Nachfolgende aktuelle Informationen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtssprechung und dem Steuerrecht wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
0 Aktuelles generell 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0V E R A N S T A L T U N G S H I N W E I S !
Wir laden Sie zu unserer Kanzlei-Informationsveranstaltung am
Donnerstag den 30. November 2006, um 19:15 Uhr in den Haberkasten nach Mühldorf
recht herzlich ein. Neben aktuellen Hinweisen zum Steuerrecht informieren wir Sie auch über Interessantes aus den Bereichen Recht und Banken. Die Themen im Einzelnen:
Aus organisatorischen Gründen dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 23. November zu dieser Veranstaltung in unserem Sekretariat anzumelden.
0 VeranstaltungshinweisMax Oelmaier
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
oelmaier@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter
Georg Zehentner
Diplom-Volkswirt
Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
zehentner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter
Florian Loserth
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 (0) 86 31 / 1 60 35 - 0
loserth@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter
Johannes Hinterberger
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 79 / 98 38 20
hinterberger@oelmaier.com
Niederlassung Altötting
Gesellschafter
Johann Schranner
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
schranner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter
Gabriele Wagner
Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
wagner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
(angestellte Steuerberaterin, § 58 StBerG)
Andrea Bronnert
Rechtsanwältin
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
bronnert@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
(freie Mitarbeiterin)
Jan Kindermann
Rechtsanwalt
Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0
Niederlassung Mühldorf
1185809939.jpg 0 Jan Kindermann Kindermann Jan 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 abstandStandort Mühldorf
Oelmaier - Zehentner & Partner
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel.: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
Fax: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 33
Standort Kastl / Lkr. Altötting
Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel.: + 49 (0) 86 79 / 98 38 20
Fax: + 49 (0) 86 79 / 98 38 30
Zweigniederlassung München
Oelmaier-Zehentner & Partner
Rechtsanwalt/Steuerberater Florian Loserth
Isabellastrasse 17
80798 München
Telefon (089) 273 777 41
Telefax (089) 273 777 42
Standort Altötting
Oelmaier - Zehentner & Partner
Reischlstrasse 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671 / 95 77 7 - 70
Fax: +49 (0) 8671 / 95 77 7 -80
Sowohl das deutsche als auch internationale Handelsrecht schreiben in einer Vielzahl von Einzelvorschriften Prüfungen für Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größen durch gesetzlich zugelassene Prüfer vor.
Im nationalen Bereich stehen Ihnen dafür unsere qualifizierten Fachleute, wie auch unser Verbundpartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG zur Verfügung. Dies gilt auch für freiwillige Prüfungen und Prüfungen nach § 16 MaBV.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei Unternehmensbewertungen und -umstrukturierungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen ebenso an, wie bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Analysen.
Gerne beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung, z.B. bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Ratingverfahren oder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Finanzierungsverhandlungen.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer SeitenbausteinAls Unternehmer oder Privatperson brauchen Sie einen zuverlässigen Partner, der Sie sicher durch die Klippen des Steuerrechts weist. Wir unterstützen Sie dabei durch eine umfassende Steuerberatung und -planung. Sowohl die laufende als auch die gestaltende Steuerberatung bilden die Eckpunkte unseres Beratungsangebots.
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen innovative und für Sie maßgeschneiderte Steuerkonzepte. Wir beraten Sie unter anderem bei Nachfolgeregelungen, Unternehmenskauf und -verkauf oder gesellschaftlichen Umstrukturierungen.
Die laufende Steuerberatung umfasst sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten im Lebenszyklus Ihres Unternehmens: Von der Gründung über die laufende Beratung und Betreuung, in Zeiten der Expansion und des Wachstums, in der Konsolidierung, bei Liquidation oder Verkauf.
Im Bereich Ihrer privaten Steuerangelegenheiten unterstützen wir Sie von der Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis hin zur Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten. Wir beraten sie interdisziplinär in Zusammenarbeit mit den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und machen Ihnen somit unser gesamtes Leistungsspektrum zugänglich.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Neuer SeitenbausteinDie wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmenbedingungen.
In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.
Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht.
Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraftaten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Rechtsberatung 1 Rechtsberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer SeitenbausteinOelmaier - Zehenter & Kollegen GbR
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631 / 1603-0
Fax: +49 (0) 8631 / 1603-33
Email: info@oelmaier.com
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel: +49 (0) 8679 / 983820
Fax: +49 (0) 8679 / 983830
Name und Anschrift
Oelmaier-Zehentner & Partner
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Internet: www.oelmaier.com
Amtsgericht Traunstein PR 86
Niederlassung Altötting:
Reischlstr. 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95 77 7 70
Fax: +49 (0) 8671/95 77 7 80
Email: hinterberger@oelmaier.com
Namen der Vertretungsberechtigten
Die Oelmaier Zehentner & Partner wird vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Partner:
· Dipl.-Kfm. Max Oelmaier WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 133039
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 120856400
· Dipl.-Vw Georg Zehentner StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 150135
· Florian Loserth RA / StB, FA Steuerrecht
Steuerberaterkammer München Nr.: 129149
Rechtsanwaltskammer München Nr: 19920
· Dipl. Kfm. Johannes Hinterberger StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 122889
· Dipl.-Kfm. Johann Schranner WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: XXX
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 1218152
Steuernummer: 141/171/01305
Berufsrechtliche Hinweise
Der Inhalt der Seiten http://www.oelmaier.com dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Beratung dar und sollte auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden. Alle in dieser Website aufgeführten Berufsträger ( WP / StB / RA ) oder Gesellschaften von Berufsträgern haben ihre Berufsqualifikationen / Zulassungen in Deutschland erworben.
Alle hier aufgeführten RAe gehören der Rechtsanwaltskammer München an, alle gelisteten WP sind Mitglied der Wirtschaftsprüfkammer in Berlin und alle hier aufgeführten StB sind Mitglied der Steuerberaterkammer München.
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.wpk.de ):
· Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
· Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer ( Vereidigte Buchprüfer BS WP / vBP )
· Satzung für Qualitätskontrolle
· Siegelverordnung
· Wirtschaftsprüfer - Berufshaftpflichtverscherungsordnung
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. auch http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de ):
· Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
· Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
· Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.stbk-muc.de ):
· Steuerberatungsgesetz
· Durchführungsverordnung zum StberG
· Berufsordnung
· Steuerberatergebührenverordnung
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Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft
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Dipl.-Kfm. Max Oelmaier
Dipl.-Kfm. Johann Schranner
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Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
I. Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4 e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)
1. Name der verantwortlichen Stelle
Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung
2. Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Vw. Georg Zehentner, Steuerberater
Florian Loserth, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Johannes Hinterberger, Steuerberater
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle
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Tel: 08631/1603-0; Fax: 08631/1603-33; info@oelmaier.com
II. Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung ( 4 e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)
1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Steuerberatende, rechtsberatende, wirtschaftsberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abschlussprüfungen und sonstige Prüfungen.
Personalverwaltung: Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.
2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien Personengruppe
Eigene Mitarbeiter, Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Familienangehörige, Mitarbeiter von Mandanten, Kunden und Lieferanten der Mandanten, eigene Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner und Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen.
Daten
Name und Adresse, Ordnungsmerkmale, Kontaktpersonen, Angaben zu Bankverbindung, Geburtsdatum und Geburtsname, Beruf, Arbeitsverhältnisse, Familienverhältnisse, Güterstand, Staats-angehörigkeit, Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Angaben zu Sozialversiche-rungsnummern, Gesundheitsdaten soweit dies zur Erledigung des Auftrags oder zur Vertragsab-wicklung erforderlich ist.
Im Bereich der Personalverwaltung werden zusätzlich Angaben zur Qualifikation, Ein- und Austritt in das Beschäftigungsverhältnis, Lohn-, Gehalts-, Renten- und Sozialversicherungsdaten, Bankverbindung, Abmahnungen ggf. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen gespeichert.
Im Bereich der Telekommunikation werden Telefon-, Telefax-, Internet- und e-Maildaten gespeichert.
Im Bereich der Bearbeitung und Erstellung von Steuererklärungen werden Daten über steuerliche Verhältnisse gespeichert.
3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Intern zuständige Sachbearbeiter sowie externes Datenverarbeitungszentrum, Finanzbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung.
4. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter II.1. genannten Zwecke wegfallen.
5. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.
Bund der Steuerzahler:
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Bundesministerium der Finanzen:
http://www.bundesfinanzministerium.de
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen:
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Bayerisches Staatsministerium der Justiz:
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Rechtsanwaltskammer München:
Steuerberaterkammer München:
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Haftung
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0 Inhalt
Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Die im selben Hause niedergelassene Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG bietet Ihnen und uns ein Mehr an Flexibilität: Bei besonderen Aufgaben, wie gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfungen und umfangreichen betriebswirtschaftlichen Beratungen erfolgt die Betreuung durch die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG .
Inn-Consult GmbH
http://www.inn-consult.de/
In den Bereichen Controlling, Finanzierungsoptimierung und Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen arbeiten wir mit der Unternehmensberatung Inn-Consult GmbH (Werkstr. 13 a, 84513 Töging a. Inn) zusammen.
Die Inn-Consult GmbH unterstützt Sie bei der Einrichtung und Betreuung einer Kostenrechnung, der Erstellung von Planungsrechnungen und Businessplänen und übernimmt Finanzbuchhaltungen. Darüber hinaus gibt die Inn-Consult GmbH Hilfestellung bei der Unternehmensnachfolge und weiteren speziellen Controlling-Aufgaben.
Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter der Inn-Consult GmbH auch bei der Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur, begleiten Sie zu Bankengesprächen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Wir erstellen Finanz- und Liquiditätsplanungen und unterstützen Sie beim Aufbau eines Forderungsmanagements und eines Mahnwesens.
Außerdem hat sich die Inn-Consult GmbH auf die Übernahme von Verwaltungen spezialisiert, wobei vor allem kommunale Gesellschaften zu ihren Kunden zählen.
msg systems ag:
www.msg.de
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung arbeiten wir für IT-Prüfungen nach dem IDW PS 330 mit der msg systems ag, Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning/München, zusammen.
Diplom Kaufmann (univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
0 Subtitle 1Herr Oelmaier hat die Kanzlei am 01.12.1979 gegründet.
Davor war er nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg einige Jahre bei einer großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer beschäftigt und anschließend bis zur Kanzleieröffnung bei der Flughafen München GmbH zunächst als Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung und dann bis zu seinem Ausscheiden als Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens tätig.
Im Zuge der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat Herr Oelmaier zusätzlich zur Steuerkanzlei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet, die mittlerweile seit der Aufnahme weiterer Gesellschafter als Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH firmiert.
In der Kanzlei Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR ist Herr Oelmaier als Seniorpartner stets für alle Ihre Anliegen, Wünsche und Anregungen und ggf. auch Ihre Beschwerden zuständig.
Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Unternehmer und Familie und umfassen dort vor allem die betriebswirtschaftlichen, ertrags- und erbschaftsteuerlichen Problemfelder.
Als Wirtschaftsprüfer ist er zudem für alle entsprechenden Vorbehaltsaufgaben zuständig.
Herr Oelmaier ist seit vielen Jahren Verwaltungsrat des Bundes der Steuerzahler in Bayern und dort stellvertretender Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern.
Herr Oelmaier hat im Laufe seiner Berufsjahre mehrere Fachbücher und Aufsätze zu einer Reihe von steuerlichen Themen geschrieben bzw. als Co- Autor an einem Kommentar zum Bilanzsteuerrecht mitgewirkt.
In einer Vielzahl von Vorträgen bzw. Seminaren hat er immer wieder zum Themenbereich Unternehmer und Familie – vor allem aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht – referiert.
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen
Umstrukturierungen
Unternehmensnachfolge
Vertragsgestaltungen
Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen
Beratung bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Vertretung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren
Unternehmenssanierungen und außergerichtliche Gläubigerverhandlungen
Insolvenzstrafrecht
Steuerrecht
Steuerverfahrensrecht
Vertretung vor den Finanzgerichten
Steuerstrafrecht
allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht einschließlich Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen
Forderungsbeitreibung einschließlich Mahn- und Klageverfahren
Handels- und Wirtschaftsrecht
Erbrecht einschließlich der Unternehmensnachfolge
Mitgliedschaften:
Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsjunioren Mühldorf
0 Text 1
Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerberater Florian Loserth ist seit dem 30.07.2002 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mühldorf sowie beim Landgericht Traunstein zugelassen. Am 19.2.2004 wurde Herr Loserth von der Steuerberaterkammer München zum Steuerberater bestellt.
Für die Insolvenzgerichte Mühldorf am Inn, Traunstein, Rosenheim und Landshut ist Herr Loserth regelmäßig als gerichtlich bestellter Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist Herr Loserth in den Bezirken der Amtserichte Landshut und Mühldorf am Inn als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig. Aufgrund der nachgewiesenen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Herrn Loserth durch die Rechtsanwaltskammer München die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Insolvenzrecht" gestattet.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Loserth als Ansprechpartner schwerpunktartig für zivilrechtliche Fragen, einschließlich des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie steuerverfahrensrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen zur Verfügung.
Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Loserth als selbständiger Rechtsanwalt in Mühldorf tätig. Vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Loserth mehrere Jahre in Nebentätigkeit im Fachbereich von Herrn Prof. Dr. Arndt Raupach für die Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München gearbeitet. Während des Referendariats am Landgericht Traunstein war Herr Loserth auch mehrere Monate für die Anwaltskanzlei Alston & Bird in New York, USA tätig.
Herr Loserth ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater auch als Prokurist für unseren im gleichen Haus ansässigen Kooperationspartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft tätig.
Herr Johannes Hinterberger ist seit dem 27.02.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt.
Er leitet seitdem als verantwortlicher Berufsträger den Standort Altötting.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Hinterberger als Ansprechpartner schwerpunktartig für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen zur Verfügung.
Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Hinterberger nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg für mehrere Jahre bei der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner in München tätig.
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerrecht
Erstellung von Jahresabschlüssen
Steuergestaltungs- und Durchsetzungsberatung
Vermögensnachfolgekonzepte
Branchenspezifische Beratung im Bauhaupt- und Nebengewerbe
Betriebswirtschaft
Kostenrechnung
Controlling
Unternehmensplanung
Einrichtung und Betreuung von EDV-gestützten Buchführungs- und Controllingsystemen
Diplom Volkswirt (univ.), Steuerberater
0 Subtitle 1Herr Zehentner wurde nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ludwig Maximilians Universität in München sowie den erforderlichen Berufsjahren, die in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München absolviert wurden, im Jahr 1991 zum Steuerberater bestellt.
Im Juli 1992 trat Herr Zehentner in die Steuerkanzlei Oelmaier ein und ist darüber hinaus als weiterer Geschäftsführer der heutigen Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2000 hat sich Herr Zehentner als Partner an der jetzigen Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR beteiligt.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sowohl in der GmbH als auch in der GbR liegen vor allem in den Bereichen umfangreicher und schwieriger Jahresabschlusserstellungen mit den zugehörigen Jahressteuererklärungen. Steuerliche Einzelfragestellungen und Gestaltungen im Ertrags-, Umwandlungs-, Außen- und Internationalem Steuerrecht runden seine Tätigkeit ab.
Die Qualitätskontrolle der fertiggestellten Arbeiten ist im Innenverhältnis weiterer Tätigkeitsschwerpunkt. Somit steht Ihnen Herr Zehentner für diesen Bereich als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Im Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. ist Herr Zehentner seit mehreren Jahren als Regionalverbandsvorsitzender für Mühldorf und Altötting tätig.
Verschärfung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften – Bereitstellung von Unterlagen
Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können.
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.
Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich.
Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Zu weitergehenden Informationen verweisen wir auf den Download unseres Merkblattes.
0 Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.
Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.
0 Europäische Gesellschaft 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Elektronisches Handelsregister zum 1.1.2007 geplant
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:
• Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.
• Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.
• Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.
0 Elektronisches Handelsregister 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet
Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für Unternehmen in der Krise die Möglichkeit unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch zur Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Das Merkblatt informiert über den wesentlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.
Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession) sowie bei der Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren.
0 Ende o Neuanfang 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers 1134373270.pdf 0 Haftung GmbH Geschäftsführer PDF 1Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.
Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).
Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.
I. Haftungsbestände
1. Haftung für die GmbH in Gründung
Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.
2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag
Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.
3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.
4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.
Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.
Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.
Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.
6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.
II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:
1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:
Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.
2. Richtig delegieren:
Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
3. Berater einschalten:
Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.
4. Gesellschafter informieren:
Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.
5. Entlastung erteilen lassen:
Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.
6. Risikomanagement einführen:
Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.
7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:
Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
0 Haftungsrisiken Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes
In der Februar-Ausgabe wurde bereits über das geplante Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger berichtet. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Dadurch soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls in der Februar-Ausgabe wurde über die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet, welches nun zum 1.7.2007 in Kraft tritt. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:
· Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
· Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat – so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.
· Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.
0 Reform Insolvenzrecht 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
Mehr Schutz bei Kontopfändungen – das neue P-Konto
Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
· Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.
- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
· Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
· Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.
0 Kontopfändung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Besserer Schutz von Kreditnehmern geplantIn der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:
• Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.
• Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.
• Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
• Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.
• Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.
0 Schutz Kreditnehmer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandUnsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen.
Telemediengesetz schränkt E-Mail-Werbung weiter ein
Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.
Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post – also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.
Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.
Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte.
Vertragsstrafen in Bauverträgen
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."
Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind."
0 Vertragsstrafe Bauverträge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.
Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
Informationspflicht bei Verkauf im Internet
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmitte