Bei Sicherungsrechten, wie einem wirksam vereinbarten (verlängerten) Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder einer Sicherungsübereignung, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Vor Stellung eines Insolvenzantrages ist zwingend erforderlich, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bei einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, etc. Im sog. Auch das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar. Vertragsrecht: Gestaltung von Verträgen aller Art Handelsrecht Vertretung vor Gericht Inkasso Vertragsstrafen in Bauverträgen Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23. Die rechtzeitige Kündigung ist daher von wesentlicher Bedeutung. Gerade bei Schuldnern, welche in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig sind, lassen sich häufig „Schnäppchen“ machen.02. Berichts- und Prüfungstermin werden die Forderungen festgestellt oder bestritten und meist ein Beschluss über die Sanierung oder Stillegung des Unternehmens gefasst. für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Verfahrens werden Gehaltsrückstände vom Arbeitsamt gezahlt. Verbraucherinsolvenzverfahren: Für Verbraucher ist eine besonderes Insolvenzverfahren einschlägig. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. sozialrechtliche Belange des Arbeitnehmers, insbesondere gegenüber der Agentur für Arbeit (Sperrzeiten, Ruhezeiten, usw. Werden in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet, welche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben so sind diese anfechtbar, d. 5. Es eröffnet wie auch das Regelinsolvenzverfahren die Chance auf Restschuldbefreiung. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren. 37. Oft bietet auch der Zusam-menschluss mehrer Lieferanten zu einem „Pool“ eine kostengünstige Möglichkeit, gemeinsam eine optimale Verwertung zu erreichen. Der Verwalter kann die Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah. 3.h.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. In unserer Kanzlei ist Herr Kindermann mit der Betreuung von arbeitsrechtlichen Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und der klage weise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate betraut.1. Die Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände erfolgt wie beim Eigentumsvorbehalt. Die Eröffnung und auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird im jeweiligen Amtsblatt des Insolvenzgerichtes veröffentlicht. Seit 2005 ist Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin der Kanzlei Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR tätig. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Bargeschäfte, also Leistungen für eine unmittelbar gleichwertige Gegenleistung innerhalb von weniger als zwei Wochen. Liegt ein Insolvenzgrund vor und sind die Verfahrenskosten durch ausreichendes Vermögen gedeckt (oder bei einer natürlichen Person gestundet), so wird das Insolvenzverfahren meist 1 bis 3 Monate nach dem Insolvenzantrag eröffnet. Verfahrensablauf Am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens steht der durch den Schuldner oder einen Gläubiger, häufig einem Sozialversicherungsträger, gestellte Insol-venzantrag. Die Gehaltsforderungen ab Eröffnung des Verfahrens sind vorrangig zu befriedigende Masseforderungen. Unredlichen Schuldnern, beispielsweise bei Bankrottstraftaten, wird die Restschuldbefreiung versagt. Bereits während des Referendariats arbeitete Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin für mehrere Monate in Teilzeit in der Kanzlei Dr.) Zeugnisstreitigkeiten, Direktionsrecht und Versetzung Forderungsbeitreibungsrecht Mahn- und Klageverfahren Gerichtsvollzieheraufträge einschließlich eidesstattlicher Versicherung Forderungspfändungen und Zwangssicherungshypotheken Allgemeines Zivilrecht: Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen ,

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,

Newsletter 2007,.06 ist sie auch am OLG München zugelassen. Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.h. Bei einem durch den Gläubiger gestellten Insolvenzantrag haftet der Gläubiger neben dem Schuldner für die Kosten, wobei die Kosten des Insolvenzverfahrens vorrangig aus der Masse bedient werden. ,

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Steuerberater Johannes Hinterberger,

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Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca.2003 geschlossen worden sind.000 anderen Unternehmen in Deutschland eines gemeinsam – sie haben 2002 Insolvenz angemeldet. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht. Gritschneder & Kollegen in München (Zivilrecht).h. 6. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Nichtunternehmer,

Sozialversicherung,

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Frau Rechtsanwältin Andrea Bronnert ist seit 08. Im folgenden soll auf den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens eingegangen werden. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind beispielsweise Forderungen aus vorsätzlichen Straftaten. ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Bei ehemals selbständigen Schuldnern ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind - d. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise bei nachträglicher Sicherheitengewährung oder Geschäften mit nahen Angehörigen. Weiter soll dem redlichen Schuldner als natürliche Person die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). Gegenüber dem Regelverfahren bestehen einige Verfahrensvereinfachungen.1997 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und als Rechtsanwältin tätig. 7,67 Mio. Der Verwertungserlös lässt sich meist dadurch verbessern, dass der Gläubiger seine Branchenkenntnisse nutzt und den Insolvenzverwalter auf eine optimale Verwertungsmöglichkeiten hinweist. Er hat dazu ab der Eröffnung des Verfahrens für die Dauer von sechs Jahren, der sog. Die Besonderheiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden am Ende des Artikels erläutert. Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Vermieters. Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so findet das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Dieser führt das Unternehmen soweit möglich fort, um eine optimale Verwertung oder Sanierung zu erreichen. Bei natürlichen Personen als Schuldner werden die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet, so dass keine Abweisung mangels Masse zu erfolgen hat.2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Im übrigen besteht der Kündigungsschutz fort. Jedoch sind 91 % des Erlöses aus der Verwertung an den jeweiligen Gläubiger auszukehren. Im Falle eines Betriebsüberganges gehen die Arbeits-verhältnisse nach § 613a BGB auf die neue Firma über; dies ist bei einer übertragenden Sanierung von existenzieller Bedeutung. 6. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung ein Sonderkündigungsrecht. Ziele des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson überschuldet bzw. KG) ist es strafbar, wenn bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (der Schuldner ist nicht in der Lage die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) oder Überschuldung (das Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten aller Gläubiger) nicht innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Firmenpleiten hat ihre Ursachen nicht nur in der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, sondern beruht auch auf der 1999 eingeführten Insolvenzordnung. zahlungsunfähig ist. Praxishinweise: Für den Schuldner oder dessen gesetzlichen Vertreter bestehen im Vorfeld des Insolvenzantrages erhebliche strafrechtliche Risiken: Bei Gesellschaften ohne vollhaftende natürliche Person (z." Ausstehende Forderungen überprüfen – Verjährungsfalle droht Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten "Schuldrechtsreform" kann erstmalig zum 1.12. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen. In der Krise lässt sich beispielsweise durch teilweisen Forderungserlass, Rangrücktritt und einer einschneidenden Reduktion der Kosten eine Sanierung erreichen und ein Insolvenzantrag vermeiden. 2. Nach Abschluss des Verfahrens, welches je nach den zu verwertenden Gegenständen einige Monate, aber auch Jahre dauern kann, wird aus den angemeldeten Forderungen und dem vorhandenen Vermögen eine Quote ermittelt und der jeweilige Betrag an die Gläubiger ausbezahlt. DM (ca. Für alle anderen Personen, also Selbständige, Freiberufler, Handelsgesellschaften, Körperschaften, etc.) erfolglos durchgeführt wurde. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. 1. In unserer Kanzlei steht Ihnen Frau Bronnert als Ansprechpartner unter anderem für arbeitsrechtliche Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und die klageweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht Gestaltung, Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen und sonstigen Regelungen Beratung und Vertretung bei Vertragsänderung und -auflösung Kündigungsschutzrecht, Führen von Kündigungsschutzprozessen, Abmahnungen Durchsetzung von Lohnbestandteilen, Urlaubsansprüchen, usw.2004 nicht mehr durchsetzbar.1. Aufgrund der vielfältigen straf-, insolvenz- aber auch arbeitsrechtlichen Probleme ist in der Krise eine möglichst frühzeitige Beratung existenziell wichtig. ,

Sanierungsberatung,

Wirtschaftsstrafrecht,

Unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen.B. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. Masseforderung und vom Insolvenzverwalter vorrangig zu befriedigen. GmbH, AG, GmbH & Co. Wohlverhaltensphase, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Erträge an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzuführen. Aber auch nach einem – manchmal unvermeidbaren – Insolvenzantrag lässt sich durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung eine Fortführung des Unternehmens erreichen. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht Mietrecht Familien- und Erbrecht ,

Newsletter Mai 2007,

ROWA Bauträger und Immobilien GmbH, Tunc GmbH, Doblinger GmbH, WEGAS GmbH, ,

Newsletter Juni 2007,

Newsletter Juli 2007,

Sonderinformationen,

Newsletter August 2007,

Newsletter September 2007,

Newsletter Oktober 2007,

Newsletter November 2007,

Newsletter Dezember 2007,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

Newsletter Januar 2005,

Newsletter Februar 2005,

Newsletter März 2005,

Newsletter April 2005,

Newsletter Januar 2006,

Newsletter Mai 2005,

Newsletter 2005,

Newsletter 2006,

WP News,

Herr Rechtsanwalt Jan Kindermann Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 12. Die fristlose Kündigung wegen eines vor dem Insolvenzantrages bestehenden Zahlungsrückstandes ist nach Stellung des Insolvenzantrages ausgeschlossen. Alternativ kann der Gegenstand auch gegen Zahlung der MwSt. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z. und der Feststellungs- und Verwertungspauschalen selbst übernommen und optimal – auf eigene Rechnung – weiter veräußert werden. Bekannte Gläubiger werden dazu vom Verwalter angeschrieben. Gerade bevor – beispielsweise bei Kreditverhandlungen – weitere Sicherheiten (Bürgschaft der Ehefrau oder des Gesellschafters, Grundschulden) gegeben werden, ist die Zukunft des Unternehmens umfassend zu analysieren. Restschuldbefreiung: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so steht ihm in der Regel die Restschuldbefreiung offen. Von 1998-2004 absolvierte er zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. sie müssen an den Insolvenzverwalter zurückerstattet werden. 4.B.

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Ansprechpartner,

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Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Die Forderungen der Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld gesichert; d. Während des Referendariats arbeitete Herr Kindermann für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft in München. Weiter wird bei juristischen Personen geprüft, ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichts- und Verwaltergebühren) vorhanden ist.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Die ab Eröffnung des Verfahrens anfallende Miete ist eine sog.07. es bestehen weniger als 20 Gläubiger - und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.2003 geschlossen worden ist. ,

Arbeitsrecht,

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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: ,

Gestaltungsberatung,

Steuerberater Johann Schranner,

Steuerberaterin Gabriele Wajand Wagner,

Kanzlei-Team,

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Unternehmensgründung,

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Newsletter Januar 2005,

Baurecht,

Newsletter Februar 2005,

Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen,

Rechnungslegung IAS/IFRS,

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Qualitätskontrolle,

Newsletter März 2005,

Rechnungslegung IAS,

Rechnungstellung f. Nach der Verfahrenseröffnung haben die Gläubiger ihre Forderungen samt etwaiger Sicherungsrechte, beispielsweise Eigentumsvorbehalt oder Bürgschaften, beim Insolvenzverwalter anzumelden.65 Mio. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Für Unternehmen in der Krise besteht unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch die Möglichkeit der Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen.7.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Das zuständige Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen Rechtsanwalt als Sachverständigen, um zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (nur juristische Personen) oder – nur bei einem Eigenantrag des Schuldners – eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die gemeinsame und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger entweder durch Liquidation des Schuldnervermögens oder – gleichberechtigt – durch Sanierung des Schuldnerunternehmens unter Aufsicht des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu erreichen. Reicht das Vermögen nicht aus, so erfolgt eine Abweisung mangels Masse. In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Gläubigerstrategien: Ungesicherte Gläubiger, wie in der Regel Dienstleister, haben grundsätzlich nur die Möglichkeit ihre Forderung zur Tabelle anzumelden.1. 7. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft sind alle Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Gerichten – ausgenommen dem BGH in Zivilsachen – vertretungsberechtigt, so dass wir die Interessen unserer Mandanten überregional vertreten können. Von 1995-2005 war Frau Bronnert als Assessorin in der Rechtsabteilung der Vereinsbank Viktoria Bauspar AG (vormals Heimstatt Bauspar Aktien-Gesellschaft) tätig." Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.6. Seit 10.1. Je früher die Weichen gestellt werden, um so größer sind die Chancen, eine Sanierung zu erreichen oder das Privatvermögen bzw. In den Jahren 1995 - 1997 absolvierte Herr Kindermann eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann in Mühldorf. Für den gesetzlichen Vertreter führt dies zur unbeschränkten persönlichen Haftung für den beim Gläubiger entstandenen Schaden! Sowohl in der Krise als auch im Insolvenzverfahren bestehen verschiedene Sanierungsmöglichkeiten. DM (ca. das Vermögen von Angehörigen zu sichern. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.01. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession). Von 1987-1994 absolvierte sie zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat am Landgericht München I. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder sind noch nennenswerte Vermögenswerte vor-handen, so wird in der Regel bis zur Eröffnung des Verfahrens zur Sicherung des Vermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt NAVIGATION



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Aktuelles

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Nachfolgende aktuelle Informationen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtssprechung und dem Steuerrecht wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.

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1. Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Eine Forderung ist auf die Reduzierung der geplanten Behaltenspflicht für Unternehmen gerichtet.
Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Begünstigung von Unternehmensübergängen vor, wenn sie mit einer langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und der Fortführung des Betriebes über 15 Jahre einhergehen. Die Länder verlangen eine Verkürzung auf 10 Jahre. Dies sei die äußerste Grenze dessen, was einem sich am Markt behauptenden Unternehmen aufzubürden sei. Ebenso verlangen die Länder eine Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forstwirtschaft.
Zur Vermeidung des sog. „Fallbeileffekts“ setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass der Verschonungsabschlag anteilig auch dann gewährt wird, wenn zeitweise die erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind.
Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb im letzten, also dem 15. Jahr, aufgeben muss, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen. Damit stünde dieser Unternehmer erbschaftsteuerrechtlich einem Erben gleich, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.
Eine weitere Anregung betrifft die steuerliche Behandlung naher Verwandter. Im Unterschied zum geltenden Recht berücksichtige der Gesetzentwurf das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig. Vielmehr stellen die in der Reform vorgesehenen Regelungen die nahen Verwandten den fremden Dritten gleich.
Der Bundesrat bat daher um Prüfung, wie eine stärkere Differenzierung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II (nahe Verwandte) und III (fremde Dritte) vorzunehmen sei.


2. Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das Einkommensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt.
Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinland äußern sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundesfinanzministerium angekündigtes Schreiben wie folgt:

• Wahlrechtsausübung: Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen auszuüben. Anders als ursprünglich angenommen, ist es nach Auffassung der OFD zulässig, die Pauschalierung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden. Mit dieser Auffassung kommt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen entgegen.
Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber durch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung aus. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurückgenommen werden.

• Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer: Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht.
Freigrenze für Sachbezüge: Wird die Freigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die pauschal versteuert werden, außer Ansatz.
Aufmerksamkeiten: Wird der Betrag in Höhe von 40 Euro für Aufmerksamkeiten nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Bei Überschreitung des Betrages ist die Anwendung der Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich.

• Höchstbeträge: Die Höchstbeträge i. H. v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze.
Freibetrag: Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 Euro ist die Pauschalierung für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern.
Freigrenze: Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 Euro ist die Pauschalierung nicht anwendbar.
Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist.

Anmerkung: Die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 37 b EStG pauschal besteuert werden, sind auch sozialversicherungspflichtig.
Die Regelung gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 gewährt wurden.


3. Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.
Durch die Regelungen im Jahressteuergesetz 2007 wird die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hält jedoch in mehreren Beschlüssen vom 10.1.2008 diese Regelung für verfassungswidrig. Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung für Entfernungspauschale vorläufig vorzunehmen sind.
Durch die Einschränkung der steuerlichen Anwendung der Entfernungspauschale ist u. U. auch das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag betroffen.
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nunmehr in einem Schreiben Folgendes klar:

Vorläufige Kindergeldfestsetzung: Führt letztendlich allein die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Entfernungspauschale dazu, dass der maßgebliche Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wird, ist eine Kindergeldfestsetzung ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Die Vorläufigkeitserklärung auf dem Bescheid erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dieser Bescheid aufzuheben und Kindergeld festzusetzen sein, soll dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

Anmerkung: Sollte auch das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale für verfassungswidrig erachten, können Eltern von Kindern, bei denen das Kindergeld wegen der Neuregelung der Entfernungspauschale gestrichen wurde, wieder mit Kindergeld rechnen.


4. Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum

Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.
Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen zu der Problematik „Fallbeilwirkung“ und „Praktikum“ Stellung bezogen.

• Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages – Fallbeilwirkung: Überschreiten die Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich grenzbetragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird.
Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten. Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Grenzbetrag als „Freigrenze“ und nicht als „Freibetrag“ ausgestaltet ist.

Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.

• Praktikum als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch: Ein Praktikum kann einen Kindergeldanspruch dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann – wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind – auch durch Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden.


5. Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.
Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.


6. Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, sodass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können.
Eine interne Aufgabenverteilung und eine damit möglicherweise verbundene Haftungsbegrenzung werden spätestens dann hinfällig, wenn ein Vertreter der Gesellschafter für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät. Sobald Anlass an der Unzuverlässigkeit des die Geschäftsführung wahrnehmenden Mitgesellschafters besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.
Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.


7. Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbstständig (als Unternehmer) tätig werden. Er kann daher die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Regelung ergibt sich, dass natürliche Personen nur unselbstständig handeln, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.
Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein nicht selbstständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer.
Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.
Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2007 umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.


8. Verjährungsfrist von zu Unrecht bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen auf vier Jahre reduziert

Im Rahmen der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen, inwieweit ein Mitglied sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig ist. Die Entscheidung ist für die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsanstalt bindend.
Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.

Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge konnten i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.
Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezahlte Rentenversicherungsbeiträge jetzt auf vier Jahre reduziert. Künftig können nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Beiträge, die zu Unrecht bezahlt wurden, werden aufgrund gesetzlicher Fiktion zu Pflichtbeiträgen. Entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse.


9. Neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rückwirkend zum 1.1.2008 wurde der zulässige Hinzuverdienst für Rentner von 350 Euro auf 400 Euro erhöht und mit der Minijobgrenze gleichgestellt. Rentner, die die Regelaltersgrenze (zzt. das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben und regelmäßig mehr als 400 Euro monatlich neben ihrer Altersrente hinzuverdienen, erhalten eine Teilrente. Eine Teilrente kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Welche Teilrente gezahlt wird, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die Ein-Drittel-Teilrente überschritten, fällt der Rentenanspruch ganz weg.
Teilrentenbezieher können zweimal im Jahr den doppelten Betrag verdienen, ohne ihre Rentenzahlung zu gefährden. Während Neurentnern die individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid mitgeteilt werden, sollten Personen, die schon länger Rente beziehen, ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.


10. Online-Durchsuchungen unter strengen Voraussetzungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Das BVerfG stellte klar, dass die heimliche Datenüberwachung nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“. Darüber hinaus muss jeder Eingriff grundsätzlich richterlich angeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund verletzt das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, über das das Gericht zu befinden hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wurde von den Richtern als nichtig bewertet.
Das Bundesinnenministerium ist nun gefordert, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die diesen Ansprüchen genügen.


11. Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

In Anbetracht eines relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht besteht, ist die Durchsuchung einer Arztpraxis unverhältnismäßig. Das entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21.1.2008.
Bewegen sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, kann eine Durchsuchung unter keinen Umständen gerechtfertigt werden.
In einem Fall aus der Praxis rechnete eine Ärztin gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Ärztin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.
Hier kamen die Richter zu dem Entschluss, dass eine Durchsuchung als verfassungswidrig anzusehen ist.


12. Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

Für ihre persönlich-ärztlichen und für medizinisch-technische Leistungen dürfen Ärzte die Höhe der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Sie haben dabei die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen.
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Dabei verletzt ein Arzt den vom Verordnungsgeber eingeräumten Ermessungsspielraum jedoch nicht, wenn er durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fache) abrechnet.
Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern.


13. Unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatz kann teuer werden

Einem Verkäufer steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Käufer ihn für einen Schaden in Anspruch nimmt, für den er nicht verantwortlich ist.
Vor diesem Hindergrund müssen Kunden sich nun genau überlegen, ob sie ihren Vertragspartner zu Gewährleistungsarbeiten heranziehen, da eine unberechtigte Geltendmachung teuer werden kann.
Im Wesentlichen liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verkäufer lieferte eine Lichtrufanlage aus, welche von dem Käufer eingebaut wurde. Nach Störungsmeldungen des Kunden überprüfte ein Mitarbeiter des Käufers die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Der Mitarbeiter vermutete einen Mangel der Anlage und forderte den Verkäufer auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker des Verkäufers die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine – vom Käufer vorzunehmende – Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass der Kunde die Anlage falsch bedient hatte. Nun forderte der Verkäufer vom Käufer der Anlage Ersatz für die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten seines Technikers.
Die Richter des BGH entschieden, dass dem Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil das Installationsunternehmen mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.


14. Schadensersatz bei Reparaturkosten von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs

Ein Geschädigter kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen.
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Als längeren Zeitraum hat der Bundesgerichtshof sechs Monate gesehen.


15. Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird.
Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegenüber den Mietern die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht.
Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog. Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.


16. Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von Verbrauchserfassungsgeräten

In ihrem Formular „Auftrag für die Anmietung“ verwendete ein Unternehmen, welches sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Engergiekosten befasst, u. a. die Klausel, dass die Laufzeit des Vertrages zehn Jahre beträgt und sich der Mietvertrag jeweils um denselben Zeitraum verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Eine Laufzeit von zehn Jahren beeinträchtigt die Interessen des Mieters der Erfassungsgeräte unangemessen, weil ihm einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird. Der Mieter bleibt an den Vertrag gebunden. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt. Er hat keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Daher beurteilten die Richter des Bundesgerichtshofs die o. g. Klausel als unwirksam.


17. Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Des Weiteren hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Der Vermieter hat dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und den Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor der Eintragung in das Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Der Käufer kündigte daraufhin den Mietern Modernisie-rungsarbeiten in deren Wohnung an.
So wollte der Käufer das Badezimmer in den Mietwohnungen dahingehend umbauen, dass unter Einbeziehung eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten Raums eine separate Toilette entstehen sollte.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und o. g. Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsar-beiten zu dulden, gegeben sind.


18. Bei Schwarzarbeit haften Arbeitgeber 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Nach Auffassung der Richter des Sozialgerichts Dortmund lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Hier ist dann von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung auszuge-hen, mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Dabei sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten; der Arbeitgeber muss u. U. mit erheblichen Säumniszuschlägen rechnen.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Spedition von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschlägen (insgesamt ca. 40.000 Euro) in Anspruch genommen. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Die Spedition erhob wegen Verjährung Klage gegen diese Beitragsnachforderung. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab.


19. Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.


20. Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (2)

In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.

 

Kurz notiert

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe: Ein vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können, wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte.
Bislang darf ein Fahrverbot nur als Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung. Gerade bei Personen, für die eine Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet.

0 Aktuelle April 08 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

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Jahressteuergesetz 2008 vom Kabinett beschlossen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit einer Pressemitteilung (Nr. 89/2007) vom 08.08.2007 den Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2008 mitgeteilt.

Originaltext:

" Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 8. August 2007 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Mit dem Gesetzentwurf werden zahlreiche steuerliche Vorschriften in unterschiedlichen Bereichen verbessert. Dabei stehen Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachungen im Vordergrund. Hervorzuheben sind insbesondere folgende drei Maßnahmen:

1. Einführung des Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren (§ 39e EStG)

2. Ersatz der Papierlohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ( § 39f EStG)

3. Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes (§ 42 AO)"

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Downloads.

0 Jahressteuergesetz 2008 1 BMF Pressemitteilung Nr 89/2007 vom 08.08.2007 1187682954.pdf 0 Pressemitteilung 1 Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 1187683535.pdf 0 Regierungsentwurf JStG 2008 pdf 1

Sonderregelung für Saisonarbeiter (ab 01.02.2006)

Ab 2006 treten für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften gravierende Änderungen in Kraft. Die Sonderregelungen beim Arbeitslosengeld I für "saisonal beschäftigte Arbeitskräfte" entfällt.

In 2005 galt noch:

Wer sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat sich damit einen Neuanspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld erworben. Wer acht Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat sich damit einen Neuanspruch auf vier Monate Arbeitslosengeld erworben. Diese Regelung entfällt!

Ab dem 1. Februar 2006 gilt:

Wer keinen alten Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besitzt, erwirbt erst wieder neuen Anspruch, wenn er 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet hat. Das bedeutet für jemanden, der 2006 für sechs Monate angestellt ist und keinen alten Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat, dass mit der Beschäftigung kein neuer Anspruch mehr erworben wird. So muss nach der Entlassung Arbeitslosengeld II (Hartz V) beantragt werden. Erst wenn der Betreffende in 2007 wiederum sechs Monate angestellt wird, entsteht wieder Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld.

Diese Regelung sollten Betriebe, die Arbeitnehmer nur zeitweise beschäftigen, nach Möglichkeit in dem Vergütungssystem berücksichtigen. Der Ausgleich von Überstunden in der Saison könnte z.B. in die Wintermonate verlegt werden, so dass die Beschäftigung über ein ganzes Jahr erfolgt.

0 Saisonarbeiter 0

V E R A N S T A L T U N G S H I N W E I S !

Wir laden Sie zu unserer Kanzlei-Informationsveranstaltung am

Donnerstag den 30. November 2006, um 19:15 Uhr in den Haberkasten nach Mühldorf

recht herzlich ein. Neben aktuellen Hinweisen zum Steuerrecht informieren wir Sie auch über Interessantes aus den Bereichen Recht und Banken. Die Themen im Einzelnen:

  1. Überblick über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht - was ist für 2006 und ab 2007 zu beachten?
  2. BWA und Jahresabschluss - Anforderungen aus Bankensicht (Stichwort Rating und § 18 KWG)
  3. Wer ist unser Kunde - Möglichkeiten und Grenzen von Bonitätsauskünften.
  4. Wegfall von Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer - Reaktionsmöglichkeiten aus Arbeitgebersicht.
  5. Kinder im Steuerreicht - unter besonderer Berücksichtigung von Elterngeld und Kinderbetreuungskosten.
  6. Neue Entwicklung im Erbschaftsteuerrecht - Handlungsbedarf noch 2006?

Aus organisatorischen Gründen dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 23. November zu dieser Veranstaltung in unserem Sekretariat anzumelden.

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Der Gründungszuschuss als Instrument zur Existenzgründerförderung

Mit Wirkung vom 1. August 2006 ist an die Stelle von "Ich-AG" und "Überbrückungsgeld" der Gründungszuschuss als Instrument zur Existenzgründerförderung getreten. Die Mandanteninformation kann im pdf-Format heruntergeladen werden. Mit der Beantwortung verschiedenen Fragen erhalten Sie einen Überblick über die mit dem Grundungszuschuss verbundenen Neuregelungen.

0 Gründungszuschuss 1 Informationen zum Gründungszuschuss 1157354633.pdf 0 pdf Gründungszuschuss 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Aktuelle Informationen der Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR

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Max Oelmaier
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Johannes Hinterberger
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Niederlassung Altötting
Gesellschafter

1101403253.jpg 0 Johannes Hinterberger Hinterberger 1 Für detailierte Informationen zu den einzelnen Beratern klicken Sie bitte links. 0 Hinweis Lebensläufe 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein 1

Johann Schranner
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
schranner@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
Gesellschafter

1103290025.jpg 0 Johann Schranner Schranner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gabriele Wagner
Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
wagner@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
(angestellte Steuerberaterin, § 58 StBerG)

1103290659.jpg 0 Gabriele Wagner Wagner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Andrea Bronnert
Rechtsanwältin

Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
bronnert@oelmaier.com

Niederlassung Mühldorf
(freie Mitarbeiterin)

1145463067.JPG 0 Andrea Bronnert Andrea Bronnert 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Jan Kindermann
Rechtsanwalt

Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0

Niederlassung Mühldorf

1185809939.jpg 0 Jan Kindermann Kindermann Jan 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Ansprechpartner

Büros

1 Büros 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Standort Mühldorf

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Richard-Wagner-Straße 15
84453  Mühldorf a. Inn

Tel.: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
Fax: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 33

1101899074.gif 1101898539.gif 0 vergrößern Mühldorf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Standort Kastl / Lkr. Altötting

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting

Tel.: + 49 (0) 86 79 / 98 38 20
Fax: + 49 (0) 86 79 / 98 38 30

1101899549.gif 1101899522.gif 0 vergrößern Kastl 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Linie 1

Zweigniederlassung München

Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR
Rechtsanwalt/Steuerberater Florian Loserth
Isabellastrasse 17
80798 München

Telefon (089) 273 777 41
Telefax (089) 273 777 42

1194943603.gif 1194943768.gif 0 vergrößern München

Büros

Wirtschaftsprüfung

1 Wirtschaftsprüfung 0 Überschrift 1

Sowohl das deutsche als auch internationale Handelsrecht schreiben in einer Vielzahl von Einzelvorschriften Prüfungen für Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größen durch gesetzlich zugelassene Prüfer vor.

Im nationalen Bereich stehen Ihnen dafür unsere qualifizierten Fachleute, wie auch unser Verbundpartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG zur Verfügung. Dies gilt auch für freiwillige Prüfungen und Prüfungen nach § 16 MaBV.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei Unternehmensbewertungen und  -umstrukturierungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen ebenso an, wie bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Analysen.
 
Gerne beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung, z.B. bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Ratingverfahren oder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Finanzierungsverhandlungen.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein

Wirtschaftsprüfung

Steuerberatung

1 Steuerberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein 1

 Als Unternehmer oder Privatperson brauchen Sie einen zuverlässigen Partner, der Sie sicher durch die Klippen des Steuerrechts weist. Wir unterstützen Sie dabei durch eine umfassende Steuerberatung und -planung. Sowohl die laufende als auch die gestaltende Steuerberatung bilden die Eckpunkte unseres Beratungsangebots.

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen innovative und für Sie maßgeschneiderte Steuerkonzepte. Wir beraten Sie unter anderem bei Nachfolgeregelungen, Unternehmenskauf und -verkauf oder gesellschaftlichen Umstrukturierungen.
Die laufende Steuerberatung umfasst sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten im Lebenszyklus Ihres Unternehmens: Von der Gründung über die laufende Beratung und Betreuung, in Zeiten der Expansion und des Wachstums, in der Konsolidierung, bei Liquidation oder Verkauf.

Im Bereich Ihrer privaten Steuerangelegenheiten unterstützen wir Sie von der Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis hin zur Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten. Wir beraten sie interdisziplinär in Zusammenarbeit mit den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und machen Ihnen somit unser gesamtes Leistungsspektrum zugänglich.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Neuer Seitenbaustein

Steuerberatung

Rechtsberatung

0 Neuer Seitenbaustein 1

Die wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmen­bedingungen.

In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.

Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraf­taten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.

0 Rechtsberatung 1 Rechtsberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer Seitenbaustein

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Florian Loserth

Kontakt

1 loserth@oelmaier.com Nachricht von oelmaier.com Vielen Dank für Ihre Nachricht. Felder mit * sind Pflichtfelder. Bitte füllen Sie noch untenstehende Pflichtfelder aus. zurück zum Eingabeformular 0 Kontaktformular 1 Kontakt 0 Überschrift 1

Oelmaier - Zehenter & Kollegen GbR
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631 / 1603-0
Fax: +49 (0) 8631 / 1603-33
Email: info@oelmaier.com


Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel: +49 (0) 8679 / 983820
Fax: +49 (0) 8679 / 983830

0 Adresse 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: Kontakt

Impressum

1 Impressum 0 Überschrift 1

Name und Anschrift
Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR
Wirtschaftsprüfung – Steuerberatung – Rechtsberatung
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Internet: www.oelmaier.com


Niederlassung Kastl:
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel: +49 (0) 8679/983820
Fax: +49 (0) 8679/983830
Email: hinterberger@oelmaier.com

 

Namen der Vertretungsberechtigten
Die Oelmaier Zehentner & Kollegen GbR wird vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter: 

· Dipl.-Kfm. Max Oelmaier WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 133039
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 120856400 

· Dipl.-Vw Georg Zehentner StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 150135

· Florian Loserth RA / StB, FA Steuerrecht
Steuerberaterkammer München Nr.: 129149
Rechtsanwaltskammer München Nr: 19920

· Dipl. Kfm. Johannes Hinterberger StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 122889


· Dipl.-Kfm. Johann Schranner  WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: XXX
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 1218152

Steuernummer: 141/171/01305

Berufsrechtliche Hinweise
Der Inhalt der Seiten http://www.oelmaier.com dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Beratung dar und sollte auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden. Alle in dieser Website aufgeführten Berufsträger ( WP / StB / RA ) oder Gesellschaften von Berufsträgern haben ihre Berufsqualifikationen / Zulassungen in Deutschland erworben.
 
Alle hier aufgeführten RAe gehören der Rechtsanwaltskammer München an, alle gelisteten WP sind Mitglied der Wirtschaftsprüfkammer in Berlin und alle hier aufgeführten StB sind Mitglied der Steuerberaterkammer München.

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.wpk.de ):
· Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
· Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer ( Vereidigte Buchprüfer BS WP / vBP )
· Satzung für Qualitätskontrolle
· Siegelverordnung
· Wirtschaftsprüfer - Berufshaftpflichtverscherungsordnung
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. auch http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de ):
· Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
· Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
· Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.stbk-muc.de ):
· Steuerberatungsgesetz
· Durchführungsverordnung zum StberG
· Berufsordnung
· Steuerberatergebührenverordnung


© Copyright 2004 - 2007
Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR, Richard-Wagner-Straße 15, 84453 Mühldorf a. Inn
Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf der Website unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Websites darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Einige Websites enthalten außerdem Bilder, die dem Copyright Dritter unterliegen.

Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com

Namen der Vertretungsberechtigten
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier
Dipl.-Kfm. Johann Schranner
Dipl.-Vw. Georg Zehentner

Registereintragungen: HRB Traunstein 6359
Steuernummer: 141/130/70022

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art-connect GmbH | Agentur für Medien & Events
Aluminiumstr. 1 - 84513 Töging a. Inn
www.art-connect.com 0 Realisierung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


I. Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4 e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)

1. Name der verantwortlichen Stelle
Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung

2. Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung

Dipl.-Kfm. Max Oelmaier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Vw. Georg Zehentner, Steuerberater
Florian Loserth, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Johannes Hinterberger, Steuerberater

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf
Tel: 08631/1603-0; Fax: 08631/1603-33; info@oelmaier.com

II. Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung ( 4 e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)

1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Steuerberatende, rechtsberatende, wirtschaftsberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abschlussprüfungen und sonstige Prüfungen.

Personalverwaltung: Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.

2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien Personengruppe
Eigene Mitarbeiter, Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Familienangehörige, Mitarbeiter von Mandanten, Kunden und Lieferanten der Mandanten, eigene Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner und Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen.

Daten
Name und Adresse, Ordnungsmerkmale, Kontaktpersonen, Angaben zu Bankverbindung, Geburtsdatum und Geburtsname, Beruf, Arbeitsverhältnisse, Familienverhältnisse, Güterstand, Staats-angehörigkeit, Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Angaben zu Sozialversiche-rungsnummern, Gesundheitsdaten soweit dies zur Erledigung des Auftrags oder zur Vertragsab-wicklung erforderlich ist.
Im Bereich der Personalverwaltung werden zusätzlich Angaben zur Qualifikation, Ein- und Austritt in das Beschäftigungsverhältnis, Lohn-, Gehalts-, Renten- und Sozialversicherungsdaten, Bankverbindung, Abmahnungen ggf. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen gespeichert.
Im Bereich der Telekommunikation werden Telefon-, Telefax-, Internet- und e-Maildaten gespeichert.
Im Bereich der Bearbeitung und Erstellung von Steuererklärungen werden Daten über steuerliche Verhältnisse gespeichert.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Intern zuständige Sachbearbeiter sowie externes Datenverarbeitungszentrum, Finanzbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung.

4. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter II.1. genannten Zwecke wegfallen.

5. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.

0 Verfahrensverzeichnis

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Rechtsberatung

Links

1 Links 0 Überschrift 1

Bund der Steuerzahler:
http://www.steuerzahler.de

Bundesministerium der Finanzen:
http://www.bundesfinanzministerium.de

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen:
http://www.stmf.bayern.de

Bundesministerium der Justiz:
http://www.bmj.bund.de

Bayerisches Staatsministerium der Justiz:
http://www2.justiz.bayern.de

Rechtsanwaltskammer München:
http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de

Wirtschaftsprüferkammer:
http://www.wpk.de

Steuerberaterkammer München:
www.stbka.org


Haftung
externe Links
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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: interessa

Verbundpartner

1 Verbundpartner 0 Überschrift 1

Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Die im selben Hause niedergelassene Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG bietet Ihnen und uns ein Mehr an Flexibilität: Bei besonderen Aufgaben, wie gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfungen und umfangreichen betriebswirtschaftlichen Beratungen erfolgt die Betreuung durch die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG .

Inn-Consult GmbH
http://www.inn-consult.de/

In den Bereichen Controlling, Finanzierungsoptimierung und Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen arbeiten wir mit der Unternehmensberatung Inn-Consult GmbH (Werkstr. 13 a, 84513 Töging a. Inn) zusammen.

Die Inn-Consult GmbH unterstützt Sie bei der Einrichtung und Betreuung einer Kostenrechnung,  der Erstellung von Planungsrechnungen und Businessplänen und übernimmt Finanzbuchhaltungen. Darüber hinaus gibt die Inn-Consult GmbH Hilfestellung bei der Unternehmensnachfolge und weiteren speziellen Controlling-Aufgaben.

Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter der Inn-Consult GmbH auch bei der Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur, begleiten Sie zu Bankengesprächen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Wir erstellen Finanz- und Liquiditätsplanungen und unterstützen Sie beim Aufbau eines Forderungsmanagements und eines Mahnwesens.
Außerdem hat sich die Inn-Consult GmbH auf die Übernahme von Verwaltungen spezialisiert, wobei vor allem kommunale Gesellschaften zu ihren Kunden zählen.

msg systems ag:
www.msg.de
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung arbeiten wir für IT-Prüfungen nach dem IDW PS 330 mit der msg systems ag, Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning/München, zusammen.


 

0 Inhalt

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung: Unsere Ve

Max Oelmaier

1 Max Oelmaier 0 Überschrift 1

Diplom Kaufmann (univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

oelmaier@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Oelmaier hat die Kanzlei am 01.12.1979 gegründet.
Davor war er nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg einige Jahre bei einer großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer beschäftigt und anschließend bis zur Kanzleieröffnung bei der Flughafen München GmbH zunächst als Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung und dann bis zu seinem Ausscheiden als Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens tätig.

Im Zuge der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat Herr Oelmaier zusätzlich zur Steuerkanzlei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet, die mittlerweile seit der Aufnahme weiterer Gesellschafter als Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH firmiert.

In der Kanzlei Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR ist Herr Oelmaier als Seniorpartner stets für alle Ihre Anliegen, Wünsche und Anregungen und ggf. auch Ihre Beschwerden zuständig.

Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Unternehmer und Familie und umfassen dort vor allem die betriebswirtschaftlichen, ertrags- und erbschaftsteuerlichen Problemfelder.
Als Wirtschaftsprüfer ist er zudem für alle entsprechenden Vorbehaltsaufgaben zuständig.

Herr Oelmaier ist seit vielen Jahren Verwaltungsrat des Bundes der Steuerzahler in Bayern und dort stellvertretender Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern.

Herr Oelmaier hat im Laufe seiner Berufsjahre mehrere Fachbücher und Aufsätze zu einer Reihe von steuerlichen Themen geschrieben bzw. als Co- Autor an einem Kommentar zum Bilanzsteuerrecht mitgewirkt.

In einer Vielzahl von Vorträgen bzw. Seminaren hat er immer wieder zum Themenbereich Unternehmer und Familie – vor allem aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht – referiert.

1101204729.jpg 0 Max Oelmaier OE mit Bild

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Max Oelmaier

Florian Loserth

1 Florian Loserth 0 Überschrift 1

Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

loserth@oelmaier.com

0 Subtitel 1

Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen
Umstrukturierungen
Unternehmensnachfolge
Vertragsgestaltungen

Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen
Beratung bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Vertretung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren
Unternehmenssanierungen und außergerichtliche Gläubigerverhandlungen
Insolvenzstrafrecht

Steuerrecht
Steuerverfahrensrecht
Vertretung vor den Finanzgerichten
Steuerstrafrecht

allgemeines Zivilrecht  
Arbeitsrecht einschließlich Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen
Forderungsbeitreibung einschließlich Mahn- und Klageverfahren
Handels- und Wirtschaftsrecht
Erbrecht einschließlich der Unternehmensnachfolge
  
Mitgliedschaften:
Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsjunioren Mühldorf 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


http://www.loserth.de/

0 Text 1

Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerberater Florian Loserth ist seit dem 30.07.2002 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mühldorf sowie beim Landgericht Traunstein zugelassen. Am 19.2.2004 wurde Herr Loserth von der Steuerberaterkammer München zum Steuerberater bestellt.

Für die Insolvenzgerichte Mühldorf am Inn, Traunstein, Rosenheim und Landshut ist Herr Loserth regelmäßig als gerichtlich bestellter Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist Herr Loserth in den Bezirken der Amtserichte Landshut und Mühldorf am Inn als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig. Aufgrund der nachgewiesenen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Herrn Loserth durch die Rechtsanwaltskammer München die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Insolvenzrecht" gestattet.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Loserth als Ansprechpartner schwerpunktartig für zivilrechtliche Fragen, einschließlich des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie steuerverfahrensrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen zur Verfügung.

Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Loserth als selbständiger Rechtsanwalt in Mühldorf tätig. Vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Loserth mehrere Jahre in Nebentätigkeit im Fachbereich von Herrn Prof. Dr. Arndt Raupach für die Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München gearbeitet. Während des Referendariats am Landgericht Traunstein war Herr Loserth auch mehrere Monate für die Anwaltskanzlei Alston & Bird in New York, USA tätig.

Herr Loserth ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater auch als Prokurist für unseren im gleichen Haus ansässigen Kooperationspartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  tätig.
 

1208244633.jpg 0 Florian Loserth Foto und Text 1 http://www.loserth.de _self 0 Link Loserth

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR Rechtsanwalt Steuerberater Florian Loserth

Johannes Hinterberger

1 Johannes Hinterberger 0 Überschrift 1

Herr Johannes Hinterberger ist seit dem 27.02.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt.

In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Hinterberger als Ansprechpartner schwerpunktartig für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen zur Verfügung.
Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Kollegen GbR war Herr Hinterberger nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg für mehrere Jahre bei der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner in München tätig. Schwerpunkte der dortigen Tätigkeit waren die Steuergestaltungsberatung, Optimierung von Vermögensnachfolgekonzepten sowie im Bereich der Wirtschaftsprüfung die Durchführung von Sonderprüfungen.
 
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:

Steuerrecht
Erstellung von Jahresabschlüssen
Steuergestaltungs- und Durchsetzungsberatung
Vermögensnachfolgekonzepte
Branchenspezifische Beratung im Bauhaupt- und Nebengewerbe

Betriebswirtschaft  
Kostenrechnung
Controlling
Unternehmensplanung
Unterstützung von Ratingprozessen

1101884823.jpg 0 Johannes Hinterberger Bild und Text 1 Diplom-Kaufmann (univ.), Steuerberater

hinterberger@oelmaier.com

0 Subtitle

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Johannes Hinterberger

Georg Zehentner

1 Georg Zehentner 0 Überschrift 1

Diplom Volkswirt (univ.), Steuerberater

zehentner@oelmaier.com

0 Subtitle 1

Herr Zehentner wurde nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ludwig Maximilians Universität in München sowie den erforderlichen Berufsjahren, die in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München absolviert wurden, im Jahr 1991 zum Steuerberater bestellt.

Im Juli 1992 trat Herr Zehentner in die Steuerkanzlei Oelmaier ein und ist darüber hinaus als weiterer Geschäftsführer der heutigen Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2000 hat sich Herr Zehentner als Partner an der jetzigen Oelmaier, Zehentner & Kollegen GbR beteiligt.

Die Tätigkeitsschwerpunkte sowohl in der GmbH als auch in der GbR liegen vor allem in den Bereichen umfangreicher und schwieriger Jahresabschlusserstellungen mit den zugehörigen Jahressteuererklärungen. Steuerliche Einzelfragestellungen und Gestaltungen im Ertrags-, Umwandlungs-, Außen- und Internationalem Steuerrecht runden seine Tätigkeit ab.

Die Qualitätskontrolle der fertiggestellten Arbeiten ist im Innenverhältnis weiterer Tätigkeitsschwerpunkt. Somit steht Ihnen Herr Zehentner für diesen Bereich als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Im Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. ist Herr Zehentner seit mehreren Jahren als Regionalverbandsvorsitzender für Mühldorf und Altötting tätig.

1101894034.jpg 0 Georg Zehentner Bild mit Text

Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, Steuerberater Georg Zehentner

Gesellschaftsrecht

1

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften – Bereitstellung von Unterlagen

Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können.
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.

0 Verschärfung Offenlegungspflichten 1 Gesellschaftsrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Die wirtschaftsrechtlcih orientierte Kanzlei unterstützt Ihre vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend im Bereich des Gesellschaftsrechtes. Bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen wie insbesondere Gesellschaftsgründungen, Umwandlungen, Restrukturierungen oder die Veräußerung von Beteiligungen, bieten unseren Mandanten eine umfassende Beratung unter Berücksichtigung der rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte. 0 Gesellschaftsrecht generell 1 Unternehmensnachfolge 1113217666.pdf 0 Unternehmensnachfolge PDF 1

Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich.

Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Zu weitergehenden Informationen verweisen wir auf den Download unseres Merkblattes.

0 Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.

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Elektronisches Handelsregister zum 1.1.2007 geplant

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:

• Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.

• Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.

• Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.

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Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet

Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wi