem durch den Gläubiger gestellten Insolvenzantrag haftet der Gläubiger neben dem Schuldner für die Kosten, wobei die Kosten des Insolvenzverfahrens vorrangig aus der Masse bedient werden. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z. Im übrigen besteht der Kündigungsschutz fort. Von 1987-1994 absolvierte sie zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat am Landgericht München I. In der Krise lässt sich beispielsweise durch teilweisen Forderungserlass, Rangrücktritt und einer einschneidenden Reduktion der Kosten eine Sanierung erreichen und ein Insolvenzantrag vermeiden. Im sog. Die Forderungen der Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld gesichert; d. Bei natürlichen Personen als Schuldner werden die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet, so dass keine Abweisung mangels Masse zu erfolgen hat. Gerade bevor – beispielsweise bei Kreditverhandlungen – weitere Sicherheiten (Bürgschaft der Ehefrau oder des Gesellschafters, Grundschulden) gegeben werden, ist die Zukunft des Unternehmens umfassend zu analysieren. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Auch das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar. es bestehen weniger als 20 Gläubiger - und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1. Die fristlose Kündigung wegen eines vor dem Insolvenzantrages bestehenden Zahlungsrückstandes ist nach Stellung des Insolvenzantrages ausgeschlossen. das Vermögen von Angehörigen zu sichern. Gritschneder & Kollegen in München (Zivilrecht).2003 geschlossen worden sind.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. 7.1. Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Vermieters. 6. Weiter wird bei juristischen Personen geprüft, ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichts- und Verwaltergebühren) vorhanden ist. ,

Arbeitsrecht,

Erbrecht,

Steuerrecht,

Unternehmensnachfolge,

Forderungseinzug,

Laufende Steuerberatung,

Mietrecht,

Newsletter, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberatung, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Buchhaltung, Bilanz, Steuer, Steuererklärung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Unternehmensnachfolge, Personalwesen, Forderungseinzug, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klage, Urteil, Strafrecht, Zivilrecht, Amtsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Gericht, Finanzamt, Einspruch, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Baurecht, Baumängel, Krise, Anspruch, Forderung, Abschreibung, Einnahmen, Ausgaben, Rating, Controlling, Jahresabschluss, Handelsregister, Testament, Erbschein, Prozess, Streit, Steuerhinterziehung, Sozialversicherung, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, Steuerstrafrecht, Steuererklärung, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkung, Basel, Schwarzarbeit, Unternehmen, Unternehmer, Kostenrechnung, Arbeitszimmer, Betriebsprüfung, Haushalt, Splitting, Steuerbescheid, Voranmeldung, Vorauszahlung, Lohnsteuerkarte, selbständig, Selbständigkeit, Kapitalvermögen, Zinsen, Dividenden, Halbeinkünfteverfahren, Anrechnung, Steueramnestie, Leibrente, Rentenbesteuerung, Alterseinkünfte, Lebensversicherung, Altersvorsorge, Mühldorf, Altötting, Steuerreform, Jahresabschluss, Anhang, Lagebericht, Testat, Gutachten, Unternehmensbewertung, Jahresabschlussprüfung, MaBV,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: ,

Gestaltungsberatung,

Steuerberater Johann Schranner,

Steuerberaterin Gabriele Wajand Wagner,

Kanzlei-Team,

,

Unternehmensgründung,

,

Newsletter Januar 2005,

Baurecht,

Newsletter Februar 2005,

Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen,

News,

,

Qualitätskontrolle,

Newsletter März 2005,

Rechnungslegung IAS,

Rechnungstellung f. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Die Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände erfolgt wie beim Eigentumsvorbehalt. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Seit 2005 ist Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin der Kanzlei Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR tätig. Gerade bei Schuldnern, welche in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig sind, lassen sich häufig „Schnäppchen“ machen. In unserer Kanzlei ist Herr Kindermann mit der Betreuung von arbeitsrechtlichen Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und der klage weise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate betraut. Bereits während des Referendariats arbeitete Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin für mehrere Monate in Teilzeit in der Kanzlei Dr. Dieser führt das Unternehmen soweit möglich fort, um eine optimale Verwertung oder Sanierung zu erreichen.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Jedoch sind 91 % des Erlöses aus der Verwertung an den jeweiligen Gläubiger auszukehren.h.06 ist sie auch am OLG München zugelassen. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung ein Sonderkündigungsrecht. 37.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. sozialrechtliche Belange des Arbeitnehmers, insbesondere gegenüber der Agentur für Arbeit (Sperrzeiten, Ruhezeiten, usw." Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährungsfalle droht Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform" kann erstmalig zum 1. Gegenüber dem Regelverfahren bestehen einige Verfahrensvereinfachungen. Für Unternehmen in der Krise besteht unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch die Möglichkeit der Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Nach Abschluss des Verfahrens, welches je nach den zu verwertenden Gegenständen einige Monate, aber auch Jahre dauern kann, wird aus den angemeldeten Forderungen und dem vorhandenen Vermögen eine Quote ermittelt und der jeweilige Betrag an die Gläubiger ausbezahlt. Im folgenden soll auf den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens eingegangen werden." Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Ziele des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson überschuldet bzw.

,

Aktuelles, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberatung, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Buchhaltung, Bilanz, Steuer, Steuererklärung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Unternehmensnachfolge, Personalwesen, Forderungseinzug, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klage, Urteil, Strafrecht, Zivilrecht, Amtsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Gericht, Finanzamt, Einspruch, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Baurecht, Baumängel, Krise, Anspruch, Forderung, Abschreibung, Einnahmen, Ausgaben, Rating, Controlling, Jahresabschluss, Handelsregister, Testament, Erbschein, Prozess, Streit, Steuerhinterziehung, Sozialversicherung, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, Steuerstrafrecht, Steuererklärung, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkung, Basel, Schwarzarbeit, Unternehmen, Unternehmer, Kostenrechnung, Arbeitszimmer, Betriebsprüfung, Haushalt, Splitting, Steuerbescheid, Voranmeldung, Vorauszahlung, Lohnsteuerkarte, selbständig, Selbständigkeit, Kapitalvermögen, Zinsen, Dividenden, Halbeinkünfteverfahren, Anrechnung, Steueramnestie, Leibrente, Rentenbesteuerung, Alterseinkünfte, Lebensversicherung, Altersvorsorge, Mühldorf, Altötting, Steuerreform, Jahresabschluss, Anhang, Lagebericht, Testat, Gutachten, Unternehmensbewertung, Jahresabschlussprüfung, MaBV,

Ansprechpartner,

Büros, Standorte, Niederlassungen, Geschäftsstellen, Mühldorf, Altötting, Kastl, Zangberg, Ampfing, Mettenheim, Waldkraiburg, ,

Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsprüfer, ,

Steuerberatung,

Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Berichts- und Prüfungstermin werden die Forderungen festgestellt oder bestritten und meist ein Beschluss über die Sanierung oder Stillegung des Unternehmens gefasst. und der Feststellungs- und Verwertungspauschalen selbst übernommen und optimal – auf eigene Rechnung – weiter veräußert werden. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht Mietrecht Familien- und Erbrecht ,

Newsletter Mai 2009,

ROWA Bauträger und Immobilien GmbH, Tunc GmbH, Doblinger GmbH, WEGAS GmbH, ,

Newsletter Juni 2009,

Newsletter Juli 2009,

Sonderinformationen,

Newsletter August 2008,

Newsletter September 2008,

Newsletter Oktober 2008,

Newsletter November 2008,

Newsletter Dezember 2008,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

Newsletter Januar 2005,

Newsletter Februar 2005,

Newsletter März 2005,

Newsletter April 2005,

Newsletter Januar 2006,

Newsletter Mai 2005,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

WP News,

Herr Rechtsanwalt Jan Kindermann Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 12. Bei ehemals selbständigen Schuldnern ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind - d. Für alle anderen Personen, also Selbständige, Freiberufler, Handelsgesellschaften, Körperschaften, etc. Aber auch nach einem – manchmal unvermeidbaren – Insolvenzantrag lässt sich durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung eine Fortführung des Unternehmens erreichen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft sind alle Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Gerichten – ausgenommen dem BGH in Zivilsachen – vertretungsberechtigt, so dass wir die Interessen unserer Mandanten überregional vertreten können.B. Vor Stellung eines Insolvenzantrages ist zwingend erforderlich, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bei einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, etc. sie müssen an den Insolvenzverwalter zurückerstattet werden. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse.02. Die ab Eröffnung des Verfahrens anfallende Miete ist eine sog. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.h. Die rechtzeitige Kündigung ist daher von wesentlicher Bedeutung. GmbH, AG, GmbH & Co. Für den gesetzlichen Vertreter führt dies zur unbeschränkten persönlichen Haftung für den beim Gläubiger entstandenen Schaden! Sowohl in der Krise als auch im Insolvenzverfahren bestehen verschiedene Sanierungsmöglichkeiten. Oft bietet auch der Zusam-menschluss mehrer Lieferanten zu einem „Pool“ eine kostengünstige Möglichkeit, gemeinsam eine optimale Verwertung zu erreichen. 5. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht. Liegt ein Insolvenzgrund vor und sind die Verfahrenskosten durch ausreichendes Vermögen gedeckt (oder bei einer natürlichen Person gestundet), so wird das Insolvenzverfahren meist 1 bis 3 Monate nach dem Insolvenzantrag eröffnet. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder sind noch nennenswerte Vermögenswerte vor-handen, so wird in der Regel bis zur Eröffnung des Verfahrens zur Sicherung des Vermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Bekannte Gläubiger werden dazu vom Verwalter angeschrieben. 4. zahlungsunfähig ist. Vertragsrecht: Gestaltung von Verträgen aller Art Handelsrecht Vertretung vor Gericht Inkasso Vertragsstrafen in Bauverträgen Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Verfahrens werden Gehaltsrückstände vom Arbeitsamt gezahlt. Seit 10. Gläubigerstrategien: Ungesicherte Gläubiger, wie in der Regel Dienstleister, haben grundsätzlich nur die Möglichkeit ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Das zuständige Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen Rechtsanwalt als Sachverständigen, um zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (nur juristische Personen) oder – nur bei einem Eigenantrag des Schuldners – eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Bargeschäfte, also Leistungen für eine unmittelbar gleichwertige Gegenleistung innerhalb von weniger als zwei Wochen. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23. Die Eröffnung und auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird im jeweiligen Amtsblatt des Insolvenzgerichtes veröffentlicht. Weiter soll dem redlichen Schuldner als natürliche Person die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). 7,67 Mio. DM (ca. Aufgrund der vielfältigen straf-, insolvenz- aber auch arbeitsrechtlichen Probleme ist in der Krise eine möglichst frühzeitige Beratung existenziell wichtig.B.2004 nicht mehr durchsetzbar. 1. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth. Im Falle eines Betriebsüberganges gehen die Arbeits-verhältnisse nach § 613a BGB auf die neue Firma über; dies ist bei einer übertragenden Sanierung von existenzieller Bedeutung. Reicht das Vermögen nicht aus, so erfolgt eine Abweisung mangels Masse. ,

Kontakt, Telefon, Fax,

Impressum,

Links,

Verbundpartner,

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Max Oelmaier,

Rechtsanwalt Steuerberater Florian Loserth, Mühldorf, Altötting, Ampfing, Zangberg, Waldkraibrug, Insolvenzverwalter, Treuhänder, Rosenheim, Traunstein, ,

Steuerberater Johannes Hinterberger,

Steuerberater Georg Zehentner,

Gesellschaftsrecht,

Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.07. 3. 2.1997 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und als Rechtsanwältin tätig.) erfolglos durchgeführt wurde.1. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen. In unserer Kanzlei steht Ihnen Frau Bronnert als Ansprechpartner unter anderem für arbeitsrechtliche Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und die klageweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Je früher die Weichen gestellt werden, um so größer sind die Chancen, eine Sanierung zu erreichen oder das Privatvermögen bzw. DM (ca. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind beispielsweise Forderungen aus vorsätzlichen Straftaten.1. Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so findet das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren statt.65 Mio. Nichtunternehmer,

Sozialversicherung,

Newsletter April 2005,

Unternehmensteuerreform,

Newsletter Mai 2005,

Mitarbeitende Angehörige,

Erbschaftsteuerreform,

,

,

,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

,

,

Newsletter Juni 2005,

,

Newsletter Juli 2005,

Newsletter August 2005,

Newsletter September 2005,

Newsletter Oktober 2005,

Newsletter November 2005,

Koalitionsvertrag,

Newsletter Dezember 2005,

Newsletter Januar 2008,

Newsletter Februar 2009,

Archiv Newsletter,

Newsletter Januar 2005,

Newsletter Februar 2005,

Newsletter März 2005,

Newsletter April 2005,

Newsletter Mai 2005,

Newsletter Juni 2005,

Newsletter Juli 2005,

Newsletter August 2005,

Newsletter September 2005,

Newsletter Oktober 2005,

Newsletter November 2005,

Newsletter Dezember 2005,

,

,

,

,

Newsletter März 2009,

Interview,

Interview,

Newsletter April 2009 ,

Interviews ,

,

Frau Rechtsanwältin Andrea Bronnert ist seit 08.01. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession). Verfahrensablauf Am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens steht der durch den Schuldner oder einen Gläubiger, häufig einem Sozialversicherungsträger, gestellte Insol-venzantrag. Wohlverhaltensphase, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Erträge an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzuführen. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise bei nachträglicher Sicherheitengewährung oder Geschäften mit nahen Angehörigen. Es eröffnet wie auch das Regelinsolvenzverfahren die Chance auf Restschuldbefreiung. Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht Gestaltung, Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen und sonstigen Regelungen Beratung und Vertretung bei Vertragsänderung und -auflösung Kündigungsschutzrecht, Führen von Kündigungsschutzprozessen, Abmahnungen Durchsetzung von Lohnbestandteilen, Urlaubsansprüchen, usw. Masseforderung und vom Insolvenzverwalter vorrangig zu befriedigen. Unredlichen Schuldnern, beispielsweise bei Bankrottstraftaten, wird die Restschuldbefreiung versagt. Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Firmenpleiten hat ihre Ursachen nicht nur in der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, sondern beruht auch auf der 1999 eingeführten Insolvenzordnung. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31. Von 1998-2004 absolvierte er zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Der Verwertungserlös lässt sich meist dadurch verbessern, dass der Gläubiger seine Branchenkenntnisse nutzt und den Insolvenzverwalter auf eine optimale Verwertungsmöglichkeiten hinweist. ,

Sanierungsberatung,

Wirtschaftsstrafrecht,

Unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Nach der Verfahrenseröffnung haben die Gläubiger ihre Forderungen samt etwaiger Sicherungsrechte, beispielsweise Eigentumsvorbehalt oder Bürgschaften, beim Insolvenzverwalter anzumelden. Während des Referendariats arbeitete Herr Kindermann für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft in München. Er hat dazu ab der Eröffnung des Verfahrens für die Dauer von sechs Jahren, der sog.12. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die gemeinsame und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger entweder durch Liquidation des Schuldnervermögens oder – gleichberechtigt – durch Sanierung des Schuldnerunternehmens unter Aufsicht des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu erreichen.1.6. Der Verwalter kann die Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen.000 anderen Unternehmen in Deutschland eines gemeinsam – sie haben 2002 Insolvenz angemeldet. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. 6. Verbraucherinsolvenzverfahren: Für Verbraucher ist eine besonderes Insolvenzverfahren einschlägig. In den Jahren 1995 - 1997 absolvierte Herr Kindermann eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann in Mühldorf.2003 geschlossen worden ist. Von 1995-2005 war Frau Bronnert als Assessorin in der Rechtsabteilung der Vereinsbank Viktoria Bauspar AG (vormals Heimstatt Bauspar Aktien-Gesellschaft) tätig.7. Alternativ kann der Gegenstand auch gegen Zahlung der MwSt. Die Gehaltsforderungen ab Eröffnung des Verfahrens sind vorrangig zu befriedigende Masseforderungen. Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Bei Sicherungsrechten, wie einem wirksam vereinbarten (verlängerten) Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder einer Sicherungsübereignung, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Restschuldbefreiung: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so steht ihm in der Regel die Restschuldbefreiung offen. Werden in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet, welche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben so sind diese anfechtbar, d. Die Besonderheiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden am Ende des Artikels erläutert NAVIGATION



Navigation

Aktuelles

1 Aktuelles 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Nachfolgende aktuelle Informationen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtssprechung und dem Steuerrecht wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

0 Aktuelles generell 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0

V E R A N S T A L T U N G S H I N W E I S !

Wir laden Sie zu unserer Kanzlei-Informationsveranstaltung am

Donnerstag den 30. November 2006, um 19:15 Uhr in den Haberkasten nach Mühldorf

recht herzlich ein. Neben aktuellen Hinweisen zum Steuerrecht informieren wir Sie auch über Interessantes aus den Bereichen Recht und Banken. Die Themen im Einzelnen:

  1. Überblick über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht - was ist für 2006 und ab 2007 zu beachten?
  2. BWA und Jahresabschluss - Anforderungen aus Bankensicht (Stichwort Rating und § 18 KWG)
  3. Wer ist unser Kunde - Möglichkeiten und Grenzen von Bonitätsauskünften.
  4. Wegfall von Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer - Reaktionsmöglichkeiten aus Arbeitgebersicht.
  5. Kinder im Steuerreicht - unter besonderer Berücksichtigung von Elterngeld und Kinderbetreuungskosten.
  6. Neue Entwicklung im Erbschaftsteuerrecht - Handlungsbedarf noch 2006?

Aus organisatorischen Gründen dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 23. November zu dieser Veranstaltung in unserem Sekretariat anzumelden.

0 Veranstaltungshinweis

Aktuelle Informationen von Oelmaier - Zehentner & Partner

Ansprechpartner

1 Ansprechpartner 0 Überschrift 1

Max Oelmaier
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
oelmaier@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter

1101402015.jpg 0 Max Oelmaier Oelmaier 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Georg Zehentner
Diplom-Volkswirt
Steuerberater

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
zehentner@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter

1101402685.jpg 0 Georg Zehentner Zehentner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Florian Loserth
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel.: +49 (0) 86 31 / 1 60 35 - 0
loserth@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter

1211208584.jpg 0 Florian Loserth Loserth 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Johannes Hinterberger
Diplom-Kaufmann
Steuerberater

Tel.: +49 (0) 86 79 / 98 38 20
hinterberger@oelmaier.com

Niederlassung Altötting
Gesellschafter

1101403253.jpg 0 Johannes Hinterberger Hinterberger 1 Für detailierte Informationen zu den einzelnen Beratern klicken Sie bitte links. 0 Hinweis Lebensläufe 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein 1

Johann Schranner
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
schranner@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter

1103290025.jpg 0 Johann Schranner Schranner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gabriele Wagner
Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
wagner@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
(angestellte Steuerberaterin, § 58 StBerG)

1103290659.jpg 0 Gabriele Wagner Wagner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Andrea Bronnert
Rechtsanwältin

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
bronnert@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
(freie Mitarbeiterin)

1145463067.JPG 0 Andrea Bronnert Andrea Bronnert 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Jan Kindermann
Rechtsanwalt

Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0

Niederlassung Mühldorf

1185809939.jpg 0 Jan Kindermann Kindermann Jan 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 abstand

Oelmaier - Zehentner & Partner Ansprechpartner

Büros

1 Büros 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Standort Mühldorf

Oelmaier - Zehentner & Partner
Richard-Wagner-Straße 15
84453  Mühldorf a. Inn

Tel.: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
Fax: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 33

1101899074.gif 1101898539.gif 0 vergrößern Mühldorf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 0

Standort Kastl / Lkr. Altötting

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting

Tel.: + 49 (0) 86 79 / 98 38 20
Fax: + 49 (0) 86 79 / 98 38 30

1101899549.gif 1101899522.gif 0 vergrößern Kastl 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Zweigniederlassung München

Oelmaier-Zehentner & Partner
Rechtsanwalt/Steuerberater Florian Loserth
Isabellastrasse 17
80798 München

Telefon (089) 273 777 41
Telefax (089) 273 777 42

1194943603.gif 1194943768.gif 0 vergrößern München 1

Standort Altötting

Oelmaier - Zehentner & Partner
Reischlstrasse 2                  

84503 Altötting

Tel: +49 (0) 8671 / 95 77 7 - 70
Fax: +49 (0) 8671 / 95 77 7 -80

1227170290.gif 1227170248.gif 0 vergrößern Anfahrt Alötting 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie

Büros

Wirtschaftsprüfung

1 Wirtschaftsprüfung 0 Überschrift 1

Sowohl das deutsche als auch internationale Handelsrecht schreiben in einer Vielzahl von Einzelvorschriften Prüfungen für Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größen durch gesetzlich zugelassene Prüfer vor.

Im nationalen Bereich stehen Ihnen dafür unsere qualifizierten Fachleute, wie auch unser Verbundpartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG zur Verfügung. Dies gilt auch für freiwillige Prüfungen und Prüfungen nach § 16 MaBV.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei Unternehmensbewertungen und  -umstrukturierungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen ebenso an, wie bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Analysen.
 
Gerne beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung, z.B. bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Ratingverfahren oder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Finanzierungsverhandlungen.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein

Wirtschaftsprüfung

Steuerberatung

1 Steuerberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein 1

 Als Unternehmer oder Privatperson brauchen Sie einen zuverlässigen Partner, der Sie sicher durch die Klippen des Steuerrechts weist. Wir unterstützen Sie dabei durch eine umfassende Steuerberatung und -planung. Sowohl die laufende als auch die gestaltende Steuerberatung bilden die Eckpunkte unseres Beratungsangebots.

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen innovative und für Sie maßgeschneiderte Steuerkonzepte. Wir beraten Sie unter anderem bei Nachfolgeregelungen, Unternehmenskauf und -verkauf oder gesellschaftlichen Umstrukturierungen.
Die laufende Steuerberatung umfasst sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten im Lebenszyklus Ihres Unternehmens: Von der Gründung über die laufende Beratung und Betreuung, in Zeiten der Expansion und des Wachstums, in der Konsolidierung, bei Liquidation oder Verkauf.

Im Bereich Ihrer privaten Steuerangelegenheiten unterstützen wir Sie von der Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis hin zur Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten. Wir beraten sie interdisziplinär in Zusammenarbeit mit den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und machen Ihnen somit unser gesamtes Leistungsspektrum zugänglich.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Neuer Seitenbaustein

Steuerberatung

Rechtsberatung

0 Neuer Seitenbaustein 1

Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen.

In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.

Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Rechtsberatung 1 Rechtsberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Florian Loserth

Kontakt

1 loserth@oelmaier.com Nachricht von oelmaier.com Vielen Dank für Ihre Nachricht. Felder mit * sind Pflichtfelder. Bitte füllen Sie noch untenstehende Pflichtfelder aus. zurück zum Eingabeformular 0 Kontaktformular 1 Kontakt 0 Überschrift 1

Oelmaier - Zehenter & Kollegen GbR
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631 / 1603-0
Fax: +49 (0) 8631 / 1603-33
Email: info@oelmaier.com


Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel: +49 (0) 8679 / 983820
Fax: +49 (0) 8679 / 983830

0 Adresse 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: Kontakt

Impressum

1 Impressum 0 Überschrift 1

Name und Anschrift
Oelmaier-Zehentner & Partner
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Internet: www.oelmaier.com
Amtsgericht Traunstein PR 86 


Niederlassung Altötting:
Reischlstr. 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95 77 7 70
Fax: +49 (0) 8671/95 77 7 80
Email: hinterberger@oelmaier.com

 

Namen der Vertretungsberechtigten
Die Oelmaier Zehentner & Partner wird vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Partner: 

· Dipl.-Kfm. Max Oelmaier WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 133039
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 120856400 

· Dipl.-Vw Georg Zehentner StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 150135

· Florian Loserth RA / StB, FA Steuerrecht
Steuerberaterkammer München Nr.: 129149
Rechtsanwaltskammer München Nr: 19920

· Dipl. Kfm. Johannes Hinterberger StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 122889


· Dipl.-Kfm. Johann Schranner  WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: XXX
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 1218152

Steuernummer: 141/171/01305

Berufsrechtliche Hinweise
Der Inhalt der Seiten http://www.oelmaier.com dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Beratung dar und sollte auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden. Alle in dieser Website aufgeführten Berufsträger ( WP / StB / RA ) oder Gesellschaften von Berufsträgern haben ihre Berufsqualifikationen / Zulassungen in Deutschland erworben.
 
Alle hier aufgeführten RAe gehören der Rechtsanwaltskammer München an, alle gelisteten WP sind Mitglied der Wirtschaftsprüfkammer in Berlin und alle hier aufgeführten StB sind Mitglied der Steuerberaterkammer München.

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.wpk.de ):
· Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
· Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer ( Vereidigte Buchprüfer BS WP / vBP )
· Satzung für Qualitätskontrolle
· Siegelverordnung
· Wirtschaftsprüfer - Berufshaftpflichtverscherungsordnung
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. auch http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de ):
· Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
· Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
· Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.stbk-muc.de ):
· Steuerberatungsgesetz
· Durchführungsverordnung zum StberG
· Berufsordnung
· Steuerberatergebührenverordnung


© Copyright 2004 - 2007
Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR, Richard-Wagner-Straße 15, 84453 Mühldorf a. Inn
Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf der Website unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Websites darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Einige Websites enthalten außerdem Bilder, die dem Copyright Dritter unterliegen.

Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com

Namen der Vertretungsberechtigten
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier
Dipl.-Kfm. Johann Schranner
Dipl.-Vw. Georg Zehentner

Registereintragungen: HRB Traunstein 6359
Steuernummer: 141/130/70022

0 Inhalt 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Realisierung der Website:
art-connect GmbH | Agentur für Medien & Events
Aluminiumstr. 1 - 84513 Töging a. Inn
www.art-connect.com 0 Realisierung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


I. Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4 e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)

1. Name der verantwortlichen Stelle
Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung

2. Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung

Dipl.-Kfm. Max Oelmaier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Vw. Georg Zehentner, Steuerberater
Florian Loserth, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Johannes Hinterberger, Steuerberater

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf
Tel: 08631/1603-0; Fax: 08631/1603-33; info@oelmaier.com

II. Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung ( 4 e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)

1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Steuerberatende, rechtsberatende, wirtschaftsberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abschlussprüfungen und sonstige Prüfungen.

Personalverwaltung: Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.

2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien Personengruppe
Eigene Mitarbeiter, Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Familienangehörige, Mitarbeiter von Mandanten, Kunden und Lieferanten der Mandanten, eigene Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner und Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen.

Daten
Name und Adresse, Ordnungsmerkmale, Kontaktpersonen, Angaben zu Bankverbindung, Geburtsdatum und Geburtsname, Beruf, Arbeitsverhältnisse, Familienverhältnisse, Güterstand, Staats-angehörigkeit, Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Angaben zu Sozialversiche-rungsnummern, Gesundheitsdaten soweit dies zur Erledigung des Auftrags oder zur Vertragsab-wicklung erforderlich ist.
Im Bereich der Personalverwaltung werden zusätzlich Angaben zur Qualifikation, Ein- und Austritt in das Beschäftigungsverhältnis, Lohn-, Gehalts-, Renten- und Sozialversicherungsdaten, Bankverbindung, Abmahnungen ggf. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen gespeichert.
Im Bereich der Telekommunikation werden Telefon-, Telefax-, Internet- und e-Maildaten gespeichert.
Im Bereich der Bearbeitung und Erstellung von Steuererklärungen werden Daten über steuerliche Verhältnisse gespeichert.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Intern zuständige Sachbearbeiter sowie externes Datenverarbeitungszentrum, Finanzbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung.

4. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter II.1. genannten Zwecke wegfallen.

5. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.

0 Verfahrensverzeichnis

Oelmaier - Zehentner & Partner Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Links

1 Links 0 Überschrift 1

Bund der Steuerzahler:
http://www.steuerzahler.de

Bundesministerium der Finanzen:
http://www.bundesfinanzministerium.de

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen:
http://www.stmf.bayern.de

Bundesministerium der Justiz:
http://www.bmj.bund.de

Bayerisches Staatsministerium der Justiz:
http://www2.justiz.bayern.de

Rechtsanwaltskammer München:
http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de

Wirtschaftsprüferkammer:
http://www.wpk.de

Steuerberaterkammer München:
www.stbka.org


Haftung
externe Links
Die Inhalte externer Links werden von uns nicht geprüft. Sie unterliegen der Haftung der jeweiligen Anbieter.

 

0 Inhalt

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: interessa

Verbundpartner

1 Verbundpartner 0 Überschrift 1

Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Die im selben Hause niedergelassene Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG bietet Ihnen und uns ein Mehr an Flexibilität: Bei besonderen Aufgaben, wie gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfungen und umfangreichen betriebswirtschaftlichen Beratungen erfolgt die Betreuung durch die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG .

Inn-Consult GmbH
http://www.inn-consult.de/

In den Bereichen Controlling, Finanzierungsoptimierung und Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen arbeiten wir mit der Unternehmensberatung Inn-Consult GmbH (Werkstr. 13 a, 84513 Töging a. Inn) zusammen.

Die Inn-Consult GmbH unterstützt Sie bei der Einrichtung und Betreuung einer Kostenrechnung,  der Erstellung von Planungsrechnungen und Businessplänen und übernimmt Finanzbuchhaltungen. Darüber hinaus gibt die Inn-Consult GmbH Hilfestellung bei der Unternehmensnachfolge und weiteren speziellen Controlling-Aufgaben.

Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter der Inn-Consult GmbH auch bei der Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur, begleiten Sie zu Bankengesprächen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Wir erstellen Finanz- und Liquiditätsplanungen und unterstützen Sie beim Aufbau eines Forderungsmanagements und eines Mahnwesens.
Außerdem hat sich die Inn-Consult GmbH auf die Übernahme von Verwaltungen spezialisiert, wobei vor allem kommunale Gesellschaften zu ihren Kunden zählen.

msg systems ag:
www.msg.de
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung arbeiten wir für IT-Prüfungen nach dem IDW PS 330 mit der msg systems ag, Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning/München, zusammen.


 

0 Inhalt

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: Unsere Ve

Max Oelmaier

1 Max Oelmaier 0 Überschrift 1

Diplom Kaufmann (univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

oelmaier@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Oelmaier hat die Kanzlei am 01.12.1979 gegründet.
Davor war er nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg einige Jahre bei einer großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer beschäftigt und anschließend bis zur Kanzleieröffnung bei der Flughafen München GmbH zunächst als Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung und dann bis zu seinem Ausscheiden als Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens tätig.

Im Zuge der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat Herr Oelmaier zusätzlich zur Steuerkanzlei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet, die mittlerweile seit der Aufnahme weiterer Gesellschafter als Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH firmiert.

In der Kanzlei Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR ist Herr Oelmaier als Seniorpartner stets für alle Ihre Anliegen, Wünsche und Anregungen und ggf. auch Ihre Beschwerden zuständig.

Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Unternehmer und Familie und umfassen dort vor allem die betriebswirtschaftlichen, ertrags- und erbschaftsteuerlichen Problemfelder.
Als Wirtschaftsprüfer ist er zudem für alle entsprechenden Vorbehaltsaufgaben zuständig.

Herr Oelmaier ist seit vielen Jahren Verwaltungsrat des Bundes der Steuerzahler in Bayern und dort stellvertretender Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern.

Herr Oelmaier hat im Laufe seiner Berufsjahre mehrere Fachbücher und Aufsätze zu einer Reihe von steuerlichen Themen geschrieben bzw. als Co- Autor an einem Kommentar zum Bilanzsteuerrecht mitgewirkt.

In einer Vielzahl von Vorträgen bzw. Seminaren hat er immer wieder zum Themenbereich Unternehmer und Familie – vor allem aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht – referiert.

1101204729.jpg 0 Max Oelmaier OE mit Bild

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Max Oelmaier

Florian Loserth

1 Florian Loserth 0 Überschrift 1

Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

loserth@oelmaier.com

0 Subtitel 1

Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen
Umstrukturierungen
Unternehmensnachfolge
Vertragsgestaltungen

Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen
Beratung bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Vertretung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren
Unternehmenssanierungen und außergerichtliche Gläubigerverhandlungen
Insolvenzstrafrecht

Steuerrecht
Steuerverfahrensrecht
Vertretung vor den Finanzgerichten
Steuerstrafrecht

allgemeines Zivilrecht  
Arbeitsrecht einschließlich Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen
Forderungsbeitreibung einschließlich Mahn- und Klageverfahren
Handels- und Wirtschaftsrecht
Erbrecht einschließlich der Unternehmensnachfolge
  
Mitgliedschaften:
Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsjunioren Mühldorf 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


http://www.loserth.de/

0 Text 1

Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerberater Florian Loserth ist seit dem 30.07.2002 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mühldorf sowie beim Landgericht Traunstein zugelassen. Am 19.2.2004 wurde Herr Loserth von der Steuerberaterkammer München zum Steuerberater bestellt.

Für die Insolvenzgerichte Mühldorf am Inn, Traunstein, Rosenheim und Landshut ist Herr Loserth regelmäßig als gerichtlich bestellter Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist Herr Loserth in den Bezirken der Amtserichte Landshut und Mühldorf am Inn als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig. Aufgrund der nachgewiesenen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Herrn Loserth durch die Rechtsanwaltskammer München die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Insolvenzrecht" gestattet.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Loserth als Ansprechpartner schwerpunktartig für zivilrechtliche Fragen, einschließlich des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie steuerverfahrensrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen zur Verfügung.

Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Loserth als selbständiger Rechtsanwalt in Mühldorf tätig. Vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Loserth mehrere Jahre in Nebentätigkeit im Fachbereich von Herrn Prof. Dr. Arndt Raupach für die Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München gearbeitet. Während des Referendariats am Landgericht Traunstein war Herr Loserth auch mehrere Monate für die Anwaltskanzlei Alston & Bird in New York, USA tätig.

Herr Loserth ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater auch als Prokurist für unseren im gleichen Haus ansässigen Kooperationspartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  tätig.
 

1211209195.jpg 0 Florian Loserth Foto und Text 1 http://www.loserth.de _self 0 Link Loserth

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Steuerberater Florian Loserth

Johannes Hinterberger

1 Johannes Hinterberger 0 Überschrift 1

Herr Johannes Hinterberger ist seit dem 27.02.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt.

Er leitet seitdem als verantwortlicher Berufsträger den Standort Altötting.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Hinterberger als Ansprechpartner schwerpunktartig für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen zur Verfügung.

Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Hinterberger nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg für mehrere Jahre bei der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner in München tätig. 

 
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Steuerrecht
Erstellung von Jahresabschlüssen
Steuergestaltungs- und Durchsetzungsberatung
Vermögensnachfolgekonzepte
Branchenspezifische Beratung im Bauhaupt- und Nebengewerbe

Betriebswirtschaft  
Kostenrechnung
Controlling
Unternehmensplanung
Einrichtung und Betreuung von EDV-gestützten Buchführungs- und Controllingsystemen

 


 

1101884823.jpg 0 Johannes Hinterberger Bild und Text 1 Diplom-Kaufmann (univ.), Steuerberater

hinterberger@oelmaier.com

0 Subtitle

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Johannes Hinterberger

Georg Zehentner

1 Georg Zehentner 0 Überschrift 1

Diplom Volkswirt (univ.), Steuerberater

zehentner@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Zehentner wurde nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ludwig Maximilians Universität in München sowie den erforderlichen Berufsjahren, die in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München absolviert wurden, im Jahr 1991 zum Steuerberater bestellt.

Im Juli 1992 trat Herr Zehentner in die Steuerkanzlei Oelmaier ein und ist darüber hinaus als weiterer Geschäftsführer der heutigen Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2000 hat sich Herr Zehentner als Partner an der jetzigen Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR beteiligt.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sowohl in der GmbH als auch in der GbR liegen vor allem in den Bereichen umfangreicher und schwieriger Jahresabschlusserstellungen mit den zugehörigen Jahressteuererklärungen. Steuerliche Einzelfragestellungen und Gestaltungen im Ertrags-, Umwandlungs-, Außen- und Internationalem Steuerrecht runden seine Tätigkeit ab.

Die Qualitätskontrolle der fertiggestellten Arbeiten ist im Innenverhältnis weiterer Tätigkeitsschwerpunkt. Somit steht Ihnen Herr Zehentner für diesen Bereich als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Im Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. ist Herr Zehentner seit mehreren Jahren als Regionalverbandsvorsitzender für Mühldorf und Altötting tätig.

1101894034.jpg 0 Georg Zehentner Bild mit Text

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Georg Zehentner

Gesellschaftsrecht

1

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften – Bereitstellung von Unterlagen

Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können.
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.

0 Verschärfung Offenlegungspflichten 1 Gesellschaftsrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Die wirtschaftsrechtlcih orientierte Kanzlei unterstützt Ihre vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechtes. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wie insbesondere Gesellschaftsgründungen, Umwandlungen, Restrukturierungen oder die Veräußerung von Beteiligungen, bieten unseren Mandanten eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte. 0 Gesellschaftsrecht generell 1 Unternehmensnachfolge 1113217666.pdf 0 Unternehmensnachfolge PDF 1

Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich.

Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Zu weitergehenden Informationen verweisen wir auf den Download unseres Merkblattes.

0 Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.

0 Europäische Gesellschaft 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Elektronisches Handelsregister zum 1.1.2007 geplant

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:

• Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.

• Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.

• Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.

0 Elektronisches Handelsregister 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet

Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

0 Publizitätsverstöße 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Gesellschaftsrecht

Insolvenzrecht

1 Insolvenzrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren. 0 Kurzbeschreibung InsO 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Insolvenz - Ende oder Neuanfang 1112357757.pdf 0 Ende o. Neuanfang PDF 1

Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für Unternehmen in der Krise die Möglichkeit unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch zur Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Das Merkblatt informiert über den wesentlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession) sowie bei der Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren.

0 Ende o Neuanfang 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers 1134373270.pdf 0 Haftung GmbH Geschäftsführer PDF 1

Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess  der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.

Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).

Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.

I.     Haftungsbestände

1. Haftung für die GmbH in Gründung

Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.

2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.

3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.

4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.

Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.

Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine  Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.

Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen  im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.

6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.

II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:

1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:

Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.

2. Richtig delegieren:

Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
 
3. Berater einschalten:

Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.

4. Gesellschafter informieren:

Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.

5. Entlastung erteilen lassen:

Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.

6. Risikomanagement einführen:

Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.

7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:

Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.

Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.

0 Haftungsrisiken Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

In der Februar-Ausgabe wurde bereits über das geplante Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger berichtet. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Dadurch soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls in der Februar-Ausgabe wurde über die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet, welches nun zum 1.7.2007 in Kraft tritt. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.

0 Sicherung Altersvorsorge 1

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.

0 Haftung faktische GF 1

Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

0 Insolvenzverschleppung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher

Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:

· Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten  zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

· Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat – so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

· Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.

0 Reform Insolvenzrecht 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

0 Haftung GF SozVers 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Mehr Schutz bei Kontopfändungen – das neue P-Konto

Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

· Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.

- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

· Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

· Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.

0 Kontopfändung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Besserer Schutz von Kreditnehmern geplant

In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:

• Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.

• Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.

• Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.

• Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.

• Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.

0 Schutz Kreditnehmer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht

Sanierungsberatung



Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Sanierungsberatung

Wirtschaftsstrafrecht



Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA/StB Florian Loserth, Wirtschaftsstrafrecht

allg. Wirtschaftsrecht

1 allgemeines Wirtschaftsrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen.

  • Vertragsrecht: Gestaltung von Verträgen aller Art 
  • Handelsrecht
  • Vertretung vor Gericht 
  • Inkasso
0 generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Telemediengesetz schränkt E-Mail-Werbung weiter ein

Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.
Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post – also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.
Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.
Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte.

0 eMailWerbung 1

Vertragsstrafen in Bauverträgen
 
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.

Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."

Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind." 

0 Vertragsstrafe Bauverträge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns 

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.

0 Webdesigns 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

0 Neuwagen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Informationspflicht bei Verkauf im Internet

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmitte