Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Die ab Eröffnung des Verfahrens anfallende Miete ist eine sog. zahlungsunfähig ist.000 anderen Unternehmen in Deutschland eines gemeinsam – sie haben 2002 Insolvenz angemeldet. Gerade bevor – beispielsweise bei Kreditverhandlungen – weitere Sicherheiten (Bürgschaft der Ehefrau oder des Gesellschafters, Grundschulden) gegeben werden, ist die Zukunft des Unternehmens umfassend zu analysieren. Seit 10.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. 3.) Zeugnisstreitigkeiten, Direktionsrecht und Versetzung Forderungsbeitreibungsrecht Mahn- und Klageverfahren Gerichtsvollzieheraufträge einschließlich eidesstattlicher Versicherung Forderungspfändungen und Zwangssicherungshypotheken Allgemeines Zivilrecht: Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen ,

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,

Newsletter 2007,. Im übrigen besteht der Kündigungsschutz fort. Verbraucherinsolvenzverfahren: Für Verbraucher ist eine besonderes Insolvenzverfahren einschlägig. und der Feststellungs- und Verwertungspauschalen selbst übernommen und optimal – auf eigene Rechnung – weiter veräußert werden. ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Gritschneder & Kollegen in München (Zivilrecht).h. Auch das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar. Für alle anderen Personen, also Selbständige, Freiberufler, Handelsgesellschaften, Körperschaften, etc. sozialrechtliche Belange des Arbeitnehmers, insbesondere gegenüber der Agentur für Arbeit (Sperrzeiten, Ruhezeiten, usw. Die Besonderheiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden am Ende des Artikels erläutert. 37. ,

Sanierungsberatung,

Wirtschaftsstrafrecht,

Unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Für den gesetzlichen Vertreter führt dies zur unbeschränkten persönlichen Haftung für den beim Gläubiger entstandenen Schaden! Sowohl in der Krise als auch im Insolvenzverfahren bestehen verschiedene Sanierungsmöglichkeiten. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession). Bereits während des Referendariats arbeitete Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin für mehrere Monate in Teilzeit in der Kanzlei Dr. Nichtunternehmer,

Sozialversicherung,

Newsletter April 2005,

Unternehmensteuerreform,

Newsletter Mai 2005,

Mitarbeitende Angehörige,

Erbschaftsteuerreform,

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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, ,

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Newsletter Juni 2005,

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Newsletter Juli 2005,

Newsletter August 2005,

Newsletter September 2005,

Newsletter Oktober 2005,

Newsletter November 2005,

Koalitionsvertrag,

Newsletter Dezember 2005,

Newsletter Januar 2010,

Newsletter Februar 2010,

Archiv Newsletter,

Newsletter Januar 2005,

Newsletter Februar 2005,

Newsletter März 2005,

Newsletter April 2005,

Newsletter Mai 2005,

Newsletter Juni 2005,

Newsletter Juli 2005,

Newsletter August 2005,

Newsletter September 2005,

Newsletter Oktober 2005,

Newsletter November 2005,

Newsletter Dezember 2005,

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Newsletter März 2009,

Interview,

Interview,

Newsletter April 2009 ,

Interviews ,

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Frau Rechtsanwältin Andrea Bronnert ist seit 08. 4. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Restschuldbefreiung: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so steht ihm in der Regel die Restschuldbefreiung offen. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Bargeschäfte, also Leistungen für eine unmittelbar gleichwertige Gegenleistung innerhalb von weniger als zwei Wochen. 5. DM (ca.2003 geschlossen worden sind. Die Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände erfolgt wie beim Eigentumsvorbehalt. 7,67 Mio.1. Die Forderungen der Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld gesichert; d. Im folgenden soll auf den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens eingegangen werden. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen. 1.06 ist sie auch am OLG München zugelassen. ,

Arbeitsrecht,

Erbrecht,

Steuerrecht,

Unternehmensnachfolge,

Forderungseinzug,

Laufende Steuerberatung,

Mietrecht,

Newsletter, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberatung, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Buchhaltung, Bilanz, Steuer, Steuererklärung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Unternehmensnachfolge, Personalwesen, Forderungseinzug, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klage, Urteil, Strafrecht, Zivilrecht, Amtsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Gericht, Finanzamt, Einspruch, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Baurecht, Baumängel, Krise, Anspruch, Forderung, Abschreibung, Einnahmen, Ausgaben, Rating, Controlling, Jahresabschluss, Handelsregister, Testament, Erbschein, Prozess, Streit, Steuerhinterziehung, Sozialversicherung, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, Steuerstrafrecht, Steuererklärung, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkung, Basel, Schwarzarbeit, Unternehmen, Unternehmer, Kostenrechnung, Arbeitszimmer, Betriebsprüfung, Haushalt, Splitting, Steuerbescheid, Voranmeldung, Vorauszahlung, Lohnsteuerkarte, selbständig, Selbständigkeit, Kapitalvermögen, Zinsen, Dividenden, Halbeinkünfteverfahren, Anrechnung, Steueramnestie, Leibrente, Rentenbesteuerung, Alterseinkünfte, Lebensversicherung, Altersvorsorge, Mühldorf, Altötting, Steuerreform, Jahresabschluss, Anhang, Lagebericht, Testat, Gutachten, Unternehmensbewertung, Jahresabschlussprüfung, MaBV,

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: ,

Gestaltungsberatung,

Steuerberater Johann Schranner,

Steuerberaterin Gabriele Wajand Wagner,

Kanzlei-Team,

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Unternehmensgründung,

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Newsletter Januar 2005,

Baurecht,

Newsletter Februar 2005,

Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen,

News,

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Qualitätskontrolle,

Newsletter März 2005,

Rechnungslegung IAS,

Rechnungstellung f. Vor Stellung eines Insolvenzantrages ist zwingend erforderlich, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bei einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, etc. Nach Abschluss des Verfahrens, welches je nach den zu verwertenden Gegenständen einige Monate, aber auch Jahre dauern kann, wird aus den angemeldeten Forderungen und dem vorhandenen Vermögen eine Quote ermittelt und der jeweilige Betrag an die Gläubiger ausbezahlt.01. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht Mietrecht Familien- und Erbrecht ,

Newsletter Mai 2009,

ROWA Bauträger und Immobilien GmbH, Tunc GmbH, Doblinger GmbH, WEGAS GmbH, ,

Newsletter Juni 2009,

Newsletter Juli 2009,

Sonderinformationen,

Newsletter August 2009,

Newsletter September 2009,

Newsletter Oktober 2009,

Newsletter November 2009,

Newsletter Dezember 2009,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

Newsletter Januar 2005,

Newsletter Februar 2005,

Newsletter März 2005,

Newsletter April 2005,

Newsletter Januar 2006,

Newsletter Mai 2005,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

WP News,

Herr Rechtsanwalt Jan Kindermann Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 12.) erfolglos durchgeführt wurde. Die rechtzeitige Kündigung ist daher von wesentlicher Bedeutung.02.07.2007 als Rechtsanwalt zugelassen. 6. Der Verwalter kann die Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind beispielsweise Forderungen aus vorsätzlichen Straftaten." Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährungsfalle droht Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform" kann erstmalig zum 1. In den Jahren 1995 - 1997 absolvierte Herr Kindermann eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann in Mühldorf. Berichts- und Prüfungstermin werden die Forderungen festgestellt oder bestritten und meist ein Beschluss über die Sanierung oder Stillegung des Unternehmens gefasst. 7. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft sind alle Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Gerichten – ausgenommen dem BGH in Zivilsachen – vertretungsberechtigt, so dass wir die Interessen unserer Mandanten überregional vertreten können. das Vermögen von Angehörigen zu sichern.

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Ansprechpartner,

Büros, Standorte, Niederlassungen, Geschäftsstellen, Mühldorf, Altötting, Kastl, Zangberg, Ampfing, Mettenheim, Waldkraiburg, ,

Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsprüfer, ,

Steuerberatung,

Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so findet das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren statt. für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Verfahrens werden Gehaltsrückstände vom Arbeitsamt gezahlt. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung ein Sonderkündigungsrecht. Gegenüber dem Regelverfahren bestehen einige Verfahrensvereinfachungen. Bei ehemals selbständigen Schuldnern ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind - d. Alternativ kann der Gegenstand auch gegen Zahlung der MwSt.2003 geschlossen worden ist. Seit 2005 ist Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin der Kanzlei Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR tätig. Von 1998-2004 absolvierte er zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Das zuständige Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen Rechtsanwalt als Sachverständigen, um zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (nur juristische Personen) oder – nur bei einem Eigenantrag des Schuldners – eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.h.1. 6. Ziele des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson überschuldet bzw. Bei natürlichen Personen als Schuldner werden die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet, so dass keine Abweisung mangels Masse zu erfolgen hat. Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht Gestaltung, Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen und sonstigen Regelungen Beratung und Vertretung bei Vertragsänderung und -auflösung Kündigungsschutzrecht, Führen von Kündigungsschutzprozessen, Abmahnungen Durchsetzung von Lohnbestandteilen, Urlaubsansprüchen, usw.7.B. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. sie müssen an den Insolvenzverwalter zurückerstattet werden. Die fristlose Kündigung wegen eines vor dem Insolvenzantrages bestehenden Zahlungsrückstandes ist nach Stellung des Insolvenzantrages ausgeschlossen.12. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. In der Krise lässt sich beispielsweise durch teilweisen Forderungserlass, Rangrücktritt und einer einschneidenden Reduktion der Kosten eine Sanierung erreichen und ein Insolvenzantrag vermeiden. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. Liegt ein Insolvenzgrund vor und sind die Verfahrenskosten durch ausreichendes Vermögen gedeckt (oder bei einer natürlichen Person gestundet), so wird das Insolvenzverfahren meist 1 bis 3 Monate nach dem Insolvenzantrag eröffnet. KG) ist es strafbar, wenn bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (der Schuldner ist nicht in der Lage die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) oder Überschuldung (das Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten aller Gläubiger) nicht innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Oft bietet auch der Zusam-menschluss mehrer Lieferanten zu einem „Pool“ eine kostengünstige Möglichkeit, gemeinsam eine optimale Verwertung zu erreichen. Gläubigerstrategien: Ungesicherte Gläubiger, wie in der Regel Dienstleister, haben grundsätzlich nur die Möglichkeit ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Er hat dazu ab der Eröffnung des Verfahrens für die Dauer von sechs Jahren, der sog. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren. Von 1995-2005 war Frau Bronnert als Assessorin in der Rechtsabteilung der Vereinsbank Viktoria Bauspar AG (vormals Heimstatt Bauspar Aktien-Gesellschaft) tätig.6. Weiter soll dem redlichen Schuldner als natürliche Person die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). 2. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31.1. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah. Der Verwertungserlös lässt sich meist dadurch verbessern, dass der Gläubiger seine Branchenkenntnisse nutzt und den Insolvenzverwalter auf eine optimale Verwertungsmöglichkeiten hinweist. Verfahrensablauf Am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens steht der durch den Schuldner oder einen Gläubiger, häufig einem Sozialversicherungsträger, gestellte Insol-venzantrag. Während des Referendariats arbeitete Herr Kindermann für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft in München. Praxishinweise: Für den Schuldner oder dessen gesetzlichen Vertreter bestehen im Vorfeld des Insolvenzantrages erhebliche strafrechtliche Risiken: Bei Gesellschaften ohne vollhaftende natürliche Person (z. Nach der Verfahrenseröffnung haben die Gläubiger ihre Forderungen samt etwaiger Sicherungsrechte, beispielsweise Eigentumsvorbehalt oder Bürgschaften, beim Insolvenzverwalter anzumelden. Masseforderung und vom Insolvenzverwalter vorrangig zu befriedigen. Unredlichen Schuldnern, beispielsweise bei Bankrottstraftaten, wird die Restschuldbefreiung versagt.2004 nicht mehr durchsetzbar. Dieser führt das Unternehmen soweit möglich fort, um eine optimale Verwertung oder Sanierung zu erreichen.1997 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und als Rechtsanwältin tätig. ,

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Wirtschaftsprüfer Steuerberater Max Oelmaier,

Rechtsanwalt Steuerberater Florian Loserth, Mühldorf, Altötting, Ampfing, Zangberg, Waldkraibrug, Insolvenzverwalter, Treuhänder, Rosenheim, Traunstein, ,

Steuerberater Johannes Hinterberger,

Steuerberater Georg Zehentner,

Gesellschaftsrecht,

Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca. Für Unternehmen in der Krise besteht unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch die Möglichkeit der Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Die Eröffnung und auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird im jeweiligen Amtsblatt des Insolvenzgerichtes veröffentlicht. Von 1987-1994 absolvierte sie zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat am Landgericht München I.h. Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Vermieters." Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8. In unserer Kanzlei steht Ihnen Frau Bronnert als Ansprechpartner unter anderem für arbeitsrechtliche Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und die klageweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht. Im Falle eines Betriebsüberganges gehen die Arbeits-verhältnisse nach § 613a BGB auf die neue Firma über; dies ist bei einer übertragenden Sanierung von existenzieller Bedeutung. Bei Sicherungsrechten, wie einem wirksam vereinbarten (verlängerten) Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder einer Sicherungsübereignung, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Firmenpleiten hat ihre Ursachen nicht nur in der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, sondern beruht auch auf der 1999 eingeführten Insolvenzordnung. Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise bei nachträglicher Sicherheitengewährung oder Geschäften mit nahen Angehörigen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die gemeinsame und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger entweder durch Liquidation des Schuldnervermögens oder – gleichberechtigt – durch Sanierung des Schuldnerunternehmens unter Aufsicht des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu erreichen. Im sog. Die Gehaltsforderungen ab Eröffnung des Verfahrens sind vorrangig zu befriedigende Masseforderungen. Je früher die Weichen gestellt werden, um so größer sind die Chancen, eine Sanierung zu erreichen oder das Privatvermögen bzw. Es eröffnet wie auch das Regelinsolvenzverfahren die Chance auf Restschuldbefreiung.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1. Wohlverhaltensphase, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Erträge an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzuführen. Bei einem durch den Gläubiger gestellten Insolvenzantrag haftet der Gläubiger neben dem Schuldner für die Kosten, wobei die Kosten des Insolvenzverfahrens vorrangig aus der Masse bedient werden. Aber auch nach einem – manchmal unvermeidbaren – Insolvenzantrag lässt sich durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung eine Fortführung des Unternehmens erreichen. Weiter wird bei juristischen Personen geprüft, ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichts- und Verwaltergebühren) vorhanden ist. Gerade bei Schuldnern, welche in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig sind, lassen sich häufig „Schnäppchen“ machen.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Reicht das Vermögen nicht aus, so erfolgt eine Abweisung mangels Masse. es bestehen weniger als 20 Gläubiger - und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vertragsrecht: Gestaltung von Verträgen aller Art Handelsrecht Vertretung vor Gericht Inkasso Vertragsstrafen in Bauverträgen Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23. Werden in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet, welche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben so sind diese anfechtbar, d. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder sind noch nennenswerte Vermögenswerte vor-handen, so wird in der Regel bis zur Eröffnung des Verfahrens zur Sicherung des Vermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.1. Aufgrund der vielfältigen straf-, insolvenz- aber auch arbeitsrechtlichen Probleme ist in der Krise eine möglichst frühzeitige Beratung existenziell wichtig. Bekannte Gläubiger werden dazu vom Verwalter angeschrieben.65 Mio. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. DM (ca. Jedoch sind 91 % des Erlöses aus der Verwertung an den jeweiligen Gläubiger auszukehren. In unserer Kanzlei ist Herr Kindermann mit der Betreuung von arbeitsrechtlichen Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und der klage weise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate betraut. GmbH, AG, GmbH & Co NAVIGATION



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Nachfolgende aktuelle Informationen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtssprechung und dem Steuerrecht wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

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Wir laden Sie zu unserer Kanzlei-Informationsveranstaltung am

Donnerstag den 30. November 2006, um 19:15 Uhr in den Haberkasten nach Mühldorf

recht herzlich ein. Neben aktuellen Hinweisen zum Steuerrecht informieren wir Sie auch über Interessantes aus den Bereichen Recht und Banken. Die Themen im Einzelnen:

  1. Überblick über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht - was ist für 2006 und ab 2007 zu beachten?
  2. BWA und Jahresabschluss - Anforderungen aus Bankensicht (Stichwort Rating und § 18 KWG)
  3. Wer ist unser Kunde - Möglichkeiten und Grenzen von Bonitätsauskünften.
  4. Wegfall von Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer - Reaktionsmöglichkeiten aus Arbeitgebersicht.
  5. Kinder im Steuerreicht - unter besonderer Berücksichtigung von Elterngeld und Kinderbetreuungskosten.
  6. Neue Entwicklung im Erbschaftsteuerrecht - Handlungsbedarf noch 2006?

Aus organisatorischen Gründen dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 23. November zu dieser Veranstaltung in unserem Sekretariat anzumelden.

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Georg Zehentner
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Oelmaier - Zehentner & Partner
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84453  Mühldorf a. Inn

Tel.: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
Fax: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 33

1101899074.gif 1101898539.gif 0 vergrößern Mühldorf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 0

Standort Kastl / Lkr. Altötting

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting

Tel.: + 49 (0) 86 79 / 98 38 20
Fax: + 49 (0) 86 79 / 98 38 30

1101899549.gif 1101899522.gif 0 vergrößern Kastl 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Zweigniederlassung München

Oelmaier-Zehentner & Partner
Rechtsanwalt/Steuerberater Florian Loserth
Isabellastrasse 17
80798 München

Telefon (089) 273 777 41
Telefax (089) 273 777 42

1194943603.gif 1194943768.gif 0 vergrößern München 1

Standort Altötting

Oelmaier - Zehentner & Partner
Reischlstrasse 2                  

84503 Altötting

Tel: +49 (0) 8671 / 95 77 7 - 70
Fax: +49 (0) 8671 / 95 77 7 -80

1227170290.gif 1227170248.gif 0 vergrößern Anfahrt Alötting 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie

Büros

Wirtschaftsprüfung

1 Wirtschaftsprüfung 0 Überschrift 1

Sowohl das deutsche als auch internationale Handelsrecht schreiben in einer Vielzahl von Einzelvorschriften Prüfungen für Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größen durch gesetzlich zugelassene Prüfer vor.

Im nationalen Bereich stehen Ihnen dafür unsere qualifizierten Fachleute, wie auch unser Verbundpartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG zur Verfügung. Dies gilt auch für freiwillige Prüfungen und Prüfungen nach § 16 MaBV.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei Unternehmensbewertungen und  -umstrukturierungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen ebenso an, wie bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Analysen.
 
Gerne beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung, z.B. bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Ratingverfahren oder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Finanzierungsverhandlungen.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

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Wirtschaftsprüfung

Steuerberatung

1 Steuerberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein 1

 Als Unternehmer oder Privatperson brauchen Sie einen zuverlässigen Partner, der Sie sicher durch die Klippen des Steuerrechts weist. Wir unterstützen Sie dabei durch eine umfassende Steuerberatung und -planung. Sowohl die laufende als auch die gestaltende Steuerberatung bilden die Eckpunkte unseres Beratungsangebots.

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen innovative und für Sie maßgeschneiderte Steuerkonzepte. Wir beraten Sie unter anderem bei Nachfolgeregelungen, Unternehmenskauf und -verkauf oder gesellschaftlichen Umstrukturierungen.
Die laufende Steuerberatung umfasst sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten im Lebenszyklus Ihres Unternehmens: Von der Gründung über die laufende Beratung und Betreuung, in Zeiten der Expansion und des Wachstums, in der Konsolidierung, bei Liquidation oder Verkauf.

Im Bereich Ihrer privaten Steuerangelegenheiten unterstützen wir Sie von der Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis hin zur Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten. Wir beraten sie interdisziplinär in Zusammenarbeit mit den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und machen Ihnen somit unser gesamtes Leistungsspektrum zugänglich.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Neuer Seitenbaustein

Steuerberatung

Rechtsberatung

0 Neuer Seitenbaustein 1

Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen.

In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.

Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Rechtsberatung 1 Rechtsberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Florian Loserth

Kontakt

1 loserth@oelmaier.com Nachricht von oelmaier.com Vielen Dank für Ihre Nachricht. Felder mit * sind Pflichtfelder. Bitte füllen Sie noch untenstehende Pflichtfelder aus. zurück zum Eingabeformular 0 Kontaktformular 1 Kontakt 0 Überschrift 1

Oelmaier - Zehenter & Partner
Richard-Wagner-Strasse 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631 / 1603-0
Fax: +49 (0) 8631 / 1603-33
Email: info@oelmaier.com


Reischlstrasse 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95777-70
Fax: +49 (0) 8671/95777-80

0 Adresse 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte: Kontakt

Impressum

1 Impressum 0 Überschrift 1

Name und Anschrift
Oelmaier-Zehentner & Partner
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Internet: www.oelmaier.com
Amtsgericht Traunstein PR 86 


Niederlassung Altötting:
Reischlstr. 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95 77 7 70
Fax: +49 (0) 8671/95 77 7 80
Email: hinterberger@oelmaier.com

 

Namen der Vertretungsberechtigten
Die Oelmaier Zehentner & Partner wird vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Partner: 

· Dipl.-Kfm. Max Oelmaier WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 133039
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 120856400 

· Dipl.-Vw Georg Zehentner StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 150135

· Florian Loserth RA / StB, FA Steuerrecht
Steuerberaterkammer München Nr.: 129149
Rechtsanwaltskammer München Nr: 19920

· Dipl. Kfm. Johannes Hinterberger StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 122889


· Dipl.-Kfm. Johann Schranner  WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: XXX
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 1218152

Steuernummer: 141/171/01305

Berufsrechtliche Hinweise
Der Inhalt der Seiten http://www.oelmaier.com dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Beratung dar und sollte auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden. Alle in dieser Website aufgeführten Berufsträger ( WP / StB / RA ) oder Gesellschaften von Berufsträgern haben ihre Berufsqualifikationen / Zulassungen in Deutschland erworben.
 
Alle hier aufgeführten RAe gehören der Rechtsanwaltskammer München an, alle gelisteten WP sind Mitglied der Wirtschaftsprüfkammer in Berlin und alle hier aufgeführten StB sind Mitglied der Steuerberaterkammer München.

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.wpk.de ):
· Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
· Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer ( Vereidigte Buchprüfer BS WP / vBP )
· Satzung für Qualitätskontrolle
· Siegelverordnung
· Wirtschaftsprüfer - Berufshaftpflichtverscherungsordnung
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. auch http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de ):
· Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
· Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
· Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.stbk-muc.de ):
· Steuerberatungsgesetz
· Durchführungsverordnung zum StberG
· Berufsordnung
· Steuerberatergebührenverordnung


© Copyright 2004 - 2007
Oelmaier-Zehentner & Partner, Richard-Wagner-Straße 15, 84453 Mühldorf a. Inn
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Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com

Namen der Vertretungsberechtigten
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier
Dipl.-Kfm. Johann Schranner
Dipl.-Vw. Georg Zehentner

Registereintragungen: HRB Traunstein 6359
Steuernummer: 141/130/70022

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Aluminiumstr. 1 - 84513 Töging a. Inn
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Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


I. Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4 e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)

1. Name der verantwortlichen Stelle
Oelmaier – Zehentner & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

2. Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung

Dipl.-Kfm. Max Oelmaier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Vw. Georg Zehentner, Steuerberater
Florian Loserth, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Johannes Hinterberger, Steuerberater

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf
Tel: 08631/1603-0; Fax: 08631/1603-33; info@oelmaier.com

II. Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung ( 4 e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)

1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Steuerberatende, rechtsberatende, wirtschaftsberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abschlussprüfungen und sonstige Prüfungen.

Personalverwaltung: Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.

2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien Personengruppe
Eigene Mitarbeiter, Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Familienangehörige, Mitarbeiter von Mandanten, Kunden und Lieferanten der Mandanten, eigene Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner und Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen.

Daten
Name und Adresse, Ordnungsmerkmale, Kontaktpersonen, Angaben zu Bankverbindung, Geburtsdatum und Geburtsname, Beruf, Arbeitsverhältnisse, Familienverhältnisse, Güterstand, Staats-angehörigkeit, Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Angaben zu Sozialversiche-rungsnummern, Gesundheitsdaten soweit dies zur Erledigung des Auftrags oder zur Vertragsab-wicklung erforderlich ist.
Im Bereich der Personalverwaltung werden zusätzlich Angaben zur Qualifikation, Ein- und Austritt in das Beschäftigungsverhältnis, Lohn-, Gehalts-, Renten- und Sozialversicherungsdaten, Bankverbindung, Abmahnungen ggf. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen gespeichert.
Im Bereich der Telekommunikation werden Telefon-, Telefax-, Internet- und e-Maildaten gespeichert.
Im Bereich der Bearbeitung und Erstellung von Steuererklärungen werden Daten über steuerliche Verhältnisse gespeichert.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Intern zuständige Sachbearbeiter sowie externes Datenverarbeitungszentrum, Finanzbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung.

4. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter II.1. genannten Zwecke wegfallen.

5. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.

0 Verfahrensverzeichnis

Oelmaier - Zehentner & Partner Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Links

1 Links 0 Überschrift 1

Bund der Steuerzahler:
http://www.steuerzahler.de

Bundesministerium der Finanzen:
http://www.bundesfinanzministerium.de

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen:
http://www.stmf.bayern.de

Bundesministerium der Justiz:
http://www.bmj.bund.de

Bayerisches Staatsministerium der Justiz:
http://www2.justiz.bayern.de

Rechtsanwaltskammer München:
http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de

Wirtschaftsprüferkammer:
http://www.wpk.de

Steuerberaterkammer München:
www.stbka.org


Haftung
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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: interessa

Verbundpartner

1 Verbundpartner 0 Überschrift 1

Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Die im selben Hause niedergelassene Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG bietet Ihnen und uns ein Mehr an Flexibilität: Bei besonderen Aufgaben, wie gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfungen und umfangreichen betriebswirtschaftlichen Beratungen erfolgt die Betreuung durch die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG .

Inn-Consult GmbH
http://www.inn-consult.de/

In den Bereichen Controlling, Finanzierungsoptimierung und Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen arbeiten wir mit der Unternehmensberatung Inn-Consult GmbH (Werkstr. 13 a, 84513 Töging a. Inn) zusammen.

Die Inn-Consult GmbH unterstützt Sie bei der Einrichtung und Betreuung einer Kostenrechnung,  der Erstellung von Planungsrechnungen und Businessplänen und übernimmt Finanzbuchhaltungen. Darüber hinaus gibt die Inn-Consult GmbH Hilfestellung bei der Unternehmensnachfolge und weiteren speziellen Controlling-Aufgaben.

Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter der Inn-Consult GmbH auch bei der Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur, begleiten Sie zu Bankengesprächen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Wir erstellen Finanz- und Liquiditätsplanungen und unterstützen Sie beim Aufbau eines Forderungsmanagements und eines Mahnwesens.
Außerdem hat sich die Inn-Consult GmbH auf die Übernahme von Verwaltungen spezialisiert, wobei vor allem kommunale Gesellschaften zu ihren Kunden zählen.

msg systems ag:
www.msg.de
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung arbeiten wir für IT-Prüfungen nach dem IDW PS 330 mit der msg systems ag, Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning/München, zusammen.


 

0 Inhalt

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: Unsere Ve

Max Oelmaier

1 Max Oelmaier 0 Überschrift 1

Diplom Kaufmann (univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

oelmaier@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Oelmaier hat die Kanzlei am 01.12.1979 gegründet.
Davor war er nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg einige Jahre bei einer großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer beschäftigt und anschließend bis zur Kanzleieröffnung bei der Flughafen München GmbH zunächst als Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung und dann bis zu seinem Ausscheiden als Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens tätig.

Im Zuge der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat Herr Oelmaier zusätzlich zur Steuerkanzlei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet, die mittlerweile seit der Aufnahme weiterer Gesellschafter als Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH firmiert.

In der Kanzlei Oelmaier, Zehentner & Partner ist Herr Oelmaier als Seniorpartner stets für alle Ihre Anliegen, Wünsche und Anregungen und ggf. auch Ihre Beschwerden zuständig.

Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Unternehmer und Familie und umfassen dort vor allem die betriebswirtschaftlichen, ertrags- und erbschaftsteuerlichen Problemfelder.
Als Wirtschaftsprüfer ist er zudem für alle entsprechenden Vorbehaltsaufgaben zuständig.

Herr Oelmaier ist seit vielen Jahren Verwaltungsrat des Bundes der Steuerzahler in Bayern und dort  Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern.

Herr Oelmaier hat im Laufe seiner Berufsjahre mehrere Fachbücher und Aufsätze zu einer Reihe von steuerlichen Themen geschrieben bzw. als Co- Autor an einem Kommentar zum Bilanzsteuerrecht mitgewirkt.

In einer Vielzahl von Vorträgen bzw. Seminaren hat er immer wieder zum Themenbereich Unternehmer und Familie – vor allem aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht – referiert.

1101204729.jpg 0 Max Oelmaier OE mit Bild

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Max Oelmaier

Florian Loserth

1 Florian Loserth 0 Überschrift 1

Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

loserth@oelmaier.com

0 Subtitel 1

Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen
Umstrukturierungen
Unternehmensnachfolge
Vertragsgestaltungen

Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen
Beratung bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Vertretung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren
Unternehmenssanierungen und außergerichtliche Gläubigerverhandlungen
Insolvenzstrafrecht

Steuerrecht
Steuerverfahrensrecht
Vertretung vor den Finanzgerichten
Steuerstrafrecht

allgemeines Zivilrecht  
Arbeitsrecht einschließlich Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen
Forderungsbeitreibung einschließlich Mahn- und Klageverfahren
Handels- und Wirtschaftsrecht
Erbrecht einschließlich der Unternehmensnachfolge
  
Mitgliedschaften:
Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsjunioren Mühldorf 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


http://www.loserth.de/

0 Text 1

Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerberater Florian Loserth ist seit dem 30.07.2002 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mühldorf sowie beim Landgericht Traunstein zugelassen. Am 19.2.2004 wurde Herr Loserth von der Steuerberaterkammer München zum Steuerberater bestellt.

Für die Insolvenzgerichte Mühldorf am Inn, Traunstein, Rosenheim und Landshut ist Herr Loserth regelmäßig als gerichtlich bestellter Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist Herr Loserth in den Bezirken der Amtsgerichte Traunstein, Landshut und Mühldorf am Inn als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig.

Aufgrund der nachgewiesenen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Herrn Loserth durch die Rechtsanwaltskammer München die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Insolvenzrecht" gestattet.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Loserth als Ansprechpartner schwerpunktartig für zivilrechtliche Fragen, einschließlich des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie steuerverfahrensrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen zur Verfügung.

Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Partner war Herr Loserth als selbständiger Rechtsanwalt in Mühldorf tätig. Vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Loserth mehrere Jahre in Nebentätigkeit im Fachbereich von Herrn Prof. Dr. Arndt Raupach für die Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München gearbeitet. Während des Referendariats am Landgericht Traunstein war Herr Loserth auch mehrere Monate für die Anwaltskanzlei Alston & Bird in New York, USA tätig.

Herr Loserth ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater auch als Prokurist für unseren im gleichen Haus ansässigen Kooperationspartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  tätig.

Neben seiner Tätigkeit in unserer Kanzlei ist Herr Loserth regelmäßig als Referent für den Bund der Steuerzahler bundesweit tätig. Für die IHK Fachakademie ist Herr Loserth als Dozent im Rahmen der Ausbildung der Betriebswirte IHK und der Wirtschaftsfachwirte im Einsatz.
 

1211209195.jpg 0 Florian Loserth Foto und Text 1 http://www.loserth.de _self 0 Link Loserth

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Steuerberater Florian Loserth

Johannes Hinterberger

1 Johannes Hinterberger 0 Überschrift 1

Herr Johannes Hinterberger ist seit dem 27.02.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt.

Er leitet seitdem als verantwortlicher Berufsträger den Standort Altötting.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Hinterberger als Ansprechpartner schwerpunktartig für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen zur Verfügung.

Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Hinterberger nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg für mehrere Jahre bei der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner in München tätig. 

 
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Steuerrecht
Erstellung von Jahresabschlüssen
Steuergestaltungs- und Durchsetzungsberatung
Vermögensnachfolgekonzepte
Branchenspezifische Beratung im Bauhaupt- und Nebengewerbe

Betriebswirtschaft  
Kostenrechnung
Controlling
Unternehmensplanung
Einrichtung und Betreuung von EDV-gestützten Buchführungs- und Controllingsystemen

 


 

1101884823.jpg 0 Johannes Hinterberger Bild und Text 1 Diplom-Kaufmann (univ.), Steuerberater

hinterberger@oelmaier.com

0 Subtitle

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Johannes Hinterberger

Georg Zehentner

1 Georg Zehentner 0 Überschrift 1

Diplom Volkswirt (univ.), Steuerberater

zehentner@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Zehentner wurde nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ludwig Maximilians Universität in München sowie den erforderlichen Berufsjahren, die in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München absolviert wurden, im Jahr 1991 zum Steuerberater bestellt.

Im Juli 1992 trat Herr Zehentner in die Steuerkanzlei Oelmaier ein und ist darüber hinaus als weiterer Geschäftsführer der heutigen Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2000 hat sich Herr Zehentner als Partner an der jetzigen Oelmaier, Zehentner & Partner beteiligt.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sowohl in der GmbH als auch in der GbR liegen vor allem in den Bereichen umfangreicher und schwieriger Jahresabschlusserstellungen mit den zugehörigen Jahressteuererklärungen. Steuerliche Einzelfragestellungen und Gestaltungen im Ertrags-, Umwandlungs-, Außen- und Internationalem Steuerrecht runden seine Tätigkeit ab.

Die Qualitätskontrolle der fertiggestellten Arbeiten ist im Innenverhältnis weiterer Tätigkeitsschwerpunkt. Somit steht Ihnen Herr Zehentner für diesen Bereich als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Im Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. ist Herr Zehentner seit mehreren Jahren als Regionalverbandsvorsitzender für Mühldorf und Altötting tätig.

1101894034.jpg 0 Georg Zehentner Bild mit Text

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Georg Zehentner

Gesellschaftsrecht

1

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften – Bereitstellung von Unterlagen

Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können.
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.

0 Verschärfung Offenlegungspflichten 1 Gesellschaftsrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Die wirtschaftsrechtlcih orientierte Kanzlei unterstützt Ihre vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechtes. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wie insbesondere Gesellschaftsgründungen, Umwandlungen, Restrukturierungen oder die Veräußerung von Beteiligungen, bieten unseren Mandanten eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte. 0 Gesellschaftsrecht generell 1 Unternehmensnachfolge 1113217666.pdf 0 Unternehmensnachfolge PDF 1

Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich.

Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Zu weitergehenden Informationen verweisen wir auf den Download unseres Merkblattes.

0 Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.

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Elektronisches Handelsregister zum 1.1.2007 geplant

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:

• Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.

• Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.

• Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.

0 Elektronisches Handelsregister 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet

Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

0 Publizitätsverstöße 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Gesellschaftsrecht

Insolvenzrecht

1 Insolvenzrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren. 0 Kurzbeschreibung InsO 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Insolvenz - Ende oder Neuanfang 1112357757.pdf 0 Ende o. Neuanfang PDF 1

Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für Unternehmen in der Krise die Möglichkeit unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch zur Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Das Merkblatt informiert über den wesentlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession) sowie bei der Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren.

0 Ende o Neuanfang 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers 1134373270.pdf 0 Haftung GmbH Geschäftsführer PDF 1

Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess  der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.

Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).

Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.

I.     Haftungsbestände

1. Haftung für die GmbH in Gründung

Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.

2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.

3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.

4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.

Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.

Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine  Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.

Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen  im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.

6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.

II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:

1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:

Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.

2. Richtig delegieren:

Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
 
3. Berater einschalten:

Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.

4. Gesellschafter informieren:

Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.

5. Entlastung erteilen lassen:

Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.

6. Risikomanagement einführen:

Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.

7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:

Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.

Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.

0 Haftungsrisiken Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

In der Februar-Ausgabe wurde bereits über das geplante Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger berichtet. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Dadurch soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls in der Februar-Ausgabe wurde über die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet, welches nun zum 1.7.2007 in Kraft tritt. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.

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Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.

0 Haftung faktische GF 1

Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

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Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher

Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:

· Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten  zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

· Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat – so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

· Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

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Mehr Schutz bei Kontopfändungen – das neue P-Konto

Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

· Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.

- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

· Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

· Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.

0 Kontopfändung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Besserer Schutz von Kreditnehmern geplant

In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:

• Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.

• Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.

• Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.

• Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.

• Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.

0 Schutz Kreditnehmer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht

Sanierungsberatung



Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Sanierungsberatung

Wirtschaftsstrafrecht



Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA/StB Florian Loserth, Wirtschaftsstrafrecht

allg. Wirtschaftsrecht

1 allgemeines Wirtschaftsrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen.

  • Vertragsrecht: Gestaltung von Verträgen aller Art 
  • Handelsrecht
  • Vertretung vor Gericht 
  • Inkasso
0 generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Telemediengesetz schränkt E-Mail-Werbung weiter ein

Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.
Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post – also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.
Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.
Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte.

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Vertragsstrafen in Bauverträgen
 
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.

Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."

Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind." 

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Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns 

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.

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Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

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Informationspflicht bei Verkauf im Internet

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03)

0 Verkauf Internet 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Allgemeines Wirtschaftsrecht

Arbeitsrecht

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Anzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen

Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen.

0 Massenentlassungen 1 Arbeitsrecht 0 Überschrift 1

Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Problemen beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

Unsere mittelständischen Mandanten beraten wir in den wesentlichen Fragen des Arbeitsrechtes, insbesondere beim Entwurf von Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen.

In Arbeitsgerichtsprozessen treten wir für die rechtlichen Interessen unserer Mandanten ein.

0 Arbeitsrecht generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1113217610.pdf 0 Schwarzarbeit PDF 1 Am 1.8.2004 ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammen-hängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Detailinformationen können Sie als PDF-Datei herunterladen. 0 Merkblatt Schwarzarbeit 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung  

Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.

Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 659/03)

0 Auflösungsvertrag 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anrechnung tariflicher Einmalzahlung auf übertarifliche Gesamtbezüge  

In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber i. d. R. im Arbeitsvertrag einen sog. Anrechnungsvorbehalt, sofern übertarifliche Zulagen gewährt werden. Diese Vereinbarung ermöglicht dem Arbeitgeber die Anrechnung positiver Veränderungen der Tarifansprüche auf übertarifliche Gesamtbezüge des Arbeitnehmers. Die Richter des Bundesarbeitsgericht stellten nun in einem Urteil klar, dass dies nicht nur für Tariferhöhungen gilt, sondern auch für tarifliche Einmalzahlungen. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 – 5 AZR 354/03).

0 Tarifliche Bezüge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Keine Befristung bei Dauerurlaubsvertretung

Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt.

0 Dauerurlaubsvertretung 1

Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.

0 Beschäftigungsverbot 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:

• Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
• Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 - 9 AZR 644/03)

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Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 -  7 AZR 198/04)

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Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den  Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
(BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04)

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Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 - 6 Sa 116/04)

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Abgeltung von Urlaubstagen

Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.

0 Urlaubstage 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert

Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.

0 Kokurrenztätigkeit 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.

0 Befristetes Arbeitsverhältnis 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.
Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.

0 Abfindungszahlung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags
 
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
• der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
• die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
• die Befristung zur Erprobung erfolgt,
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
• der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
• die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen. 0 Befristung Arbeitsvertrag 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht; • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit  nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)

0 Elternzeit 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Zu viele Abmahnungen können schaden

Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)

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Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.

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Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen, an die strenge Maßstäbe gesetzt werden. Es geht dabei nicht um die Frage, ob gekündigt, sondern wer gekündigt werden darf. Es müssen also diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer herausgefiltert werden, die wirtschaftlich gesehen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren Schritten:
• Ermittlung des vergleichbaren Personenkreises: Bei der Ermittlung des Personenkreises sind alle vergleichbaren (austauschbaren) Arbeitnehmer einzubeziehen. Hier richtet sich die Auswahl in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Der Vergleich einzelner Arbeitnehmer darf nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzogen werden. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Hierarchieebenen findet nicht statt.
• Auswahlentscheidung (Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte): Die Kriterien der Sozialauswahl müssen arbeitsplatzbezogen sein. Im weiteren Sinne können sie auf das Arbeitsverhältnis und die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, persönliche Umstände des Arbeitnehmers (z. B. Erkrankungen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung).
Unberücksichtigt bleibt die Vermögenssituation des Arbeitnehmers. Der Verdienst des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben mit Urteil v. 13.7.2005 entschieden, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Rentennähe (im entschiedenen Fall 57 Jahre) nicht weniger schutzbedürftig sind als jüngere. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Nähe zur Rente nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
• Weiterbeschäftigung aufgrund betrieblicher Belange: Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere Mitarbeiter als sog. "Leistungsträger" von der Sozialauswahl ausnehmen. Und zwar dann, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln kamen zu der Sachlage in ihrem Urteil vom 24.3.2005 zu dem Entschluss, dass die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden muss.

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Bonuspunkte für Vielflieger gehören dem Arbeitgeber

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen unternimmt und so durch ein sog. Miles-and-More-Programm Bonusmeilen erlangt, diese an den Arbeitgeber herausgeben muss oder für sich privat nutzen kann.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Dies gilt auch für durch Dienstflüge erlangte Bonusmeilen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen, damit diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden können.

0 Miles-and-more 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten

Das zum 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Das Gesetz regelt, dass niemand wegen des Geschlechts, Alters, der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf.
Auf die wichtigsten Neuregelungen soll nachfolgend stichpunktartig hingewiesen werden. Bei der Umsetzung der einzelnen Punkte erfordert es unter Umständen einer gezielten Beratung.

• Änderungen am Arbeitsplatz: Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Insbesondere bei Stellenausschreibungen sind Anforderungsprofile, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz übereinstimmen, so zu definieren, dass Konfliktpotenzial von Anfang an vermieden wird. Absagen sollten fachlich und niemals wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion begründet werden. Hier sei jedoch angemerkt, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.
Aber auch Bewerbungsgespräche, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Weiterbildung, Beförderungen, Gratifikationen, Altersvorsorge oder Kündigung sind von den Neuregelungen betroffen. Alle vorhandenen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sollten deshalb auf die neuen unzulässigen Benachteiligungen hin überprüft werden.
Diskriminierten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Den individuellen – vor den Arbeitsgerichten einzuklagenden Schaden – müssen sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dabei können betroffene Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen auf Beweiserleichterungen hoffen.

• Auswirkungen im Bereich des täglichen Lebens: Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen sind Mietverhältnisse,  wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (z. B. Einkauf im Supermarkt) darf es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geben. Der private Bereich (z. B. der Verkauf eines gebrauchten Autos) ist davon ausgenommen. Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.

• Änderungen bei Versicherungsgeschäften: Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.

• Geltendmachung des Rechts: Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche wie im Arbeitsrecht innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.

0 GleichbehandlungsG 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 12. Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer – „Initiative 50 plus“

Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. „Initiative 50 plus“ die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

· Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit („Ein-Euro-Job“) teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre.

· Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben.

· Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen.

· Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.

· Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen.

0 Initiative 50plus 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 8.5.2007 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei einem Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Vom Automobilclub wurden vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausgeschrieben. Der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers bevorzugt berücksichtigen müssen.

0 Verlängerung Arbeitszeit bei TZ 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Die Sozialversicherungsgrenzen 2008

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung stehen fest. Damit werden die für das Versicherungsrecht sowie Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Für das Jahr 2008 gelten folgende Grenzen:

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 48.150 € bzw. im Monat mehr als 4.012,50 € verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 43.200 € bzw. von monatlich höchstens 3.600 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.600 € (West) bzw. 54.000 € (Ost) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.300 € (West) bzw. 4.500 € (Ost) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.485 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen (Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung.

0 SozversGrenzen 2008 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.

0 Entgeltzahlung bei Freistellung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Arbeitsrecht

Erbrecht

1 Erbrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Bei erbrechtlichen Fragestellungen beraten wir Sie zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. In Zusammenarbeit mit unserer Steuerabteilung erhalten Sie eine sowohl erbrechtlich als auch steuerrechtlich abgestimmte Beratung aus einem Hause. Gerne unterstüzen wir Sie auch bei Testamentsvollstreckungen.

Zu erbschaftssteuerlichen Fragen verweisen wir auf unsere Informationen in der Rubrik Steuerberatung. Weitere Informationen für die erbrechtliche Gestaltung bei Unternehmern finden Sie auch unter Unternehmensnachfolge.

0 Erbrecht generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.

0 Vererblichkeit Verluste 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anrecht auf Erbschaftspflichtteil

Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.

0 Erbschaftspflichtteil 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Erbrecht

Steuerrecht



Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA/StB Florian Loserth, Steuerrecht

Unternehmensnachfolge

1 Unternehmensnachfolge 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unter-nehmensnachfolge. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich. Wir unterstützen Sie insbesondere in folgenden Punkten:

  • rechtzeitige Planung der Übergabe 
  • Festlegung der Übergabeziele 
  • Prüfung der unterschiedlichen Übergabemodelle
  • Festlegung der Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen verschiedener Modelle der Kaufpreiszahlung
  • Bei unentgeltlicher Übergabe Prüfung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen
  • Erstellung eines Zeitplans (Eintritt des Nachfolgers, Mitarbeit und Stellung des Altinhabers, Austrittszeitpunkt des Altinhabers, Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen dem Nachfolger und dem Altinhaber)
  • Durchführung einer Due Diligence (Prüfung des Unternehmens durch den Käufer) und Ermittlung des Unternehmenswertes
  • Ausarbeitung der notwendigen Verträge 
  • Überarbeitung notwendiger letztwillige Verfügungen

Weiter verweisen wir auch auf unsere Informationen in den Bereichen Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht.

0 Unternehmensnachfolge generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Unternehmensnachfolge 1113217666.pdf 0 Merkblatt Unternehmensnachfolge pdf 1

Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Vorstehend steht Ihnen ein Merkblatt zum Download zur Verfügung in welchem die verschieden Grundkonzeptionen einer Unternehmensnachfolge im Überblick dargestellt sind.

0 Merkblatt Unternehmensnachfolge 0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Unternehmensnachfolge

Forderungseinzug

1 Forderungseinzug 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unsere Mandanten betreuen wir in Ergänzung zum Rechnungswesen und der Debitorenbuchhaltung auch beim Einzug und Management von Forderungen. Wir erbringen hier unter anderem folgende Leistungen:

  • Mahnschreiben
  • Beantragung gerichtlicher Mahnung- und Vollstreckungsbescheide
  • klageweise Geltendmachung von Forderungen
  • Zwangsvollstreckung
  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
0 Forderungseinzug generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Merkblatt Inkasso 1130917241.pdf 0 pdf Inkasso 1

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 

1.1.2002 - 30.6.2002 =  2,57 % 1.7.2002 - 31.12.2002 =   2,47 %
1.1.2003 - 30.6.2003 =  1,97 % 1.7.2003 - 31.12.2003 =   1,22 %
1.1.2004 - 30.6.2004 = 1,14 % 1.7.2004 - 31.12.2004 =  1,13 %
1.1.2005 - 30.6.2005 = 1,21 % 1.7.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %                                      1.1.2006 - 30.6.2006 = 1,37 % 1.7.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %                                       1.1.2007 - 30.6.2007 = 2,70 % 1.7.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %

ab 1.1.2008 =                    3,32 %
 
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

0 Basis- und Verzugszinssatz 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Das Merkblatt zum Inkasso stellt den Verlauf des außergerichtlichen sowie des gerichtlichen Mahnverfahrens graphisch dar. Die Übersicht steht als pdf-Datei zum Download bereit.

0 Inkasso 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Schneller Geld für Handwerker durch das Forderungssicherungsgesetz

Mit Hilfe des Gesetzesentwurfs zur Forderungssicherung sollen Handwerker und andere Gläubiger schneller an ihr Geld kommen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen.
Kernstück der Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.
Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geplant:

• Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt.
• Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
 • Die Höhe des "Druckzuschlags", also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
• Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
• Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung" der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

0 FoSicherungsG 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA/StB Florian Loserth, Forderungseinzug

Laufende Steuerberatung

1 Laufende Steuerberatung 0 Überschrift 1

• Jahresabschlussarbeiten und Deklarationsberatung:

  • Erstellen von Jahresabschlüssen oder beratende Mitwirkung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen
  • Fertigung von Einnahmen-/Überschussrechnungen
  • beratende Mitwirkung bei allen Steuerfragen zu Jahresabschlüssen und zu Fragen des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts
  • Fertigung sämtlicher laufender Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, sonstige Steuerarten)
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Erarbeiten von Anträgen aller Art (Stundung, Erlass)
0 Text Deklaration 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

• Laufende Steuerberatung:

  • Unterstützung bei steuerlichen Außenprüfungen und Verhandlungen mit der Finanzverwaltung
  • Führen von Einspruchsverfahren und vorläufiger Rechtsschutz
  • Einholen von verbindlichen Zusagen bei Finanzbehörden
  • Steuerplanung
  • Steuerbelastungsvergleiche
  • Gründungsberatung
0 Text laufend 1

• Buchführung:

  • Erledigung von Buchhaltungsarbeiten
  • Beratung auf allen Gebieten des Rechnungswesens
  • Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Ableitung von Kosten- und Leistungsrechnungen aus der Buchhaltung
  • Entwicklung eines monatlichen Berichtswesens
0 Buchführung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

• Personalabrechnung:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Meldung an Sozialversicherungsträger
  • Erstellen von Verdienstbescheinigungen
  • allgemeine Beratung in Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfragen
  • Ordnungsmäßigkeitsprüfungen
  • Hilfestellung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
0 Personalabrechnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Laufende Steuerberatung

Mietrecht

1 Mietrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Formularklauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen  

Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen, jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, Fassung I, enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden.

In einem Urteil vom 23.6.2004 (VIII ZR 361/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, der die o. g. allgemein üblichen Fristen unterschreitet, in vollem Umfang unwirksam ist.

Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.

Wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind die Kosten des Sachverständigen im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs i. d. R. als Schadensposten erstattungsfähig. (BGH-Urt. v. 26.5.2004 – VIII ZR 77/03)

0 Schönheitsreparaturen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v.  17.11.2004 - VIII ZR 115/04)

0 Betriebskostenabrechnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04)

0 Kündigung Zahlungsverzug 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
 
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. 0 Kündigungsfrist Altmietvertrag 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schönheitsreparaturen
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. 
Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann.
In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen. 0 Kostenvorschuss 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen

Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen. In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.
In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)

0 Kündigungsverzicht 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen

Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.
Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:
"Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)

0 Schönheitsreparaturen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf auch bei beruflicher Nutzung

Nach ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, grundsätzlich zu achten. Auch wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke und überwiegend für eigene berufliche Zwecke nutzen möchte, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes gelten.
Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ist schon im Hinblick auf die geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

0 Eigenbedarfskündigung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution wegen möglicher Betriebskostennachforderungen

Die Mietkaution sichert alle – auch noch nicht fällige – Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind.

0 Zurückbehaltung Kaution 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung

Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
Der Vermieter hat i. d. R. ein berechtigtes Interesse daran, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen, die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann.

0 Betriebskostenabrechnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist unwirksam

Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und auf dieser Grundlage die Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Nutzverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden.
Hierzu stehen Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten werden.
Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung gemäß der Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist, aber nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge.

0 Bruttowarmmiete 1

Tapetenklausel in Mietverträgen unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, unwirksam ist.
Darüber hinaus kamen die Bundesrichter in zwei weiteren Urteilen zu dem Entschluss, dass auch eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.
Nach Auffassung der Richter würde eine solche Klausel den Mieter in einem unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belasten, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Sie würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat.

0 Tapetenklausel 1

Nebenkosten leer stehender Wohnungen muss der Vermieter tragen

Im Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 ist die Wohnfläche als Regelmaßstab für die Verteilung der Betriebskosten gesetzlich verankert worden. Nur für Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, gilt dies nicht. Für den Fall einer fehlenden Vereinbarung ist der Flächenschlüssel nunmehr gesetzlich vorgeschrieben.
Sind nun Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen, hat der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko selbst zu tragen hat.
Will der Vermieter den vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten ändern, so ist dies nur im Wege einer Vertragsänderung zulässig, für die es der Zustimmung des Mieters bedarf.
Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Vermieter bei einem Leerstand von Wohnungen die Zustimmung des Mieters zur Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels dahingehend verlangen kann, dass die Flächen leer stehender Wohnungen in die Umlegung bestimmter – insbesondere verbrauchsabhängiger – Betriebskosten nicht einbezogen werden, ist umstritten.
Als mögliche Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt z. B. die Bestimmung über eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:
"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen."
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu der begehrten Vertragsänderung nur dann begründet, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

0 NK leer stehender Wohnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Eine Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende kann also dazu führen, dass Ersatzansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie – wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter – zu diesem Zeitpunkt erst entstehen oder – wie Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis – bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.
In den jedoch eher seltenen Ausnahmefällen einer Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Ende des Mietvertrages kann der Vermieter seine berechtigten Interessen jedoch auf andere Weise wahren.
Hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter bereits vor Vertragsende eine Leistungsklage erheben. Diese Klage hemmt auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Für den Fall der Endrenovierung kann der Vermieter die Hemmung der Verjährung auch für den Schadensersatzanspruch herbeiführen, indem er noch vor Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Feststellung erhebt, dass der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.

0 Verjährung Schadenersatz 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel.
Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest.

0 Starre Abgeltungsklauseln 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Diese Abrechnungsfrist wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden. Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung voraus.
Zu der Angabe von Gesamtkosten, die nicht umlagefähig sind, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs: „Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.“
Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zieht sich der Fehler durchgängig durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß.

0 Betriebskostenabrechnung II 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007 entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben.“ In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: „Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.

0 Endrenovierungsklausel 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA/StB Florian Loserth, Mietrecht

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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Rechtsberatung: Newsletter

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Auf unserer Homepage bieten wir Ihnen
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Optimierung der Unternehmensstruktur, betrieblicher Abläufe und Funktionen:


Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach der passenden Organisationsform und optimieren die Abläufe in Ihrem Unternehmen. Dabei sind Beteiligungsverhältnisse ebenso unser Thema wie private Vermögensdispositionen im Hinblick auf Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Zielvorstellungen.

  • Rechtsformwahl und Steuerbelastungsvergleich
  • steuerliche, zivilrechtliche und betriebswirtschaftliche Optimierung von Unternehmens- und Konzernstrukturen (Planung und Umsetzung)
  • Betriebsaufspaltungs- und Verpachtungskonzepte
  • steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensfinanzierung
  • Gestaltungen und Steueroptimierung bei Betriebsübertragungen und -aufgabe
  • steuerorientierte Vermögensumschichtungen zwischen Betriebs- und Privatsphäre
0 Unternehmensstruktur 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Vor allem Familiengesellschaften stehen verstärkt vor der Frage, wie sie auf den Erbfall reagieren sollen und ihre privaten Vermögensverhältnisse vorab regeln. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es sich um Fragen zur steueroptimierten Unternehmensnachfolge, Vermögensübertragung oder Erbfolge handelt.

  • Entwicklung einer optimalen Vermögens- und Unternehmensstruktur für die Nachfolgeregelung
  • Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge
  • Management-buy-out- bzw. Management-buy-in-Konzepte
  • steueroptimale Gestaltung von Testamenten
  • Steuerfragen der Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung
0 Unternehemensnachfolge 0 Steueroptimierte Unternehmens- und Vermögensnachfolge: 1112357825.pdf 0 PDF Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 http://www.oelmaier.com/index.php?id_seite=1101891454 Rechtsberatung - Unernehmensnachfolge Weitere Informationen zur Unternehmensnachfolge finden Sie auch im folgenden Bereich: _top 0 Link Rechtsberatung

Gestaltungsberatung

Johann Schranner

1

Herr Johann Schranner ist seit dem 30.04.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt. Am 21.06.2006 wurde Herr Schranner als Wirtschaftsprüfer vereidigt.

In der Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft steht Ihnen Herr Schranner als Ansprechpartner schwerpunktmäßig für die Bereiche Wirtschaftsprüfung und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zur Verfügung.

Vor seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Passau und der California State University Fresno war Herr Schranner bei einem börsennotierten Industrieunternehmen im Bereich Controlling beschäftigt. Nach Abschluss des Studiums trat er eine Stelle bei der DATEV eG in Nürnberg an. Dort beschäftigte er sich überwiegend mit der Entwicklungen von Softwarelösungen für Steuerberater. Seit seinem Eintritt in die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist Herr Schranner überwiegend für unsere mittelständischen Mandanten im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Konzernrechnungslegung und Steuergestaltung tätig.
 
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:


Handelsrecht
Prüfung von Jahresabschlüssen
Zivilrechtliche Umstrukturierungen
Internationale Rechungslegung
Konzernrechnungslegung


Steuerrecht  
Internationale Steuergestaltung
Unternehmenssteuerplanung
Steuerliche Probleme im Baugewerbe

1108736820.jpg 0 Johann Schranner StB Dipl- Kfm. Johann Schranner 1 Johann Schranner 0 Überschrift 1

Diplom Kaufmann (univ.),
Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater

schranner@oelmaier.com

0 Titel

KPWT Kirschner & Oelmaier GmbH WPG StBG, Steuerberater Johann Schranner

Gabriele Wagner

1

Frau Wagner wurde am 02.03.2004 von der Steuerberaterkammer zur Steuerberaterin bestellt.

Sie studierte Wirtschaftswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München  und war für Firmen wie Netzsch-Mohnopumpen GmbH, Gummiwerk Kraiburg GmbH & Co. KG, Schörghuber Spezialtüren GmbH & Co. KG im Controllingbereich tätig.
 
Vor ihrem Eintritt in unsere Gesellschaft im Januar 2001 übernahm Frau Wagner mehrere Jahre die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung in der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt , Steuerberater, vBP, Dr. Eckhard Görg in München und erstellte nebenberuflich Projektarbeiten für Firmen wie Audi AG, Deller KG und Sanyo GmbH.

In der Oelmaier Zehentner & Kollegen GbR  steht Ihnen Frau Wagner für die Steuergestaltung und –optimierung zur Verfügung. Weiteres Aufgabengebiet ist die Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die  Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach „ 57a (6) WPO (Peer Review)  der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH.


Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Existenzgründungsberatung
Erstellung von Businessplänen,
Rechnungslegung nach IAS/IFRS
Jahresabschlusserstellung  mit und ohne Plausibilitätsbeurteilung
Steuergestaltungsberatung
erbschaftsteuerliche Beratung
Interne Qualitätssicherung im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
gesetzliche und freiwillige Prüfungen für die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

1108736978.jpg 0 Gabriele Wagner Bild GW 1 Gabriele Wagner 0 Überschrift 1

Diplom-Kauffrau (univ.), Steuerberaterin

wagner@oelmaier.com

0 Titel

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberaterin Gabriele Wajand

Kanzlei-Team

1 Sekretariat 0 Überschrift Sekretariat 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Edith Grünfelder
Bürokauffrau

Chefsekretariat

Eintritt: 01.06.2000

1103544378.jpg 0 Edith Grünfelder Edith Grünfelder 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gabriele Gisnapp
Bürokauffrau

Verwaltungssekretariat

Eintritt: 01.05.2002

1103544476.jpg 0 Gabriele Gisnapp Gabriele Gisnapp 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Alexandra Egginger
Bürokauffrau

Empfangssekretariat

Eintritt: 05.07.2004

1263406668.jpg 0 Alexandra Egginger Alex Egginger 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Andrea Mehringer
Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwaltssekretariat

Eintritt: 01.03.2006

1145463947.JPG 0 Andrea Mehringer Mehringer 1 Steuern, Jahresabschluss 0 Steuern, Jahresabschluss 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Michaela Gill
Steuerfachangestellte

Eintritt: 01.12.1993

1153375677.jpg 0 Michaela Gill Gill 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Annette Kraus
Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwaltssekretariat

Eintritt: 01.03.2008

1211209425.jpg 0 Annette Kraus Kraus 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Elisabeth Eckart
Dipl.-Betriebswirtin (FH)

Eintritt: 01.10.2001

1103545193.jpg 0 Elisabeth Eckart Eckart 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Simone Huber
Steuerfachangestellte

Eintritt: 01.09.2006

1194944244.jpg 0 Simone Huber Huber 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Buchhaltung, Lohnabrechnung 0 Buchhaltung, Lohnabrechnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Edith Hackner
Buchhalterin

Eintritt: 01.07.1993

1103545420.jpg 0 Edith Hackner Hackner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Sylvia Meier
Steuerfachangestellte

Eintritt: 01.04.2008

1211790765.jpg 0 Sylvia Meier S_Meier 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Simone Häuslein
Industriekauffrau

Eintritt: 01.06.1999

1103545647.jpg 0 Simone Häuslein Häuslein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Auszubildende 0 Auszubildende 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Monika Pfrinder
Steuerfachangestellte

Eintritt: 01.04.2009

1254843311.jpg 0 Monika Pfrinder M_Pfrinder 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Silke Greißl
Steuerfachangestellte

Eintritt: 01.07.2005

1123138567.JPG 0 Silke Greißl Greißl 1

Stefanie Mayerhofer
Bilanzbuchhalterin

Eintritt: 01.02.2008

1211790989.jpg 0 Stefanie Mayerhofer Mayerhofer 1 Revision und Prüfungswesen 0 Wirtschaftsprüfung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Rosemarie Wieser
Steuerfachwirtin

Eintritt: 01.06.2006

1153375888.jpg 0 Rosmarie Wieser Wieser 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Dominik Back
Dipl.-Betriebswirt (FH)

Eintritt: 01.08.2009

1254842826.jpg 0 Dominik Back D_Back 1

Lena Wassermann

Auszubildende zur Bürokauffrau

Eintritt 01.09.2007

1194944420.jpg 0 Lena Wassermann Wassermann 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Anwaltskanzlei 0 Anwaltskanzlei 1

Emil Schörghuber

Dipl.-Kaufmann

Eintritt: 1. Juli 2006

1211209051.jpg 0 Emil Schörghuber Schörghuber 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Claudia Niedermeier
Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwaltssekretariat

Eintritt: 10.01.2005

1107440439.JPG 0 Claudia Niedermeier Niedermeier 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Michael Hegen
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Certified Rating Analyst BdRA

freiberuflicher Mitarbeiter

1103545106.jpg 0 Michael Hegen M_Hegen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Verena Dischner

Auszubildende zur Steuerfachangestellten

Eintritt 01.09.2008

1228809393.jpg 0 Verena Dischner Dischner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Thomas Vales
Dipl.-Kaufmann

1255074240.jpg 0 Vales Thomas T_Vales 1

Rita Eschli-Bernhardt 
Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwaltssekretariat

Eintritt: 01.09.2009

1263404970.jpg 0 Rita Eschli-Bernhardt Eschli 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Anja Ancateu
Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwaltssekretariat

Eintritt: 01.09.2009

1263405664.jpg 0 Anja Ancateu Ancateu 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Michaela Schalck

Auszubildende zur Steuerfachangestellten

Eintritt: 01.09.2009

1263405982.jpg 0 Michaela Schalck Schalck

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Kanzlei-Team

neuer Ordner



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Unternehmensgründung

1 Unternehmensgründung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Überbrückungsgeld und Ich-AG 1112358037.pdf 0 PDF Überbrückungsgeld 1

Der Weg in die Selbständigkeit ist steinig und voller wirtschaftlicher Risiken.
Der Gesetzgeber hat mit den Instrumenten des Überbrückungsgelds und dem Existenzgründungszuschuss (sogen. Ich-AG) Instrumente geschaffen, die Existenzgründern diesen Weg in den ersten Monaten ihrer Selbständigkeit erleichtern.

0 Überbrückungsgeld Text

Unternehmensgründung

Januar 2005



Newsletter Januar 2005

Januar 2005

1 Newsletter Januar 2005 1106300918.PDF 0 PDF Newsletter Januar 1

1.  Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen müssen ab 2005 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.
Mit ElsterFormular stellt die Finanzverwaltung eine kostenfreie Software dafür zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software einsetzen, Updates an.
Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem 1.1.2005 zur Vermeidung von "unbilligen Härten" noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage mit Internet-Anschluss vorhanden ist.
Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Die Software ist im Internet als Download unter www.elsterformular.de verfügbar.


2. Frist zur Abführung von Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner ab dem 1.1.2005 abgeschafft

Die Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an ihre Anteilseigner unterliegt der Kapitalertragsteuer. Bis 31.12.2004 konnte die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Monats, der dem Zufluss der Gewinnausschüttung folgte, an das Finanzamt abgeführt werden.
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wird diese Frist abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung an den Anteilseigner gezahlt werden.


3. Änderungen bei der Direktversicherung ab 2005 beachten

Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.
Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.

Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.
Hier muss bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.


4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Leistungen aus einer Direktversicherung

Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.

Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,3 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,7 %.
Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.000 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.600 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 133,33 Euro.

Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht.


5. Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2005

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Eine komplette Auflistung der Pauschbeträge kann im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27556/Anlage___x.pdf heruntergeladen werden.


6. Auch Kleinunternehmer müssen Rechnungen erstellen

Mit Wirkung vom 1.8.2004 müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine Rechnung erstellen. Wird gegen diese Rechnungserteilungspflicht verstoßen, können künftig Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet alle Unternehmer, die Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen erbringen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistung kommt es dabei nicht an. Auch bei grundstücksbezogenen Leistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer (Privatleute), beispielsweise Bauleistungen an einem Haus oder Gartenarbeiten, besteht die Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer hinzuweisen.
Zwar waren schon bisher auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbrachten, verpflichtet, eine Rechnung über ihre Leistungen an andere Unternehmen oder juristische Personen zu erstellen. Eine Nichterstellung blieb aber weitgehend folgenlos, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger aus Rechnungen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Vorsteuer nicht abziehen kann.

Anmerkung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt. Sie dürfen deshalb weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den anzuwendenden Steuersatz angeben. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro den Steuersatz angeben, denn ansonsten schulden sie dem Finanzamt u. U. die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.


7. Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung

Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden; die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i. d. R. steuerfrei. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Ge-samtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.
Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.


8. Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.  (Alte Länder)

  • Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 46.800 €
  • Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als 3.900 €
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens 42.300 €
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 3.525 €
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und  Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 62.400 €
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens 5.200 €
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich) 2.415 €
  • Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 400 €

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen: a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Vor-aussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005. c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.


9. Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2004 vernichtet werden:

• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.


10. Teilzeitanspruch – Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:

• Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
• Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 644/03)


11. Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 –  7 AZR 198/04)


12. Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den  Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
(BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04)


13. Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 – 6 Sa 116/04)


 
14. Abgeltung von Urlaubstagen

Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.


15. Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
(KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 – 8 U 96/03)


16. Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns 

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.


17. PEX-Index bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Von vielen Banken und Sparkassen werden bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen, sondern die so genannten PEX- Renditen oder die DGZF-Renditen herangezogen. Diese Renditen liegen durchgängig unter den Werten der Bundesbank und erhöhen somit die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Da die PEX- und DGZF-Renditen weder den ganzen Hypothekenpfandbriefmarkt abdecken, noch ausschließlich auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhen, sind sie für eine Schadensberechnung ungeeignet und abzulehnen. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, dass der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.
Wegen systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse.
(BGH-Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03)


18. Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v.  17.11.2004 – VIII ZR 115/04)


19. Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03)

0 Januar 2005

Newsletter Januar 2005

Baurecht

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Vertragsstrafen in Bauverträgen
 
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.

Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."

Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind." 

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Ausstellung von Rechnungen - Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:

• Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.

• Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen:

"Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."

Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.

 

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Kostenvoranschlag bzw. Angebot

Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.

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Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe

Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01)

 

0 Mindestentgelt 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB 1113916272.pdf 0 Bauhandwerkersicherungshypothek pdf 1

Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB

Die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB) dient der Sicherung des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers. Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller sowie die aus dem Vertrag hervorgegangenen Schadensersatzansprüche des Unternehmers 

1. Allgemeines
Der Handwerker kann unter folgenden Voraussetzungen die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen:

- Der Auftraggeber ist Eigentümer des Grundstücks.
- Es handelt sich um einen Bauwerkvertrag.
- Es wurde keine Bauhandwerkersicherung gewährt.

Eine Bauhandwerkersicherungshypothek kann nur an dem Baugrundstück des Bestellers/Bauherren bestellt werden, nicht jedoch an anderen Grundstücken im Eigentum des Bestellers und auch nicht an fremden Grundstücken.

Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann der Unternehmer daher nur verlangen, wenn Besteller und Grundstückseigentümer rechtlich dieselbe Person sind, eine Übereinstimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt nicht.

2. Werthaltigkeit der Sicherung
Die Bauhandwerkersicherungshypothek kann erst nach Baubeginn bestellt werden. Dann bestehen an dem belasteten Grundstück aber regelmäßig schon eine Vielzahl vorrangiger Hypotheken zugunsten der baufinanzierenden Banken und Bausparkassen.

Beim Bauträger besteht das Problem darin, dass meist bereits vorrangig Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber eingetragen sind, so dass die Bauhandwerkersicherungshypothek nachrangig eingetragen wird.

Die Bauhandwerkersicherungshypothek bietet dem Unternehmer wegen dieser im Regelfall bereits vorrangig bestehenden Hypotheken nur wenig Sicherheit.

3. Verfahrensablauf
Der Auftraggeber ist, soweit die weiteren Vorausset-zungen vorliegen, auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt werden.

Der Eintragungsanspruch entsteht für alle Forderungen für bereits ausgeführte Teile der Werkleistung. Der Vergütungsanspruch muss hierfür noch nicht fällig sein.

Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller, auch die Kosten der Erwirkung der Hypothek oder Vormerkung, Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag und Restvergütungsansprüche bei Kündigung des Vertrags für noch nicht ausgeführte Leistungen. Auch der Sicherheitseinbehalt ist eintragungsfähig.

4. Sicherungsleistung nach § 648 a BGB
Insgesamt sichert die Bauhandwerkersicherungshypothek den Werklohnanspruch eines Unternehmers nur unzureichend ab. Deshalb wurde mit Wirkung vom 01.05.1993 die neue Norm des § 648a BGB eingeführt, der der Sicherung der Vorleistungen des Bauhandwerkers dient. § 648a BGB gewährt dem Werkunternehmer ein Recht, die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verweigern, wenn der Besteller eine vom Unternehmer verlangte, angemessene Sicherheitsleistung nicht erbringt.

Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, dass er den Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist (i.d.R. 14 Tage) mit der Erklärung bestimmt, dass er nach Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft erbracht werden. 
 § 648 a BGB gilt allerdings nicht, wenn der Besteller, d.h. der Bauherr eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt oder der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist . Wird allerdings ein Einfamilienhaus durch einen Baubetreuer oder Bauträger erstellt, ist die Vorschrift anwendbar (§ 648 a VI).

Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt der Unternehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % pro Jahr. Liegt eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB vor, kann keine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB mehr verlangt werden.

Wird eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt, bewirkt der fruchtlose Ablauf der Nachfrist automatisch die Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer. Diesem stehen dann Schadenersatzansprüche zu.

Gilt der Vertrag als aufgehoben, steht dem Unternehmer Ersatz des Schadens zu, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. § 648 a BGB vermutet, dass der Schaden mindestens 5 % der ausstehenden Vergütung beträgt, wenn der Unternehmer keinen höheren Schaden nachweist. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind selbstverständlich nach den Vertragspreisen zu bezahlen. Kündigt der Besteller nach § 649 BGB kann der Unternehmer die gleichen Rechte geltend machen. 

Das Verlangen auf Stellung der Sicherheit nach § 648 a BGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Zu beachten ist, dass vor Ablauf dieser ersten Aufforderungsfrist der Unternehmer seine Leistung nicht verweigern kann, er muss also, soweit Fälligkeiten (Fristen) nach dem Vertrag gegeben sind, ungesichert weiter arbeiten und riskiert, dass mit zunehmenden Fortschritt seiner Arbeiten der Anreiz für den Besteller die Sicherheit zu leisten, kleiner wird.

Schon aus diesem Grund ist zu empfehlen, das Verlangen nach Sicherheit möglichst frühzeitig zu formulieren.

5. Praxishinweise
Die Bauhandwerkersicherung bietet dem Handwerker nur eingeschränkten Schutz. Soweit durchsetzbar ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:

Möglichst schon im Vertrag Sicherheiten vereinbaren, die vor Arbeitsbeginn fällig sind. Werden die Sicherheiten nicht gestellt, muss der Unternehmer mit seinen Arbeiten erst gar nicht beginnen.
Es empfiehlt sich eine effektive Sicherheit, wie beispielsweise eine Vertragserfüllungsbürgschaft, zu verlangen. Sie kann mit einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 20 %) des voraussichtlichen Werklohns nach dem Zahlungsplan die nächst fällige Rate absichern, so dass der Unternehmer nicht riskiert, ohne Sicherung in Vorleistung zu treten.
Abschlagszahlungen möglichst kurzfristig abrechnen.
Zahlungseingänge regelmäßig überwachen.
Bei Zahlungsstockungen Sicherheiten verlangen oder ggf. Arbeiten einstellen.
Bei großen Aufträgen vorher Bonität des Auftraggebers prüfen.

Besonders angesichts der derzeit schlechten Konjunktur und schlechter Zahlungsmoral ist das Risiko groß, wegen Insolvenz oder sonstiger Zahlungsprobleme der Bauherren mit seiner Forderung leer auszugehen.

Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.

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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Baurecht

Februar 2005

1 Newsletter Februar 2005 1106915405.pdf 0 PDF Newsletter Februar 1

1.   Ausstellung von Rechnungen - Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:

  •  Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.

Durch das Schwarzarbeitsbe­käm­pfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Klein­unter­nehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leis­tung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leis­tungs­empfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leis­tungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.

Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.

  • Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen:

 "Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."

Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.

Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.

Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.

Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.

2.   Nachweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Ermittlern

Die Bildung von gewill­kürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirt­schafts­guts - wie z. B. eines Pkw - zum gewill­kürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.

Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.

  • Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsver­zeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.
  • Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewill­kürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen.
  • Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt.

3.   Finanzverwaltung akzeptiert BFH-Urteile zur Kürzung des Vorwegabzugs

 Bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben können Steuerpflichtige einen sog. Vorwegabzug von 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) in Anspruch nehmen. Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des Bruttoarbeitslohns.

Ehegatten: Mit Urteil vom 3.12.2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall einer Zu­sammen­veran­la­gung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pen­sionszusage) erhält, seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Mehrere Arbeitsverhältnisse: In seinem Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nicht selbststän­diger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat.

Die Finanzverwaltung will die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Ände­rungsmöglichkeit.

4.   Entscheidung über die Eigenheimzulage auf Mitte Februar 2005 vertagt

Die Bundesregierung wollte mit dem "Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Inno­va­tions­offen­sive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" die Zulage für selbst genutzten Hausbau und Wohnungs­erwerb ab dem 1.1.2005 abschaffen.

Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat konnten sich die Verhandlungsparteien jedoch nicht über die mit dem Gesetz beabsichtigte Abschaffung einigen. Die Entscheidung über die Zukunft der Eigenheimzulage wurde somit auf den 16.2.2005 vertagt. Demnach können vorerst auch für das Jahr 2005 weiterhin Anträge auf Eigenheimzulage gestellt werden.

5.   Erklärung der Betriebsaufgabe kann nicht widerrufen werden

Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.

Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat.

Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien.

 6.   Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs

Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeich­nungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Online­banking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.

Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monats­sammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kon­troll­mög­lich­keit geschaffen.

Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.

7.   Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig beim
      Arbeitszimmer berücksichtigt werden

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - unter weiteren Voraussetzungen - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, eben­falls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen.

Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.

8.   Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:

Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt.

In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.

Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.

Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

9.   Beratungspflicht einer Bank bei risikoreicher Geldanlage

Tritt ein Interessent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank hat den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die in Aussicht genommene Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben nun in einem Urteil klargestellt, dass auch ein ein Jahr zurückliegendes Beratungs- und Aufklärungsgespräch ausreichen kann, wenn der Kunde auf das Risiko des neuen Geschäfts knapp, aber prägnant hingewiesen wurde (im entschiedenen Fall: "Argenti­nien ist zahlungsunfähig, wenn es nicht am Tropf der Weltbank hinge").

(OLG Koblenz, Urt. v. 22.4.2004 - 5 U 1384/03)

10.      Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

Ein Ehegatte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2004 (XII ZR 128/02) verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zu­sam­menveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung besteht.

Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Parteien möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben entgegenstehen.

Eigene Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, dass das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.

11.      Sittenwidrige Schädigung durch Vermögensübertragung

Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. (BGH-Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02)

12.         Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs 

Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.

Seit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob dem gemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.

Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden.

(BGH-Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03 u. VI ZR 365/03)

13.      Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.

Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.

Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.

14.      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Abschluss der Elternzeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf.

Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktua­li­sierung des Arbeitsverhältnisses.

Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 - 5 AZR 558/03)

15.      Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Handwerkern

Ab dem 1.1.2004 sind rückwirkend nur noch diejenigen Inhaber eines Handwerksbetriebes (Einzel­un­ternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) rentenversiche­rungs­pflichtig, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (Ausübung des Gewerbes ist an einen Meisterbrief gebunden) eingetragen sind und die in ihrer Person die erforderlichen hand­werksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die ursprünglich durch den Gesetzgeber ausgeweitete Rentenversicherungspflicht, beispielsweise für B1-Berufe, entfällt.

Übergangsregelung: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und durch die Novellierung der Handwerksordnung in die Anlage B1 "überführt" worden ist, unterliegt weiterhin der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe besteht - wie für alle Handwerkerinnen und Handwerker - bei Nachweis von 216 Pflichtbeiträgen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Nicht betroffen von der rückwirkenden Gesetzesänderung ist die Rentenversicherungspflicht für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG").

Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber nach dem neuen Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht.

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Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

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Folgende Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchhaltungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2008 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1998 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahre 1998 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 1998 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch 10 Jahre aufbewahrt werden).
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzung zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

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1 Bescheinigung über die Teilnahme am System der Qualitätskontrolle 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH hat am System der Qualitätskontrolle des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer teilgenommen und die Teilnahmebescheinigung mit Datum vom 8. Dezember 2005 erhalten. 0 Qualitätskontrolle 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Qualitätskontrolle

März 2005

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1.  Steueramnestie – Jahresbescheinigung – Kontenkontrolle – EU-Zinsrichtlinie

• Steueramnestie: Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet ermöglicht worden, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärungen vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 betrug der Steuersatz 25 %, bei Erklärungen vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. Vor Abgabe einer Erklärung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Am 31.3.2005 endet damit die Steueramnestie.

• Jahresbescheinigung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen die Banken/Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese erfasst auch die privaten Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte). Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das bringt das Problem mit sich, dass u. U. auch Verkäufe außerhalb der Spekulationsfrist aufgezeigt werden und der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen muss, dass die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft wurden.

• Kontenkontrollen: Ab dem 1.4.2005 wird der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen, d. h. zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.

• EU-Zinsrichtlinie: Die EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Danach werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Ab dem In-Kraft-Treten – vorgesehen ist der 1.7.2005 – leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.

Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden werden.
Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz.


2. Auch die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften (sog. Spekulationsgeschäften) für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Beschluss vom 30.11.2004 ernstliche Zweifel, ob auch Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Aktien im Veranlagungszeitraum 1999 der Besteuerung unterliegen.
Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.5.2004 für die Zeiträume ab 1999 in dieser Frage Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ein Grundsatzurteil wird im Verfahren IX R 49/04 erwartet. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide bis einschließlich 2003 offen halten.


3. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien

Vor dem Hintergrund großer Hilfsbereitschaft für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:

•  Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.
•  Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.
•  Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
•  Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
•  Lohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.


4. Provisionsbeteiligung als Minderung der Anschaffungskosten

Leitet der Vermittler eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung einen Teil seiner Vermittlungsprovision an den Erwerber der Wohnung weiter, führt die Provision zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie, wenn zwischen dem Vermittler und dem Erwerber keine weiteren Leistungsbeziehungen bestehen, die über die Anschaffung der Wohnung hinausgehen.
Die Provision stellt sich als Rückfluss der Anschaffungskosten und keine steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Durch die Minderung der Anschaffungskosten sind nur die geltend gemachten Abschreibungsbeträge zu korrigieren.


5. Umsatzsteuerliche Behandlung der Maut-Gebühr

Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet; ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.
Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr i. d. R. auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung. Ein durchlaufender Posten ist nicht gegeben. Denn Schuldner der Maut-Gebühr sind die Spediteure; sie haben nicht lediglich die Funktion einer in den Zahlungsverkehr eingeschalteten Mittelsperson. Der Umstand, dass die Spediteure die Maut-Gebühr in ihren Rechnungen gesondert aufführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie legen damit ihren Kunden lediglich rechnerisch dar, wie sich der Preis für die Beförderungsleistung zusammensetzt.


6. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen!

Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann.
Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.
Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.
Anmerkung: Mit dem Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – an dem sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits orientieren – soll die Feststellung der Versicherungspflicht bei Familienbeschäftigten nur für Ehegatten und Lebenspartner bestehen.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge können i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.

7. Sozialversicherungspflicht bei fiktivem Entgelt (Phantomlohn)

Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des "Phantomlohns" hat leider nichts an Brisanz verloren. Nach wie vor ist der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber  daher genau wissen, welche Ansprüche auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage. Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.
 


8. Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung

Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Reisekunden nicht an. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Reisekunden neben der Erstattung des Reisepreises noch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.
Ein Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Richter haben ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgeht oder wenn er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Gericht ausgeführt, dass der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03)


9. Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.


10. Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer bewusst oder nachhaltig nicht leisten will bzw. sich berechtigten Anordnungen widersetzt. (BAG-Urt. v. 21.11.1996 – 2 AZR 357/95)
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt ist, da ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein solches Recht steht dem Arbeitnehmer beispielsweise zu, um rückständige und bereits fällig gewordene Lohnansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erreichen.
Ergänzend dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer von einem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen darf. So darf er u. a. die Arbeit wegen fällig gewordener Lohnansprüche nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder der Lohnanspruch auf andere Art und Weise gesichert ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2004 – 5 Sa 202/04)


11. Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert

Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.


12. Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.


13. Gesetzentwurf über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Der Deutsche Bundestag hat am 20.1.2005 "das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" beschlossen. Ab August 2005 sollen alte Elektrogeräte getrennt gesammelt und dann kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Die anschließende Entsorgung ist von den Herstellern zu übernehmen.
Außerdem muss jeder Hersteller, der ein Produkt in diesem Marktsegment in den Handel bringt, garantieren, dass die spätere Entsorgung des Altgeräts bezahlt wird. Mit einem Herstellerverzeichnis sollen Daten über Mengen und Kategorie von Geräten vom Verkauf bis zur Entsorgung erhoben werden. Ab Mitte 2006 dürfen schließlich in den Handel gebrachte Geräte keine bestimmten gefährlichen Stoffe mehr enthalten.
Sobald detailliertere Informationen zu diesem Gesetz vorliegen, werden wir in diesem Schreiben darüber berichten.


14. Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft.

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Newsletter März 2005

IAS/IFRS



Rechnungslegung IAS

-Frei-



Rechnungstellung f. Nichtunternehmer

Sozialversicherung



Sozialversicherung

April 2005

1 Newsletter April 2005 1113405024.pdf 0 PDF Newsletter April 1

1. Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.

2. Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch – mittelbar – geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.
Wie der BFH ferner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf.
In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein.

Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen.

3. Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden.
Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – zuwendet.
Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden.

4. Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.
Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.

5. Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.
(Mit-)Unternehmer ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Bei Handelsvertretungen wird entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt.
Häufig sind hier in der Praxis Konstellationen anzutreffen, bei denen ein Ehepartner (meistens die Ehefrau) nach außen hin als Unternehmer (Strohmann) fungiert, während der andere Ehepartner (der Ehemann) die unternehmerische Initiative ergreift, alle Entscheidungen trifft und auch über das Vermögen des Unternehmens verfügt. Bei einer Handelsagentur, die in Form eines Familienbetriebs geführt wird, kommt es demnach darauf an, wer hauptsächlich Unternehmerinitiative ergreift. Entsprechend sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 4.11.2004 (III R 21/02) die Einnahmen nicht dem "Strohmann", sondern dem Ehemann zuzuordnen und von ihm auch zu versteuern.

6. Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht – auch nicht übereinstimmend – zurücknehmen können.
Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.
Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen.

7. Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, will es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesen Fällen muss die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.
Der entsprechende Vordruck kann auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Siehe hierzu unter: http://www.bundesfinanzministerium.de .

8. Abschreibung neuer Softwaresysteme

Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern, wenn das Eigentum oder ein Lizenzrecht am Programm erworben wird. Lizenzrechte an Software sind Wirtschaftsgüter, die nur linear abgeschrieben werden dürfen. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Software von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.
Sofern das vorhandene Softwaresystem regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden eigenen Personalkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

9. Neue Regelungen bei Überbuchung oder Verspätung

Am 17.2.2005 ist eine für alle Fluggesellschaften und Flughäfen der europäischen Mitgliedstaaten gültige EU-Verordnung in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere zusammengestellt:

• Überbuchung und Annullierung: Wer wegen eines überbuchten Flugs oder einer Annullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Außerdem können nicht beförderte Fluggäste auf zusätzliche Ausgleichsleistungen pochen. Deren Höhe ist nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung gestaffelt. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern gezahlt. Die Hälfte, nämlich 125 Euro, gibt es nur, wenn Passagiere bis zu zwei Stunden später auf dieser Kurzstrecke ankommen. Bei Flügen innerhalb der EU oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU besteht ein Anspruch auf 400 Euro gegenüber der Airline (200 Euro, wenn sich die Ankunft nicht mehr als drei Stunden verzögert). 600 Euro werden bei noch größeren Entfernungen erstattet. Nur 300 Euro gibt es auf der Langstrecke, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verzögert. Bei langen Wartezeiten ist die Fluggesellschaft außerdem verpflichtet, kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie die Kostenübernahme für zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails anzubieten. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen.

• Sonderregeln bei gestrichenen Flügen: Die Ausgleichszahlungen können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mitteilt, dass der gebuchte Flug gestrichen wird. Flugreisende gehen auch bei späterer Unterrichtung leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinerlei Erstattungsansprüche.

• Verspätung: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis vier Stunden, müssen den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich angeboten werden. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die komplette Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Gegebenenfalls muss die Airline für einen Rückflug sorgen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien auch hier eine kostenlose Hotelunterbringung und die Fahrt dorthin zu organisieren.

10. Kostenvoranschlag bzw. Angebot

Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.

11. Informationspflicht bei Verkauf im Internet

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03)

12. Informationspflicht bei Werbung im Internet

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02)

13. Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04)

14. Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung

Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt. Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar.
Ferner greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 664/03)

15. Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe

Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01)

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Newsletter April 2005

-Frei-



Unternehmensteuerreform

Mai 2005

1 Newsletter Mai 2005 1113831877.pdf 0 PDF Newsletter Mai 1

1. Änderung beim Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude

Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
 
Beispiel: Ein Unternehmer lässt von einem Bauunternehmen ein Gebäude für 500.000 Euro zzgl. 80.000 Euro USt. errichten. Das Gebäude wird von ihm zu 50 % betrieblich und zu 50 % privat genutzt sowie insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer, also 80.000 Euro, steuerlich geltend machen.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige private Verwendung beträgt nach der Neuregelung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zehn Jahre lang jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten (= 250.000 Euro), also 25.000 Euro. Die pro Jahr zu zahlende USt. beträgt 16 % von 25.000 Euro = 4.000 Euro. Der finanzielle Vorteil wird folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht.
Bei Anwendung der einkommensteuerlichen AfA-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde die Umsatzsteuer im Beispielsfalle nur 800 Euro jährlich betragen (Bemessungsgrundlage 500.000 Euro : 2 = 250.000 Euro x 2 % AfA = 5.000 Euro; davon 16 % = 800 Euro).
 
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden.
Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle.
Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde.
Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen.
Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
 
2. Sofortiger Werbungskostenabzug des Damnums (Disagio) durch EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gefährdet
 
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit besteht hier zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit, die vom BMF noch geklärt werden muss.
 
3. Instandsetzung einer Mietwohnung vor dem Verkauf
 
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich durch diese Einkunftsart veranlasste Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung liegt dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist jedoch typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen – unabhängig vom Zahlungszeit-punkt – grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist hingegen nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt – abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften – einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen. 
 

4. Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren
 
Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.
Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
 
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am 1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft.
 
• Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen:
 
Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro                                                 20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei                                                 - 10.000 Euro
                                                                                                    10.000 Euro
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien
(6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100                                             - 6.500 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn)                                    3.500 Euro
 
• Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern:
 
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro                                          20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei                                                 - 10.000 Euro
                                                                                                    10.000 Euro
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien           - 6.000 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn)                                     4.000 Euro
 
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
 
5. Keine Berücksichtigung der Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften
 
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.
Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.
 
Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.
Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist – obwohl die Freigrenze unterschritten ist – steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
 
Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde nunmehr auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.1.2005 bestätigt.
 
6. Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer
 
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie – bis zu dieser Höhe – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
• Geringe Nutzung: Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2004 auch nur 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.
• Mitglieder der Geschäftsleitung: Ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.
• Objektbezogenheit: Mit Urteil vom 20.11.2003 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit noch von einem personenbezogenen Höchstbetrag ausgegangen ist, will dieses Urteil erstmals für Kalenderjahre ab 2005 anwenden.
 
7. Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
 
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
 
8. Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schönheitsreparaturen
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. 
Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann.
In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.
 
9. Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
 
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
• der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
• der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Im entschiedenen Fall war der Kreditnehmer mit drei Monatsraten im Rückstand, von denen er vor Ausspruch der Kündigung lediglich die letzte Monatsrate zahlte.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist jedoch unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten, rückständigen Betrag fordert.
 
10.  Ausschlussfrist und Verjährung bei einer Reisemängelrüge
 
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02)
 
11. Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis
 
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04)
 
12. Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung
 
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus Anlass der Gehalts- oder Lohnüberweisung die ihm erteilte Entgeltabrechnung zu überprüfen und seinen Arbeitgeber auf mögliche Fehler hinzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er (z. B. wegen eines Eingabefehlers) eine ungewöhnlich hohe Zahlung erhält, für die kein Grund ersichtlich ist. In einem solchen Fall muss er den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser die Angelegenheit klären und ggf. seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.
Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, verjähren diese – nach den Neuregelungen durch die große Schuldrechtsreform – seit dem 1.1.2002 einheitlich innerhalb von 3 Jahren. In der betrieblichen Praxis werden jedoch i. d. R. in den Verträgen (z. B. Tarifverträge, Arbeitsverträge) für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen und Verfallklauseln vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, ist es ratsam, dass in Fällen von Gehaltsüberzahlungen umgehend der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird.
Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen, entschieden die Richter des Bundearbeitsgerichts. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. (BAG-Urt. v. 10.3.2005 – 6 AZR 217/04)
 
13. Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags
 
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
• der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
• die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
• die Befristung zur Erprobung erfolgt,
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
• der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
• die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen.

14. Verdienstgrenze für Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZB 13/04)

0 Newsletter Mai 05

Newsletter Mai 2005

-Frei-



Mitarbeitende Angehörige

-Frei-

0 0 Frei

Erbschaftsteuerreform

GbR

1

Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
(KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 - 8 U 96/03)

0 Ansprüche GbR Gesellschafter 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 0 GbR 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Vertretungsbefugnis von GbR-Gesellschaftern

Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)

0 Vertretungsbefugnis 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Schriftform der Kündigung durch die GbR

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)

0 Kündigung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GmbH

1 Haftungsrisiken GmbH Geschäftsführer 1134373270.pdf 0 Haftungsrisiken GF pdf 1

Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess  der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.

Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).

Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.

I.     Haftungsbestände

1. Haftung für die GmbH in Gründung

Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.

2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.

3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.

4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.

Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.

Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine  Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.

Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen  im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.

6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.

II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:

1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:

Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.

2. Richtig delegieren:

Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
 
3. Berater einschalten:

Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.

4. Gesellschafter informieren:

Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.

5. Entlastung erteilen lassen:

Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.

6. Risikomanagement einführen:

Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.

7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:

Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.

Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.

0 Haftung Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.

0 Haftung faktische GF 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 0 GmbH 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Geschäftsführerhaftung

Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)

0 Geschäftsführerhaftung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Tief greifendes Zerwürfnis als Auflösungsgrund einer GmbH

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)

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Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung

• das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
• die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
• die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung.

Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: "Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt."
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.

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Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

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Gesetzliche Klarstellung zur Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei.
Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

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Die Eckpunkte der geplanten GmbH-Reform

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der EU werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der Reform aufgezeigt werden:

• Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen: Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
Des Weiteren ist geplant, dass die Gesellschafter künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen können. Der Entwurf sieht weiter vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss.
Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, soll aufgehoben werden; genauso wie das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen.

• Beschleunigung der Registereintragung: Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z. B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

• Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können.

Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Nunmehr soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Sitz kann auch im Ausland liegen.

• Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen: Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.

Weiterhin sind einschneidende Änderungen bei der Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts sowie bei der Bekämpfung von Missbräuchen vorgesehen. Mit einem endgültigen Gesetzentwurf ist ca. Anfang 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte damit voraussichtlich Ende 2007 in Kraft treten.

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0 GmbH-Reform 1

Keine Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

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Bestellung des Geschäftsführers unter auflösender Bedingung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt, z. B. weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.
Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung deshalb zulässig, weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen.
Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung.
Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf.

0 Bestellung GF Auflösungsbedingung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.
Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.
Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.

0 Abberufung GF 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

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Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte

Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Die Richter des Landessozialgerichts sahen jedoch besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde der Fall zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Hier bleibt das endgültige Ergebnis abzuwarten.

0 ohne Gesellschafterstatus 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Existenzgründungen sollen erleichtert, die Registereintragung von GmbHs beschleunigt und Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH bekämpft werden. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) will diese Ziele umsetzen. Das Bundeskabinett hat am 23.5.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen. Das Inkrafttreten ist für die erste Hälfte 2008 geplant.
Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen 

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung/Übertragung von Geschäftsanteilen

· Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
· Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen, zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten und soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
· Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
· Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Der Entwurf sieht vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.

b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags:

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen.

c) Beschleunigung der Registereintragung

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:

· Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
· Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.
· Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
· Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.

Wesentliche Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges, Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins AuslandZukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut. Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

d) Sicherung des Cash-Pooling

Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten.

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es demnach nicht mehr geben.

Bekämpfung von Missbräuchen

Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle sollen durch verschiedene Maßnahmen effektiver bekämpft werden.

· Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
· Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die

Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
· Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden.
· Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.

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GmbH

Aktiengesellschaft

1 Aktiengesellschaft 0 Aktiengesellschaft 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Aktiengesellschaft

Regelinsolvenz

1 Regelinsolvenzverfahren 0 Regelinsolvenzverfahren 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

1. Voraussetzungen Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist anwendbar für Gesellschaften, Selbständige und bestimmte ehemals Selbständige.

Regelinsolvenzverfahren für Gesellschaften u.a.

Bei lnsolvenzverfahren über das Vermögen
— einer natürlichen Person (mit und ohne Kaufmannseigenschaft),
— einer OHG, KG, BGB-Gesellschaft, Partenreederei, EWIV, Partnerschaft,
— eines eingetragenen und eines nicht eingetragenen Vereins, einer AG, KGaA, GmbH,
— einer sonst insolvenzfähigen juristischen Person (z.B. Stif-tung), oder
— über eine sonst insolvenzfähige Vermögensmasse
(z. B. Nachlass, Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)

Das Regelinsolvenzverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn für Personen, die
a) gegenwärtig keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder
b) eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (was u.a. nur der Fall ist, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.

0 Voraussetzung Regelinsolvenz 1

2. Insolvenzantrag einer Gesellschaft bzw. eines Unternehmens

Der Insolvenzantrag ist durch den oder die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Komplementär, ...) in vertretungsberechtigter Zahl zu stellen.

Einem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens sollten zur effektiven Abwicklung des Verfahrens folgende Informationen beigefügt werden:

1. Ein Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens samt Forderungen und sonstigen Rechten des Schuldners (Aktiva) mit jeweiliger Angabe des (Verkehrs-) Wertes. Es ist ggf. anzugeben, ob und welche Sicherungsrechte für Gläubiger bestehen.

2. Ein Verzeichnis der Schulden (Passiva).
In diesem Verzeichnis sind anzugeben:
— die Gläubiger mit Namen und Anschrift genau zu bezeichnen,
— die Höhe der einzelnen Forderung und der Schuldgrund sowie
— ggf. die für den jeweiligen Gläubiger bestehenden  Sicherungsrechte.

 3. Angaben darüber,
— wie viele Arbeitnehmer der Schuldner beschäftigt,
— welche Kündigungen vom Arbeitgeber vorgenommen sind,
— welche Rückstände an Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen bestehen,
— ob und wann ein Sozialplan vereinbart worden ist und inwieweit dieser erfüllt ist.

4. Bei Kaufleuten / Personenvereinigungen / juristischen Per-sonen Angaben zu
— Personen mit Namen und Anschriften, welchen die gesetzliche Vertretung obliegt,
— Amtsgericht (Registergericht) mit Aktenzeichen (z. B. HRA, HRB, PR, VR, GenR), bei dem das Unternehmen/die Partnerschaft/der Verein usw. eingetragen

5. Gegebenenfalls ein Insolvenzplan.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens kann bereits ein lnsolvenzplan vorgelegt werden. In dem lnsolvenzplan ist darzulegen, ob und wie die Verwertung der Insolvenzmasse sowie deren Verteilung an die beteiligten In-solvenzgläubiger und Absonderungsberechtigten erfolgen und wie die Haftung des Schuldners für nicht beglichene Forderungen nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt sein soll. Im Insolvenzplan können alle Bedingun-gen meist abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Er führt bei der erforderlichen Zustimmung der Gläubigerschaft und der rechtskräftigen Bestätigung durch das lnsolvenzgericht auf diese Weise zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

0 Informationen Insolvenzantrag 1

3. Insolvenzantrag natürlicher Personen

Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die nicht unter das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen, sind zusätzlich zu den vorstehenden Unterlagen noch vorzulegen:

Falls keine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan angestrebt wird, sondern nach Verwertung und Verteilung der lnsolvenzmasse die Restschuldbefreiung erfolgen soll:

— Ein Antrag auf Restschuldbefreiung,
— Eine Abtretungserklärung

Im übrigen wird hierzu auf das „Merkblatt zur Restschuldbefreiung“ verwiesen.

0 Antrag nat. Person 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Regelinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenz

1 Antrag Verbraucherinsolvenzverfahren 1116527447.PDF 0 VerbraucherInsO 1

Voraussetzungen Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist möglich für Personen, die

a) gegenwärtig keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

oder

b) eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt

  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (was u. a. nur der Fall ist, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie
  • keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.
    (§ 304 Insolvenzordnung)

Wird ein solches Verfahren unter zwingender Verwendung des durch die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung eingeführten und bei den Insolvenzgerichten erhältlichen Formblatts „Antrag auf Eröffnung des lnsol-venzverfahrens (§ 305 lnsO)“ beantragt, so sind vorzulegen:

1. Eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nach einem Plan gescheitert ist. Der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen. Wir stehen Ihnen dabei als gesetzlich zugelassene geeignete Stelle für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes gerne zur Verfügung.

2. Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis des Schuldners), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

Zur Erstellung eines genauen Forderungsverzeichnisses sind auf Anforderung des Schuldners alle Gläubiger verpflichtet, kostenlos genaue Auskunft über ihre Forderung zu geben.

3. Ein (gerichtlicher) Schuldenbereinigungsplan, der alle Regelungen enthalten muss, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherhelfen der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

4. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt wer-den soll; der Antrag bzw. die Erklärung können auch unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von zwei Wochen nach dem ent-sprechenden Hinweis des lnsolvenzgerichts nachgereicht werden. 

 
Der Antrag bzw. die Erklärung müssen bereits in diesem Stadium des Verfahrens abgegeben werden, auch wenn die Restschuldbefreiung vom lnsolvenzgericht erst nach einem gescheiterten gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und nach einem durchgeführten sogenannten „Vereinfachten lnsolvenzverfahren“, sowie dem erfolgreichen Ablauf der Wohlverhaltensperiode (siehe Nr. 5) erteilt werden kann.

5. Wird die Restschuldbefreiung beantragt, so ist zusätzlich vorzulegen:

Eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, an einen vom Gericht zu bestim-menden Treuhänder (Vorschlagsrecht siehe Nr. 6) abtritt. Dieser Zeitraum von sechs Jahren stellt die sogenannte Wohlverhaltensperiode dar.

Zusammen mit der Abtretungserklärung ist auch Auskunft darüber zu geben, ob die angesprochenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zur Zeit an einen Dritten abgetre-ten oder verpfändet sind.

6. Falls der Schuldner von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will:

Eine Erklärung, welche für den Einzelfall als Treuhänder geeignete natürliche Person vorgeschlagen wird.

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Formular-Download

Die folgenden amtlichen Formulare können Sie herunterladen:

Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne:

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Kein Verbraucherinsolvenzverfahren bei geschäftsführendem Alleingesellschafter einer GmbH

Nach der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen deshalb unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der Gesellschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, jedenfalls aber dann, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war.
Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH ist in diesem Sinne als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss er in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten nun in ihrem Beschluss vom 22.9.2005 klar, dass Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind.

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Schuldenbereinigungsplan – Zustimmung des Gläubigers nach Fristablauf

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren stellt das Insolvenzgericht – entsprechend der Insolvenzordnung – den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf, binnen einer Notfrist von einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Die Monatsfrist dient dem Zweck, möglichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt aus der Insolvenzordnung.
Danach muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Notfrist – noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich geregelt.
Zu dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: "Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären."
Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf.

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Verbraucherinsolvenzverfahren

Restschuldbefreiung

1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Restschuldbefreiung 0 Restschuldbefreiung 1

1.  Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung setzt ein durchgeführtes Insolvenzverfahren voraus. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist unter Verwertung des Schuldnervermögens die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Insolvenzordnung will jedoch jedem Schuldner (nur natürliche Personen), welcher trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Wesentliches Instrument hierfür ist die Restschuldbefreiung nach einem regulären Insolvenzverfahren (Regel-Insolvenz) oder nach einem sogenannten Vereinfachten Insolvenzverfahren in der Verbraucherinsolvenz.
Welche der beiden Arten von Insolvenzverfahren in Betracht kommt, bestimmt sich letztlich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners. Wird keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so muss das Verbraucherinsolvenzverfahren durchge-führt werden; ist in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden, so kann unter bestimmten Vor-aussetzungen ebenfalls dieses Verfahren in Betracht kommen. Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren weicht teilweise vom regulären Insolvenzverfahren ab und Restschuldbefreiung kann nur nach einer jeweils gescheiterten außergerichtlichen und gerichtlichen (evtl. auch ohne gerichtliche) Schuldenbereinigung gewährt werden. Hierzu wird auf das „Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren" verwiesen.

Von Bedeutung ist jedoch in jedem Fall, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Insolvenzordnung) deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden ist. Reicht das Vermögen des Schuldners hierfür voraussichtlich nicht aus, so können auf Antrag des Schuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zu Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, falls nicht bestimmte Versagungsgründe bzgl. einer Restschuldbefreiung der Stundung entgegenstehen. Durch die Kostenstundung kann die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse vermieden und so dennoch der Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren ermöglicht werden.

Ist die Restschuldbefreiung möglich, so erfolgt sie nur auf Antrag des Schuldners und unter strengen Voraussetzungen. Weiter muss der Schuldner während einer sogenannten „Wohlverhaltensperiode" bestimmte finanzielle und auch andere Verpflichtungen erfüllen, die gläubiger-freundliches Verhalten sicherstellen und gleichzeitig die Chancen der Gläubiger für eine möglichst hohe Zahlung auf ihre Forderungen erhöhen. Erst wenn auch die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchgestanden ist, wird der Schuldner durch die vom Insol-venzgericht zu erteilende Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Es erlöschen damit dessen Verbindlichkeiten, soweit sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben und während des Verfahrens nicht befriedigt werden konnten und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.

Davon ausgenommen sind jedoch Verbindlichkeiten

  • aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung), sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung un-ter Angabe diese Rechtsgrundes angemeldet hatte,
  • Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder, sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
  • aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Diese Verbindlichkeiten bleiben ungeachtet der erteilten Restschuldbefreiung bestehen. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst begründet wurden.

2. Der Weg zur Restschuldbefreiung

a) Antrag

Den Antrag auf Restschuldbefreiung soll der Schuldner zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Restschuldbefreiungsantrag kann ansonsten nur noch innerhalb von 2 Wochen nach dem entsprechenden Hinweis des Insolvenzgerichts gestellt werden.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens, an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt;
  • eine Erklärung darüber, ob die abgetretenen Bezüge bereits vorher abgetreten oder verpfändet worden sind;
  • ein Vorschlag für eine zum Treuhänder geeignete natürliche Person, falls dem Schuldner eine entsprechende Person be-kannt ist und von dem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht werden soll.

b) Verfahrensablauf

Die Durchführung des
- Insolvenzverfahrens oder
- Vereinfachten Insolvenzverfahrens in der Verbraucherinsolvenz
Nach Durchführung und gegen Ende des regulären Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht im Schlusstermin (abschließende Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren) die Insol-venzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Antrag auf Rest-schuldbefreiung gehört. Werden seitens der Insolvenzgläubiger in der Insolvenzordnung vorgegebene Versagungsgründe glaubhaft gemacht und die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt, so wird das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bereits vorweg versagen.


Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag  Restschuldbe-freiung erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 Insolvenzordnung versagt worden ist,
  • im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat,  dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftliche Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • in den mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
    Wird die Restschuldbefreiung in diesem Stadium des Insolvenzver-fahrens nicht versagt, so kündigt das Insolvenzgericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung an. Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Die Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn ein eröffnetes Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit wieder eingestellt werden muss.

c) Wohlverhaltensperiode


Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhal-tensperiode für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend der abgegebenen Abtretungserklärung abführen. Der Treuhänder hat die hiervon oder sonst eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen, sofern die gegebenenfalls gestundeten Verfahrenskosten beglichen sind. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10% des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15% zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag. Sind aber gestundete Verfahrenskosten noch nicht beglichen, so erhält der Schuldner diese Vergünstigung nur dann, wenn sein Einkom-men geringer ist, als der nach den Vorschriften der Zivilprozess-ordnung für die Prozesskostenhilfe maßgebliche Einkommensbetrag.

Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ferner sogenannte Obliegenheiten. Diese sind

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständi-ge Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre.
  • die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künfti-ges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder.
  • eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treu-händer über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäfti-gungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen.
  • die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leis-ten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigenden Weise, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.

Auch die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in dem Zeitraum ab dem Schlusstermin und während der Laufzeit der Abtretungserklärung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ebenfalls zur vorzeitigen Versagung der Rest-schuldbefreiung führen.

Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt. Die Versagung wird jedoch unterbleiben, wenn der fehlende Betrag vom Insolvenzgericht gestundet wird.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner zudem vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger (Gläubi-ger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) geschützt; solche Maßnahmen sind in dieser Zeitspanne unzulässig. Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, Gehaltsabtretungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

d) Restschulbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht hört dazu auch alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Legen diese dar, dass der Schuldner nicht alle Pflichten erfüllt hat, so kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
Die Restschuldbefreiung wird jedoch erteilt werden, wenn alle Pflichten erfüllt worden sind. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Sollten Insolvenzgläubiger wegen offener (Rest-) Forderungen noch gegen den Schuldner vorgehen, so müsste vom Schuldner die erteilte Restschuldbefreiung dagegen eingewendet werden.

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Restschuldbefreiung

Insolvenzgläubiger

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Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, beispielsweise Lieferanten, Arbeitnehmer oder Kreditgeber.

Zu den Vermögensansprüchen zählen auch betagte, bedingte, befristete und verjährte Forderungen.

Nicht zu den Vermögensansprüchen zählen z. B. unvollkommene Verbindlichkeiten (wie Spiel- und Wettschulden), Gestaltungsrechte (z. B. das Recht zur Anfechtung) und Unterlassungsansprüche.

Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die

a) Aussonderungsansprüche (z. B. auf Grund Eigentums oder Eigentumsvorbehalts) oder
b) Absonderungsansprüche (z. B. auf Grund eines Grundpfandrechts, eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) geltend machen können. Absonderungsberechtigte sind jedoch insoweit lnsolvenzgläubiger, als die Sicherheit hinter der Forderung zurückbleibt.


Gläubigerversammlung:

lnsolvenzgläubiger nehmen durch Teilnahme und Abstimmung in den (evtl. auf eigenen Antrag hin) vom lnsolvenzgericht anberaumten Gläubigerversammlungen (Organ der Gläubiger) Einfluss auf die Verfahrensabwicklung in den von der Insolvenzordnung vorgesehenen Fällen (z. B. Auswahl des lnsolvenzverwalters, Einsetzung eines Gläubigerausschusses, Fortführung des Betriebes). Gleiches gilt auch für die lnsolvenzgläubiger mit bestrittenen Forderungen, für Absonderungsberechtigte und für Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen, sofern diesen Gläubigern jeweils eigens ein Stimmrecht zuerkannt wird. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Sofern Sie - beispielsweise als größerer Gläubiger - auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen wollen vertreten wir Sie gerne in der Gläubigerversammlung oder stehen für den Gläubigerausschuss zur Verfügung.


Forderungsanmeldung:
Insolvenzgläubiger müssen, wenn sie eine Berücksichtigung bei der Verteilung der lnsolvenzmasse anstreben, ihre Forderungen zum Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter — nicht beim lnsolvenzgericht — anmelden und zwar nur schriftlich in deutscher Sprache und zweckmäßig mit einer Zweitschrift. Ohne diese Anmeldung kann die Forderung im lnsolvenzverfahren weder geprüft, noch bei einer Verteilung der lnsolvenzmasse berücksichtigt werden.

Für die Anmeldung ist folgendes zu beachten:

1. Der Betrag ist in Euro (EUR) anzugeben und zwar getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten und der errechneten Gesamtsumme. Forderungen, welche nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, müssen mit ihrem Schätzbetrag angemeldet werden. Zinsen sind unter Angabe von Zinssatz, Zeitraum und Kapital bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu errechnen. Forderungen, die ursprünglich nicht auf Euro müssen für die Anmeldung nach dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am Ort der lnsolvenzverwaltung geltenden Kurswert umgerechnet werden.

2. Der Rechtsgrund der Forderung (z. B. Lohn, Gehalt, Kauf, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag, Wechselforderung, Schadensersatzforderung) muss ausdrücklich bezeichnet werden.
Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (z. B. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung), sind in der Anmeldung ebenfalls anzugeben. Unterbleiben diese Angaben, so wird zum Nachteil des Gläubigers auch diese Forderung von einer dem Schuldner gegebenenfalls später erteilten Restschuldbefreiung erfasst.

3. Urkundliche Beweisstücke (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Scheck, Wechsel, Schuldurkunde) sind der Anmeldung beizufügen.
Der lnsolvenzverwalter und ggf. die anderen Insolvenzgläubiger werden die Forderung voraussichtlich nur dann anerkennen können, wenn die Beweisstücke im Original vorgelegt werden.

4. Bei einer Gläubigermehrheit ist das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gläubiger anzugeben, das heißt es ist anzugeben, ob
- einer der Gläubiger die Leistung für alle Gläubiger geltend machen kann (Gesamtgläubigerschaft),
- die Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen hat (z. B. bei Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts),
- die Leistung an die einzelnen Gläubiger nur nach bestimmten Bruchteilen erfolgen kann.

5. Vertreter von Gläubigern müssen mit der Anmeldung eine besonders für das lnsolvenzverfahren erteilte Vollmacht einreichen. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen müssen die Vollmacht nur bei Rüge gemäß §§ 4 lnsO, 88 Abs. 2 ZPO vorlegen.

6. Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen (Absonderungsberechtigte), müssen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und den Entstehungsgrund des Sicherungsrechts (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrecht) und die gesicherte Forderung unverzüglich dem lnsolvenzverwalter mitteilen.Bei der effektiven Durchsetzung Ihrer Sicherungsrechte unterstützen wir Sie gerne.

7. Die Insolvenzordnung sieht für bestimmte Forderungen einen Nachrang vor. Solche nachrangige Forderungen können nur bei ausdrücklicher Aufforderung zur Anmeldung durch das lnsol-venzgericht und wiederum nur beim lnsolvenzverwalter angemeldet werden. Mit der Anmeldung ist auf den Nachrang der Forderung hinzuweisen und die zustehende Rangstelle zu bezeichnen.


Nachrangige lnsolvenzforderungen im normalen lnsolvenzverfahren sind:

a) die seit der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der lnsolvenzgläubiger;
b) die Kosten, die den einzelnen lnsolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am gerichtlichen lnsolvenzverfahren erwachsen;
c) Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswid-rigkeit, die zu einer Geld-zahlung verpflichten;
d) Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuld-ners;
e) Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Dar-lehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen;
f) gewöhnliche Insolvenzforderungen, für die zwischen Gläubi-ger und Schuldner der Nachrang im lnsolvenzverfahren ver-einbart worden ist.

Nachrangige lnsolvenzforderungen im Nachlassinsolvenzverfahren sind ferner

g) die Forderungen von Pflichtteilsberechtigten;
h) die Ansprüche aus den vom Erblasser angeordneten Ver-mächtnissen und Auflagen.

Die Berücksichtigung der nachrangigen Forderungen erfolgt in der unter a)—h) aufgeführten Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge. Zinsen und Kosten nachrangiger Forderungen haben den gleichen Rang wie die Forderung selbst.

Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin (oder bei verspäteter Anmeldung in einem kostenpflichtigen besonderen Prüfungstermin oder schriftlichen Verfahren) geprüft.

lnsolvenzgläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach der Prüfung von Amts wegen einen Auszug aus der lnsolvenztabelle, damit sie ggf. die Feststellung der Forderungen gegen den/die Bestreitenden betreiben können. Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht bestritten und damit festgestellt werden, erhalten keine Nachricht. lnsolvenzgläubiger sind nicht verpflichtet, zu einem Prü-fungstermin selbst zu erscheinen oder sich dort vertreten zu lassen.

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Insolvenzgläubiger

Verfahrenskosten

1 Antrag Verfahrenskostenstundung 1116527501.PDF 0 Verfahrenskostenstundung 1 Verfahrenskostenstundung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Seit dem 01.12.2001 sind einem Schuldner, der eine natürliche Person ist und der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung zu stunden, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Gleichzeitig kann dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

Die Stundung erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO (Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB bzw. Erteilung oder Ver-sagung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 10 Jahre) vorliegt. In diesem Fall ist eine Stundung ausgeschlossen.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung kann die Stundung verlängert und/oder können zu zahlende Monatsraten festgesetzt werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen.
 
Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, eine wesentliche Veränderung dieser Verhältnisse unverzüglich selbst anzuzeigen.

Beachten Sie bitte, dass das Gericht die Stundung aufheben kann, wenn 

  • der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig in seinem Antrag unrichtige Angaben gemacht oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat,
  •  die persönlichen oder wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben,
  • der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags schuldhaft im Rückstand ist,
  • der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, wenn er ohne Be-schäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt,
  • die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
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Verfahrenskostenstundung

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oelmaier

Insolvenzgeld

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf lnsolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Schuldners) oder bei einem anderen Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Der Antrag auf Zahlung des lnsolvenzgeldes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Zuständig ist in der Regel jenes Arbeitsamt, welches für die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers örtlich zuständig ist. Mit dem Antrag auf lnsolvenzgeld gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Das lnsolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts vom zuständigen Arbeitsamt gezahlt.

Nähere Auskünfte zum Insolvenzgeld und zur Antragstellung erhalten Sie von uns oder über die zuständigen Arbeitsämter.

Die Regelungen über das lnsolvenzgeld gelten entsprechend für die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigten und für die Heimarbeiter.

Ruckständiges Arbeitsentgelt, für das kein Insolvenzgeld beansprucht werden kann, kann beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung angemeldet werden.

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Insolvenzgeld

Juni 2005

1 Newsletter Juni 2005 1116496363.pdf 0 pdf Newsletter Juni 05 1

1. Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung

Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:

• Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.
• Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
• Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.
• Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
• Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds, die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden – z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien –, soll geändert werden. Dafür ist geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 % Anfangsverluste – bezogen auf das Eigenkapital – ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen werden.
• Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sog. "Bayerischen Modell" zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.

Die geplanten Maßnahmen sollen teilweise nach Verkündung des Gesetzes und teilweise zum 1.1.2006 in Kraft treten.

2. Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu den Änderungen durch das EU-Richtliniengesetz

Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz u. a. bei geleisteten Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen – hiervon ist auch ein Damnum betroffen – und bei der Ermittlung des (Spekulations-) Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Bundesfinanzministerium äußert sich klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005:

• Damnum/Disagio: Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt fest, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre auch das Damnum betroffen. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung soll es nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung des EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt damit im Ergebnis erhalten.
• Spekulationsgewinne: Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der "First-in-first-out-Methode" (Fifo-Methode) ermitteln können.

Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Bankinstitute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.

3. Rückzieher bei elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen

Für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Vorschriften in der Abgabenordnung, die die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regeln, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-) Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz ist nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Anmeldung geregelt. Daraus folgert die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD), dass auch nach dem 1.4.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine gesetzliche Änderung der Abgabenordnung zu betreiben. Bis dahin will die OFD bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine negativen Folgen ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen.
 

4. Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass z. B. für Mitarbeiter können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass z. B. für Kunden nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Entsprechend wurde auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit reduziert. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hatte mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Da die Umsatzsteuer i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, sind die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter noch nicht bestandskräftig und somit auf Antrag abänderbar.
Anmerkung: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.

5. Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug

Ein Fahrzeug, welches von einem Unternehmer (Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nicht unternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen nur zugeordnet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung überzeugend glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
Die Zuordnungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Unternehmer kann deshalb z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können in voller Höhe abgezogen werden.
Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, der Besteuerung.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden.

6. Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel / Praxisgebühr

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.

7. Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als Gewerbetreibender behandelt.

8. Anrecht auf Erbschaftspflichtteil

Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.

9. Bürgschaft eines Ehegatten für ein Existenzgründungsdarlehen

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei der gebotenen Prognose, ob ein Bürge finanziell krass überfordert ist, grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse – wie z. B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen – des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommen und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse Überforderung gegeben.
Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus dieser Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen wurde.
"Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll." So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 25.1.2005 (XI ZR 28/04).
Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- und Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet.

10. Vertretungsbefugnis von GbR-Gesellschaftern

Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)

11. Geschäftsführerhaftung

Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)

12. Tief greifendes Zerwürfnis als Auflösungsgrund einer GmbH

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)

13. Schriftform der Kündigung durch die GbR

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)

14. Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses

Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will.
Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)

15.  Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht; • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit  nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)

16. Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Ab dem 1.7. 2005 gelten folgende Beträge:

alte Bundesländer/neue Bundesländer
1. Altersstufe: 204 Euro/188 Euro
2. Altersstufe: 247 Euro/228 Euro
3. Altersstufe: 291 Euro/269 Euro

Bei höherem Einkommen verändern sich u. U. die Unterhaltsbeträge.

0 Newsletter Juni 2005

Newsletter Juni 2005

engl. Limited

1 Englische Limited 1112357636.pdf 0 Englische Limited PDF 1

Seit der „Inspire Art“ – Entscheidung des EuGH vom 30.09.2003 wird die Gründung von englischen Limiteds in der Bundesrepublik nunmehr massiv beworben (gleiches gilt für die Gründung bzw. den Kauf von US- amerikanischen Gesellschaften – Delaware Corporati-on und Gesellschaften aus anderen Staaten, v. a. Ländern des ehemaligen Ostblocks).

 Die angepriesenen Vorteile sind im wesentlichen folgende:

  • schnelle und unbürokratische Gründung
  • keine Notwendigkeit der Aufbringung eines Stammkapitals
  • Gründungsmöglichkeit auch für Personen, denen die Gründung einer deutschen GmbH verwehrt ist.

Demgegenüber kommen die Nachteile bzw. Probleme der Limited in der öffentlichen Diskussion bislang zu kurz. 

Für weitergehende Informationen zur Englischen Limited laden Sie bitte das Merkblatt herunter.

0 Englische Limited 1

Keine persönliche Haftung bei einer "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland

Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten "private limited company" mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
Der Niederlassungsfreiheit steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH-Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)
In der Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – die Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch darstellt, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umge